FAQ & Downloads

Allgemeine Fragen

Wir befassen uns neben dem allgemeinen Zivilrecht mit unseren Fachbereichen

Haben Sie Fragen in anderen Gebieten? Sprechen wir uns gern an, wir finden Hilfe auch in Ihrer Angelegenheit.

Sie können uns auf verschiedenen Wegen erreichen. Klicken Sie hier für unsere Kontaktmöglichkeiten.

Termine vereinbaren Sie am besten telefonisch unter 0541/58052728 mit unserem Büro. Bitte beachten Sie, dass wir derzeit möglichst auf persönliche Besprechungen verzichten. Wir bieten Ihnen daher gern feste Telefontermine an oder führen Videokonferenzen durch.

Damit wir Sie beraten oder für Sie tätig werden können, benötigen wir in jedem Fall unseren Mandatsaufnahmebogen mit Ihren Kontaktdaten. Außerdem senden Sie uns bitte Schriftstücke, die Ihren Fall betreffen, zB. Briefe vom Gericht, einer Behörde, anderen Rechtsanwaltskanzleien oder Ihrem Gegner. Diese können Sie uns gern vor einem Termin zur Verfügung stellen.

Anhand dieser Unterlagen können wir die für Ihren Fall erforderliche Vollmacht und weitere notwendige Unterlagen erstellen. Diese erhalten Sie dann zur Unterschrift von uns, damit diese auch immer für Ihre Angelegenheit passen.

Eine klare Antwort: Nein. Auch die sogenannte Erstberatung hat ihren Preis.

Wenn Sie einen Termin – ob persönlich oder telefonisch – mit einem unserer Anwälte vereinbaren und durchführen, erhalten Sie bereits wertvolle Informationen und Hinweise zur Rechtslage in Ihrer Angelegenheit, gerade wenn Sie schon vorab Dokumente eingereicht haben. Ihr Experte nimmt sich für Sie Zeit, in der andere Sachen nicht bearbeitet werden.

Eine erste Beratung für Verbraucher kostet bei uns meistens bis zu 190,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, bei geringem Umfang auch weniger oder mehr, wenn viele Unterlagen durchgesehen werden müssen. Hierüber treffen Sie mit Ihrem Experten eine für beide Seiten transparente Regelung.

Die Kosten unserer Tätigkeit hängen ganz davon ab, womit Sie uns beauftragen. Weil oft nur im Einzelfall zu bestimmen ist, worum es genau geht und welche Kosten dadurch entstehen, kann Ihnen nur Ihr Rechtsanwalt verlässlich sagen, welches finanzielle Risiko in der Sache besteht. Oft handelt es sich nicht nur um unser Honorar, sondern auch Gerichts- und Verwaltungsgebühren, Kosten für die Aktenübersendung sowie Fahrt- und Reisekosten.

In einigen Verfahren bestimmt sich unser Honorar nach der gesetzlichen Regelung im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), in vielen Angelegenheiten treffen wir mit unseren Mandantinnen und Mandanten aber Vereinbarungen über das Honorar, das entweder als Festbetrag (sogenanntes Pauschalhonorar), für bestimmte Abschnitte des Verfahrens oder nach den erbrachten Stunden berechnet wird.

Nach § 9 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) kann der Rechtsanwalt Vorschuss bis zur vollen Höhe des Honorars verlangen. Ohne Vorschuss können wir in den meisten Fällen nicht tätig werden, denn Sie wollen meistens auch, dass wir sofort mit der Arbeit beginnen.

Die Höhe des Vorschusses ergibt sich jeweils im Einzelfall daraus, wie viel Arbeit mit Ihrem Fall unmittelbar verbunden ist. Ihr Rechtsanwalt hilft Ihnen hier gern weiter.

Die Dauer eines Verfahrens ist eine sehr individuelle Frage. Es gibt viele Angelegenheiten, in denen gerade bei den Gerichten mehrere Monate vergehen können, in denen nichts weiter geschieht und in denen Sie nichts von uns hören.

Seien Sie aber sicher: Sie sind immer die ersten, die erfahren, wenn es in Ihren Verfahren etwas neues gibt. Hören Sie nichts von uns, haben wir zumeist auch keine Neuigkeiten.

Wir informieren unsere Mandantinnen und Mandanten realistisch und auf Grundlage der uns vorliegenden Informationen über die Erfolgsaussichten in ihren Verfahren. Das kann auch dazu führen, dass wir von dem gewünschten Vorgehen abraten. Unsere Aufgabe sehen wir darin, für Sie Lotsen im Recht zu sein. Ein Lotse, der das Schiff auf eine Sandbank steuern lässt, macht seinen Job nicht. Deshalb sagen wir ehrlich, was wir erreichen können und was nicht, auch wenn wir wissen, dass Sie sich möglicherweise ein andere Antwort gewünscht haben.

Dokumente, Formulare und Informationen

Leitfaden für ärztliche Atteste | Hilfestellung für Ärzte und Therapeuten über die Anforderungen an Atteste und Bescheinigungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht

Fragen zum Migrationsrecht

Gegen Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) muss Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Hierfür haben Sie oft nur eine Woche ab der Zustellung Zeit. Wenden Sie sich unbedingt schnell an uns und stellen Sie uns die Entscheidung schriftlich zur Verfügung. Unbedingt brauchen wir auch das Datum, wann die Entscheidung bei Ihnen zugegangen ist.

Wir können zu Briefen und Schriftstücken, die wir nicht kennen, natürlich nichts sagen. Wenn Sie uns also zu bestimmten Briefen Fragen stellen möchten, reichen Sie uns diese bitte per Post, E-Mail, WhatsApp oder Fax ein. Dann können wir uns auf Ihre Fragen vorbereiten.

Am 2.12.2022 hat der Bundestag das Chancen-Aufenthaltsrecht beschlossen. Damit sollen Geduldete ein gesichertes Aufenthaltsrecht erhalten, unter dessen Geltung sie sich dann um die Klärung ihrer Identität kümmern können.

Das Chancen-Aufenthaltsrecht

Nach dem neuen § 104c AufenthG eine Aufenthaltserlaunis soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn

  • am 31.10.2022 mindestens fünf Jahre Aufenthalt in Deutschland bestanden,
  • ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordung vorliegt, das unterschrieben werden muss,
  • keine Straftaten begangen wurden, die zu mehr als 50 Tagessätzen Geldstrafe (90 Tagessätzen bei Straftaten, die nur von Ausländern begangen werden können) geführt haben oder bei denen Jugendstrafrecht (ausgenommen Jugendstrafe) angewendet wurde.

Für die Aufenthaltserlaubnis ist weder die Sicherung des Lebensunterhaltes noch die Klärung der Identität oder die Vorlage eines Passes erforderlich. Sie bedarf keines Visumverfahrens und kann auch nach einem als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrag erteilt werden. Sie gilt für 18 Monate und darf währenddessen nur als Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige gem. § 25a AufenthG oder wegen guter Integration gem. § 25b AufenthG verlängert werden.

Änderungen bei Bleiberechten wegen Integration

Die Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige gem. § 25a AufenthG soll

  • bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
  • nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland

erteilt werden. Allerdings setzt die Erteilung mindestens 12 Monate vorangegangene Duldung voraus.

Die Aufenthaltserlaubnis wegen guter Integration gem. § 25b AufenthG kann jetzt schon

  • nach sechs Jahren Aufenthalt in Deutschland

erteilt werden. Der Zeitraum verkürzt sich auf vier Jahre, wenn ledige minderjährige Kinder im gleichen Haushalt leben.

Was brauchen wir von Ihnen?

Für die Prüfung, ob die neuen Aufenthaltsrechte für Sie möglich sind, benötigen wir

  • eine aktuelle Duldungsbescheinigung,
  • einen Nachweis für die Einreise nach Deutschland (zB. den ersten Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge),
  • eine Auskunft, ob Sie in der Vergangenheit wegen Staftaten verurteilt wurden und
  • Informationen über Ihr Einkommen und mit wem Sie zusammen leben.

Senden Sie die Unterlagen an info@rechtskontor49.de. Für die Prüfung fällt eine Bearbeitungspauschale von 200,00 Euro an. Wenn wir für Sie das Antragsverfahren durchführen sollen, bringt das weitere Kosten mit sich, die wir Ihnen dann mitteilen. Bitte zahlen Sie den Betrag als Vorschuss mit Ihren Unterlagen ein.

Fragen zum Elternrecht

Ich wollte in meiner Elternzeit wieder in Teilzeit anfangen. Mein Arbeitgeber lehnt das ab – darf er das?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Denn auch der Arbeitgeber hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Planungssicherheit.

Normalerweise haben Sie – sofern die Voraussetzungen vorliegen – einen starken Anspruch, in der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten.

Sie dürfen jedoch nicht den Fehler machen, den Arbeitgeber im Ungewissen zu lassen! Wenn Sie eine mögliche Teilzeittätigkeit in der Elternzeit in Betracht ziehen, teilen Sie dies dem Arbeitgeber von Anfang an mit. Der Arbeitgeber muss mit der Stellung des Elternzeitantrags wissen, ob und wie lange er Ihre Stelle befristet wiederbesetzen kann.

Wie Sie die Information der Teilzeit in Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber für Sie am besten platzieren, ohne dabei auf eine flexible Elternzeitgestaltung zu verzichten, besprechen wir mit Ihnen gerne. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin!