Jedenfalls für Arbeitnehmer:innen, die aktuell im Home-Office arbeiten und die vor dem ersten Kaffee noch nicht ganz wach sind, hat der 2. Senat des Bundesozialgerichts am 08.12.2021 (Az.: B 2U 4/21) gute Nachrichten:

In dem entschiedenen Fall wurde ein Arbeitnehmer im Home-Office eingesetzt. Auf dem Weg vom Schlafzimmer in das (eine Etage tiefer liegende) eingerichtete Büro rutschte der Kläger auf der Wendeltreppe aus und brach sich dabei einen Brustwirbel. Üblicherweise hat der Kläger seine Arbeit unmittelbar aufgenommen, ohne zuvor zu frühstücken.

Das Bundesozialgericht hat zu diesem Fall entschieden, dass der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat:

Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice diente nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und war deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert.

Der Kläger hatte somit im Ergebnis einen Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Grund ist § 8 Abs. 1 des 7. Sozialgesetzbuches (SGB VII):

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.

Nicht nur weil Weihnachten mit einem eingegipsten Bein weniger erfreulich ist, hoffen wir, dass Sie Ihre Treppe dennoch sicher heruntergelangen – auch wenn Sie versichert wären!