Der Insasse der Justizvollzugsanstalt (JVA) Rosdorf bekam von seinen Eltern einen Schoko-Weihnachtsmann geschickt, um ihm eine Freude zu bereiten. Dort kam er aber nicht an, da die JVA die Auffassung vertrat, dass der Weihnachtsmann
ein Hohlkörper und deshalb dazu geeignet, verbotene Gegenstände wie etwa Sim-Karten oder Drogen in die Anstalt einzubringen.
Das LG Göttingen bestätigte diese Auffassung in seiner Entscheidung (Az. 62 StVK 18/15), die der Betroffene herbeigeführt hatte.
Ein Happy-End gab es trotzdem: Der Insasse durfte den Schoko-Weihnachtsmann vor den Augen der Justizangestellten zertrümmern und die Schokoladenkrümel mit in seine Zelle nehmen, um sie dort zu verspeisen.