Nachdem zwei Würmer in einem Glas mit Bio-Paprika zu Er- und Abbrechen bei einem Weihnachtsessen geführt hatten, verlangten die derart Gebeutelten Schadensersatz vor dem Amtsgericht Aalen: Durch den Anblick sei Ekel erregt worden und den Betroffenen „ein Stück Lebensfreude entgangen“.
Das Gericht sah in seinem Urteil vom 16.9.1999 (Az. 3 C 811/99) keinen Anlass, eine Entschädigung zuzusprechen, auch wenn es Schmerzensgeld bei traumatischen Erlebnissen und dadurch ausgelösten Reaktionen für möglich und die Situation auch durchaus ungewöhnlich hielt, denn in unseren Breiten stehe
„der Wurm – anders als bei Ureinwohnern Australiens, Afrikas oder Südamerika, Überlebenskünstlern und etwa Vögeln – nicht auf dem Speiseplan. (…) Auch bei Käufern von Bio-Ware, die normalerweise kein gestörtes Verhältnis zur Natur haben, ist ein Wurm nicht das tägliche Brot“
Jedoch seien die Voraussetzungen für den sog. Schockschaden nicht erfüllt, weil der Vergleich zwischen zwei toten Würmer und den hierbei üblichen Konstellationen wie dem Tod eines nahen Angehörigen nicht gezogen werden könne. Das Gericht kam zu dem Ergebnis:
„Somit lässt sich der Verdacht nicht völlig ausschließen, dass die vom Kläger beschriebenen Symptome mit dadurch verursacht wurden, dass der Kläger verschiedene Zeitungsartikel gelesen hat über Urteile aus dem Land der unbegrenzten (Schmerzensgeld-)Möglichkeiten.“
Und die Moral von der Geschicht‘: Der Wurm ist des Schwaben Sache nicht!
Im Nebel der Vergangenheit verborgen wird allerdings wohl bleiben, was bei Gericht in den Maultäschle war, dass Ende der 1990er Jahre der Erwerb von Bio-Lebensmitteln noch Anlass für die Erwägung geboten hat, eine potenziell erhöhte Toleranz für das Auffinden von Würmern auch nur zu erwähnen.