Ein mehrfach vorbestrafter und wiederholt wegen offener Forderungen ins Schuldnerverzeichnis eingetragener Mann wollte mit seinem bisherigen Leben abschließen: Unter Vorlage unterschiedlicher Dokumente – unter anderem fachärztlicher Atteste und einer entsprechenden Erklärung mit Wirksamkeit in Großbritannien – beantragte er die Namensänderung in „James Bond“. Er verwende bereits nur noch diesen Namen, sein früherer Name existiere für ihn nicht mehr.
Überraschenderweise wurde dieses Begehren durch die Behörde und die Widerspruchsstelle zurückgewiesen. Auch die Gerichte – immerhin sowohl das Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 1 K 616/16.KO) als auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 7 D 10724/16.OVG) konnten der Idee nichts abgewinnen. Die Änderung in einen
derart vorbelegten und gleichsam den Keim neuer Schwierigkeiten in sich tragenden
Namen könne auch bei erheblichen sonstigen Problemen nicht zugelassen werden. Ohnehin würden sich die vorgetragenen innerfamiliären Konflikte und die psychische Verfassung des Klägers voraussichtlich nicht verbessern.