Wenn eine eine Reise tut, dann kann sie was erleben – vor allem, wenn es nicht dorthin geht, wo sie hinwill!

Eine Frau mit (starkem) sächsischem Akzent hat in einem Reisebüro eine Flugreise nach Porto in Portugal in Auftrag gegeben. Die Angestellte des Reisebüro verstand sie jedoch falsch und buchte ein Ticket nach Bordeaux in Frankreich. Diesen Flug wollte die Kundin aber nicht bezahlen.

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt sah im Urteil vom 16.3.2012 (Az. 12 C 3263/11) das Reisebüro im Recht. Die Kundin habe nicht bestritten, dass seitens der Mitarbeiterin

in korrekter hochdeutscher Sprache zwei mal die Flugroute, insbesondere Abflug – und Zielort genannt (und durch) die Beklagte (…) die Flugstrecke daraufhin bestätigt (wurde). (…) Zwischen den Parteien kam insoweit ein wirksamer Reisevermittlungsvertrag mit dem Flugziel Bourdeaux zustande.

Das Risiko falsch verstanden zu werden, liege bei der Person, die sich äußert. Angesichts des Urteilsinhaltes sei aber die Frage gestattet, ob die sächselde Kundin nicht eher ein Problem mit den Ohren als mit ihrer Mundart haben könnte …