Stress um die Weihnachtsfeier, Teil 2: Bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier kommt es – alkoholisch enthemmt, aber nicht volltrunken – zu einem handfesten Streit zweier Kollegen, bei dem der eine dem anderen ordentlich eins auf die Nase gibt. Was an Odins Tafel, im kleinen gallischen Dorf und bei den Orks in Mittelerde zum guten Ton gehört, landete vor dem Arbeitsgericht Osnabrück.

Denn der Arbeitgeber verstand keinen Spaß und kündigte dem Prügelknaben fristlos. Der Betriebsrat bewies ähnlich wenig Humor und verweigerte die Zustimmung zur Kündigung – immerhin war der Betroffene gewähltes Mitglied desselben, seit 24 Jahren im Unternehmen, dementsprechend fortgeschrittenen Alters und außerdem unterhaltspflichtig für Frau und Kinder. Ohne Zustimmung kann allerdings ein Betriebsratsmitglied nicht rausgeworfen werden.

Das Gericht (Beschl. v. 19.08.2009, Az. 4 BV 13/08) allerdings zeigte sich nicht weihnachtlich gnadenvoll (die Entscheidung war auch erst im August!) und bestätigte die Kündigung. Die Auseinandersetzung sei auf einer betrieblichen Feier erfolgt, daher liege auch außerhalb der Arbeitszeit ein Bezug zum Arbeitsverhältnis vor. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für die übrigen Arbeitnehmer wiege schwerer als die Schutzwürdigkeit des Betroffenen.

Und die Moral von der Geschicht‘: Auch auf der Weihnachtsfeier prügle Dich nicht! Eigentlich schon überraschend, dass es für diese Erkenntnis ein Gerichtsverfahren brauchte …