Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung des OLG Hamburg vom 19.12.2002 (Az. 5 U 79/02) war eine auf Unterlassung gerichtete Klage gegen die Verwendung des Markennamens „Rice Pops“. Geklagt hatte ein Unternehmen, welches ein ganz ähnliches Produkt unter dem Namen „Corn Pops“ vertreibt.

Ohne hier auf die rechtlichen Einzelheiten im Detail eingehen zu wollen, vertrat das beklagte Unternehmen in diesem Rechtsstreit jedenfalls die Ansicht, dass sich das Wort „Pops“ kein Eigenname und damit eine Erfindung der Klägerin sei, sondern sich eindeutig auf den Röstvorgang bei der Herstellung des Produktes beziehe, da schließlich jedem Kind bewusst sei, dass der Herstellungsvorgang von Popcorn als „poppen“ bezeichnet werde.

Dieser Ansicht wollte das Gericht indes nicht folgen:

Entgegen der Annahme der Beklagten ist den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, keineswegs seit frühester Kindheit die Herstellung von Popcorn als „poppen“ bekannt. Den Begriff „poppen“ kennen die Senatsmitglieder zwar, allerdings nicht von Kindesbeinen an, sondern erst etwa seit der Pubertät und in einem völlig anderen Zusammenhang, was hier aber nicht vertieft zu werden braucht.

Wie gut, dass es damit auch eine eindeutige gerichtliche Aussage zu Herkunft und Bedeutung dieses Wortes gibt!