Offensichtlich ja, denn es gibt auch im Gartenzwergvolk sone und solche!
Gartenzwerge, die beleidigende oder obszöne Gesten machen (sog. Frustzwerge), können als Beleidigung anzusehen sein. Demzufolge ergibt sich für den Adressaten einer solchen Beleidigung ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch. So jedenfalls urteilte das Amtsgericht Grünstadt, das eine Ehrverletzung des Klägers annahm und dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt sah. Der Eigentümer der Gartenzwerge musste diese entfernen [AG Grünstadt, 11.02.1994, Az. 2a C 33/93].
Soweit so klar.
In einem anderen Fall stellte ein Nachbar einen Frustzwerg mit Blickrichtung zum Nachbarn auf, der seinen erhobenen Mittelfinger zeigt. Entsprechend dem Urteil des AG Grünstadt forderte der dadurch beleidigte Nachbar zur Beseitigung auf und drohte für den Fall der Nichtbeachtung Klage an. Der Eigentümer des Frustzwerges versah den Mittelfinger des Zwerges daraufhin mit einem Verband und schmückte diesen noch mit einer Blume. Der Nachbar fühlte sich allerdings noch immer beleidigt und klagte.
Das Amtsgericht Elze [18.10.1999, Az. 4 C 210/99] führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass die Geste ihre missachtende Wirkung durch die Blume verloren habe:
Allein das Wissen um die Geste mit dem erhobenen Mittelfinger unter dem Verband genügt nicht, um von einer beleidigenden Geste auszugehen.
Oder etwas blumiger: Und die Moral von der Geschicht‘ – verbundene Finger beleidigen nicht! Jedenfalls bei Gartenzwergen …