Ein Insasse einer Justizvollzugsanstalt (JVA) wollte seinen Haftraum mit einem Weihnachtsbaum von nicht mehr als 50 Zentimeter Höhe – ohne Einberechnung der Spitze – in der Zeit vom 20. Dezember bis zum 06. Januar ausstatten. In erster Instanz hatte sein Antrag gegen die JVA Erfolg. Doch das Kammergericht Berlin (Beschluss v. 20.1.2005, Az.5 Ws 654/04), das dort dem Oberlandesgericht entspricht, entschied auf die Beschwerde der JVA anders.
Entscheidendes Argument dabei war, dass
sich Äste und Stamm auch eines kleineren Baumes ohne nennenswerten Aufwand aushöhlen und danach mit Leim verschließen lassen, so daß es erhebliche Probleme bereitet, das Einschmuggeln von Rauschgift auf diesem Wege zu unterbinden. Von einem nur gering erhöhten und der Anstalt deshalb zuzumutenden Kontrollaufwand könnte allenfalls dann die Rede sein, wenn sich die Überprüfungsmaßnahmen auf einen oder wenige Bäume beschränkten. Das läßt sich jedoch nicht sicherstellen. Denn wenn der Anstaltsleiter einem Gefangenen das Einbringen eines Weihnachtsbaumes genehmigt, wird er ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgebots anderen Gefangenen eine entsprechende Erlaubnis nicht mehr verweigern können.
Daneben spielten auch Erwägungen des Brandschutzes ein Rolle. Auch der Gedanke der Religionsfreiheit könne nicht zu einem Anspruch auf einen Weihnachtsbaum führen, da dieser in erster Linie ein kulturelles, weniger ein religiöses Symbol sei.
Für den Betroffenen unverständlich war die Entscheidung allerdings wahrscheinlich dadurch, dass er zwei Jahre zuvor erfolgreich einen Weihnachtsbaum eingeklagt und auch erhalten hatte – ob da wohl die Anstaltsleitung die vorherige Niederlage ausgleichen wollte? Sehr weihnachtlich ist der Gedanke natürlich nicht!