Weihnachtszeit – Dekozeit! Viele lieben es, einige übertreiben es. Und manchem ist es mit blinkenden Schlitten und funkelnden Sternen mit Schweifen auch etwas zu viel. So störte sich in Berlin ein Vermieter u.a. an einer Lichterkette, die sein Mieter am Balkon und den Fenstern seiner Wohnung angebracht hatte. Er kündigte daraufhin das Mietverhältnis und verlangte die Räumung.
Das Landgericht Berlin vertrat in seinem Urteil vom 01.06.2010 (Az. 65 S 390/09) jedoch die – wenig überraschende – Ansicht, dass es gerade in der Zeit vor und nach Weihnachten verbreitete Sitte sei, Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken. Eine Pflichtverletzung des Mieters, die eine Kündigung hätte rechtfertigen können, mochte das Gericht nicht erkennen. Die Kündigung des Vermieters war folglich unwirksam. Der Mieter durfte bleiben und sich auch weiterhin an seinem Lichterspiel erfreuen.
Und die Moral von der Geschicht‘ – zu Weihnachten erlaubt ist Licht! Auch für Mieter miesepetriger Wohnungseigentümer …