Ein Unternehmen mit ca. 100 Mitarbeiter:innen veranstaltet regelmäßig Weihnachtsfeiern und andere Betriebsveranstaltungen, die aus Sicht der Geschäftsleitung „attraktiv“ gestaltet sind. Aber scheinbar nicht attraktiv genug, denn viele Angehörige der Belegschaft kommen nicht. Um nun die nächste Weihnachtsfeier besonders attraktiv und auf weitere Events neugierig zu machen, gab es unangekündigt ein iPad mini als Geschenk. Wer nicht an der Weihnachtsfeier – gleich aus welchen Gründen – nicht teilnahm, erhielt keine Geschenke, auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt.

Ein nicht anwesender Mitarbeiter sah sich nun zu Unrecht benachteiligt und verklagte das Unternehmen vor dem Arbeitsgericht Köln (Urteil v. 09.10.2013 – 3 Ca 1819/13) – allerdings ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht ließ sich nicht darauf ein, das iPad mini als Vergütung, Anwesenheitsprämie oder sonstige Leistung im Arbeitsverhältnis anzusehen, sondern eben als Geschenk auf der freiwilligen Weihnachtsfeier. Wenn es dort neben Sekt, Pralinen und Rehrücken in Rotweinsauce zufällig auch noch ein iPad gibt, gilt laut Arbeitsgericht Köln für dieses genau dasselbe, wie für die flüchtigeren Annehmlichkeiten:

Es kommen diejenigen, die kommen können und/oder kommen wollen. Daraus folgt – ähnlich einer Einladung – der Charakter der Veranstaltung: Nur der, der kommt, kommt auch in den Genuss dessen, was es dort gibt.

Dass der Kläger auch den Geldwert nicht bekommen hat, überrascht nicht mehr. Überraschend war aber wahrscheinlich für das Unternehmen, dass der nicht im Lager beschäftigte Kläger auch eine Prämie einklagen wollte, die ausdrücklich für die guten Leistungen der Lagerbelegschaft ausgezahlt wurde. Das Arbeitsgericht wollte auch hier keine Weihnachtsgeschenke verteilen und wies die Klage insgesamt ab.

Und die Moral von der Geschicht‘: Weihnachtsfeiern schwänzen sollst Du nicht!