Eine Deutsche hatte einen Kanadier in Kanada geheiratet. Bedauerlicherweise hielt die Ehe nicht lange und das Paar trennte sich, woraufhin die frisch Getrennte in ihre Heimat zurückkehrte. Den Scheidungsantrag ließ der Ehemann seiner mittlerweile wieder in der Bundesrepublik lebenden Ehefrau von seiner kanadischen Rechtsanwältin – mit Einwilligung des kanadischen Gerichts – über das Chatprogramm „WhatsApp“ zustellen. Die Ehefrau nahm den Antrag zur Kenntnis und antwortete auf die Nachricht, wenn auch nicht inhaltlich – aber vermutlich mit ein paar interessanten Emojis.
Die Ehe wurde in Kanada rechtskräftig geschieden. Mit einem Antrag beim Oberlandesgericht Frankfurt begehrte der Ehemann die Anerkennung der Ehescheidung auch in Deutschland. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen (Beschluss vom 22.11.2021 – Az. 28 VA 1/21). Die Frankfurter Richter:innen argumentierten, dass ein Anerkennungshindernis vorläge. Der Antrag sei der Ehefrau nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden, weil in Deutschland Auslandszustellungen nicht über das Kommunikationstool „WhatsApp“ erfolgen können. Im „Haager Übereinkommen“ über Auslandszustellungen seien zwar ggfs. etwaige entsprechende Zustellungsregelungen enthalten, diesen habe die Bundesrepublik Deutschland indessen widersprochen. Auch sei unerheblich, dass die in Deutschland lebende Ehefrau tatsächlich Kenntnis von dem Scheidungsantrag genommen habe. Dieser Umstand heile den Verstoß gegen die Anforderungen an eine rechtzeitige und formwirksame Zustellung nicht.
Damit sind die Eheleute jetzt wie Schödingers Katze – gleichzeitig geschieden und immer noch verheiratet!
Weihnachten ist zwar nicht immer über die ganzen drei Feiertage harmonisch und gerne ist die Stimmung zwischen Raclette und Weihnachtsbaum auch mal angespannt – aber es ist auch irgendwie schön, dass spontane Scheidungsversuche über moderne Chatkanäle dann doch nicht möglich sind? In diesem Sinne … einmal werden wir noch wach!