Landgericht Osnabrück: Zahnarzt muss Patientin vor einem Eingriff über Eigenanteil informieren

Kein (Zahn-)Arzthonorar ohne Kostenaufklärung

von Rechtsanwalt Timm Laue Ogal

Der Fall

Da staunte die Patientin nicht schlecht: Knapp 2.000,- € sollte sie für ein Langzeitprovisorium bezahlen, obwohl Krankenkasse und Zahnzusatzversicherung alle Kosten für ihre Versorgung übernehmen wollten. Was war passiert?

Die Patientin ließ über ihren Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan für eine Zahnersatzversorgung erstellen. Ihre Kasse und ihre Versicherung gaben grünes Licht für diese Behandlung und sagten die komplette Kostenübernahme dafür zu.

Beim Abschleifen der ersten Zähne erwähnte der Zahnarzt nebenher, dass er es sich anders überlegt habe und statt einer festsitzenden Versorgung erst einmal ein Langzeitprovisorium einsetzen wolle. Die Patientin konnte dies im Behandlungsstuhl nur über sich ergehen lassen.

Für das Provisorium stellte der Zahnarzt der Patientin nach der Behandlung eine Rechnung über fast 2.000,- € aus. Die konsternierte Patientin reichte diese Rechnung bei ihrer Krankenkasse ein. Deren Antwort: Für diese vom genehmigten Plan abweichende Versorgung werden keine Kosten übernommen. Das hätte im Vorfeld abgeklärt werden müssen. Die Zahnzusatzversicherung schloss sich dem an. Die Patientin beschwerte sich beim Zahnarzt darüber, nicht darüber informiert worden zu sein, dass bei ihr für das Provisorium ein so hoher Eigenanteil entsteht und forderte ihn auf, die Rechnung fallen zu lassen.

Die Reaktion des Zahnarztes: Er verklagte die Patientin auf Zahlung.

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Das Wichtigste in Kürze

Rechnungen für medizinische Behandlungen

Das Landgericht Osnabrück hatte über die Berufung eines Zahnarztes zu entscheiden, der 2.000,00 Euro Honorar von einer Patientin forderte. Diesen Betrag haben weder die Krankenversicherung noch die private Zusatzversicherung übernommen, weil die zu Grunde liegende Maßnahme nicht Teil des genehmigten Behandlungsplans war.

Das Landgericht bestätigte die Vorinstanz und wies die Klage ab. Der Zahnarzt hätte vor einer vom Plan abweichenden Behandlung die Patientin über die zusätzlichen Kosten informieren müssen. Der Honorarforderung steht deshalb ein gleich hoher Schadensersatz für die Patientin entgegen, so dass nichts gezahlt werden muss.

Behandler:innen müssen ihre Patient:innen immer über sämtliche Kosten informieren. Gerade wenn die Behandlung von einem durch die Versicherung genehmigten Plan abweicht, droht eine Haftungsfalle auf der einen, eine Deckungslücke auf der anderen Seite. Lassen Sie deshalb prüfen, ob eine unerwartete Rechnung, die nicht von der Versicherung übernommen wird, wirklich rechtens ist. Melden Sie sich gern bei uns.

Die Entscheidungen der Gerichte

Das Amtsgericht wies die Klage des Zahnarztes ab. Jetzt ist auch seine Berufung gegen das Urteil vom Landgericht Osnabrück verworfen worden.

Die Begründung des Gerichts: Es bestand eine gesetzliche Pflicht des Zahnarztes, die Patientin rechtzeitig vor Beginn der von ihm geänderten Behandlung „wirtschaftlich aufzuklären“. Das bedeutet hier: Er hätte die Patientin informieren müssen, dass ihre Krankenkasse und die Zusatzversicherung die Kosten des Langzeitprovisoriums eventuell nicht übernehmen und welche Kosten dann auf sie selbst zukommen. Nur in diesem Fall hätte die Patientin sich entscheiden können, ob sie aus eigener Tasche bezahlen möchte oder eben nicht. Wenn nicht, dann hätte der Zahnarzt die bereits genehmigte Versorgung ausführen und von eigenmächtigen Abweichungen absehen müssen.

Die Folge aus rechtlicher Sicht: Dem Honoraranspruch des Zahnarztes stand ein Anspruch der Patientin auf Schadensersatz in gleicher Höhe gegenüber. Mit anderen Worten: Der Zahnarzt ging leer aus

Das Fazit

Es sind auf Behandlerseite unbedingt konkrete Informationen über entstehende Kosten herauszugeben, bevor eine Behandlung beginnt. Patientinnen und Patienten sind bei Unterlassen einer wirtschaftlichen Aufklärung grundsätzlich berechtigt, die Zahlung der Arztkosten zu verweigern.