Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 11.02.2004 – 13 U 194/03 – entschieden, dass Taubenhalter für Schäden an einem Flugzeug haften.
Was war geschehen?
Ein Schwarm Brieftauben ist mit dem Triebwerk eines Flugzeugs kollidiert, das sich im Landeanflug auf den Flughafen in Paderborn befunden hat. Dabei geriet eine Taube (aus Thüringen) in den Lufteinlass der Turbine des Flugzeugs. Dem Piloten gelang es, das Flugzeug sicher zu landen. Der Lufteinlass am Triebwerk wurde jedoch beschädigt. Der Schaden betrug ca. 10.500 EUR.
Das Gericht hat den Halter der Brieftauben verurteilt, den Schaden zu 50% zu begleichen. Die Haftungsgrundlage stellte dabei § 833 BGB dar. Danach haftet der Halter eines Tieres (unter den aufgezählten Voraussetzungen) für Schäden, die durch das Tier verursacht werden. Die Haftung knüpft hierbei nicht an ein Fehlverhalten des Tierhalters an, sondern daran, dass sich eine spezifische Gefahr verwirklicht hat, die aus der Haltung der Tiere selbst entspringt. Ein Verschulden ist dafür nicht erforderlich.
Die andere Hälfte des Schadens hatte der Halter des Flugzeugs zu tragen. Das Gericht begründete die Mithaftung des Flugzeughalters mit der Betriebsgefahr des Flugzeughalters und stützte dies auf § 33 Luftverkehrsgesetz. Danach hat der Halter eines Flugzeugs den Schaden zu ersetzen, der durch den Betrieb eines Flugzeugs durch Unfall entsteht. Die Vorschrift ist also ähnlich wie Regelung zur Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr. Im Ergebnis ist eine Taube damit ungefähr so gefährlich wie ein Flugzeug.
Brieftaubenhaltern bleibt zu empfehlen, Weihnachtskarten vielleicht besser nicht mit den gefiederten Freunden auf den Weg zu bringen. Auch können wir nur davon abraten, die Weihnachtsgrüße mit dem eigenen Flugzeug zustellen zu wollen.
Ob diese Rechtsprechung auf die Kollision rentierbetriebener Schlitten mit der Avifauna übertragbar ist, lässt sich anhand der Urteilsbegründungen jedoch noch nicht abschließend sagen.