Wer in der Weihnachtszeit den ein oder anderen Glühwein zu sich genommen hat, sollte natürlich sein Auto stehenlassen. Ob man alkoholisiert auch auch die Finger von anderen Fahrzeugen lassen sollte, hatte das Amtsgericht München zu entscheiden. Ein Autobesitzer forderte Schadensersatz von einem angetrunkenen Starthelfer. Das zu befürchtende Risiko entfaltete sich, die Kabel waren falsch gepolt und der Schaden betrug 3.500,00 Euro.

Jedoch befand das Amtsgericht in seinem Urteil vom 30.7.2020 (Az. 182 C 5212/20), dass kein Schadensersatz zu zahlen ist. Der Helfer habe mehrfach deutlich gemacht, wie es um ihn bestellt war und sogar vorgeschlagen, jemand anderes zu fragen. Somit bestünden wegen der Gefälligkeit keine Ansprüche und der Autofahrer habe wegen der Auswahl seines Unterstützers ein erhebliches Mitverschulden an dem Schaden.

Auch wenn man also selbst ohne schlechtes Gewissen ins Auto steigen kann, sollte man sich bei der Wahl eines Helfers sicher sein, dass dieser ebenfalls einen klaren Kopf hat – gerade zu Weihnachten kann man sein Geld besser einsetzen, als eine neue Elektronik ins Auto bauen zu müssen!