Was zunächst skurril anmutet hat einen ernsten Hintergrund und geht in das Jahr 1988 zurück. Gegenstand dieser Fragestellung war tatsächlich ein Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Hamburg. Dieses hat am 22.09.1988 im Ergebnis entschieden (Az. 7 VG 2499/88), dass Seehunde nicht klagebefugt sind und damit auch nicht Beteiligte eines verwaltungsgerichtlichen Streits sein können.
Der Hintergrund der Streitfrage waren zahlreiche durch die Bundesrepublik Deutschland an Unternehmen erteilte Genehmigungen, die den Unternehmen erlaubten, Abfallprodukte in die Nordsee zu leiten. Gegen diese Genehmigungen wandten sich Umweltverbände. Diese erhoben die Klagen auch im Namen (als Geschäftsführer ohne Auftrag) der in der Nordsee beheimateten Robben, da diese in besonderer Weise durch die Müllentsorgung litten.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Klage im Namen der Robben nicht zulässig war. Es fehle den Robben an der erforderlichen Rechtsfähigkeit. Natürlich hat das Verwaltungsgericht nichts gegen Robben im Speziellen und so gilt die Entscheidung für sämtliche Tiere. Zwar ist der Schutz der Tiere mittlerweile als Staatszielbestimmung in Art. 20a des Grundgesetzes verankert. Eine Beteiligtenfähigkeit ergibt sich daraus indes nicht. Auch in § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat der Gesetzgeber folgendes festgelegt:
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Wir vermuten, dass unter den meisten Weihnachtsbäumen an Heiligabend keine Robben zu finden sein werden. Aus der Erfahrung heraus dürfte jedoch das ein oder andere Haustier die Familien bereichern. An Rex und Mimi kann also Eigentum begründet werden wie an dem Diamantring und der Holzeisenbahn. Selbst klagen dürfen diese allerdings sämtlich nicht.