Diese Frage stellen sich viele Menschen nicht nur, aber besonders in den letzten Tagen des Jahres!

Grundsätzlich gilt, dass das Abbrennen eines Feuerwerks ohne die notwendige Genehmigung in Deutschland verboten und damit strafbar ist. Auch für das Zünden eines Kleinfeuerwerks (Kategorie F2), worunter auch das klassische Silvesterfeuerwerk samt Knallern, Raketen oder Batteriefeuerwerk fällt, bedarf einer Genehmigung des Ordnungsamts. Diese wird nur einem Volljährigen erteilt, der das Einverständnis des betroffenen Grundstückseigentümers nachweisen kann. Bei Verstößen dagegen, insbesondere bei dem Zünden von Raketen und Böllern an anderen Tagen als dem 31.12. und 01.01., drohen Bußgelder von bis zu 10.000€, da darin ein Verstoß gegen das Bundessprengstoffgesetz zu sehen ist.

Sonderregeln zum Jahreswechsel

Diese Beschränkungen gelten in der Zeit vom 31.12. bis zum 01.01. des Folgejahres für 48 Stunden nicht.

In diesem Zeitraum darf nahezu jedermann (und -frau) nach Herzenslust böllern, sofern das 18. Lebensjahr vollendet wurde. Diese Genehmigungsfreiheit ist sogar gesetzlich in § 23 Abs. 3 SprengV festgehalten, der die Genehmigungspflicht nur für Feuerwerke in der Zeit zwischen dem 02. Januar und 30. Dezember vorschreibt. Auch aber schon Feuerwerk verkauft werden darf, ist das Zünden erst an den beiden Tagen Silvester und Neujahr erlaubt!

Gänzlich untersagt ist das private Böllern in „feuerwerksfreien Zonen“, also etwa in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen. Auch in der Nähe brandempfindlicher Gebäude, wie etwa Fachwerkhäusern oder Gebäuden mit Reet-Deckung ist das Abbrennen von Feuerwerk selbst zu Silvester untersagt. Dazu sind auch eventuelle abweichende Vorgaben der einzelnen Gemeinden zu berücksichtigen.

Damit jeder unbeschadet in das neue Jahr starten kann ist bei dem Gebrauch von Feuerwerk Achtung geboten. So sollten die Sicherheitshinweise auf den Feuerwerkskörpern beachtet werden, diese nicht in der Nähe von anderen Menschen oder brennbarem Material gezündet werden und Kinder nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Wurde zur Feier des Tages ein wenig tiefer ins Glas geschaut, sollte zur Sicherheit auch auf das Zünden von Feuerwerk verzichtet werden.

Falls es trotz aller Vorsicht zu einem Schaden gekommen sein sollte haftet grundsätzlich die Versicherung, aber nur, solange kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

In diesem Sinne – guten Rutsch!

Am 13.9.2023 ist das Handbuch des Veranstaltungsrechts in der 2. Auflage erschienen. Herausgegeben wird das Werk von Professor Dr. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M., von der SRH Berlin University of Applied Sciences, Berlin School of Popular Arts, ehemals Hochschule der populären Künste (hdpk), Berlin.

Auch Mitautor Rechtsanwalt Henning J. Bahr hat seinen Beitrag zum öffentlichen Recht der Veranstaltungen, der einen erheblichen Teil des Werkes einnimmt, aktualisiert, ergänzt und damit rechtlich und thematisch auf den neuesten Stand gebracht.

Grillen im Freien, im Park, auf dem Gehweg: Im Interview mit myhomebook.de informiert Rechtsanwalt Henning J. Bahr über rechtliche Risiken und Tücken eines scheinbar unschuldigen Sommervergnügens.

Anwalt klärt auf: Diese Grundregeln beim Grillen im Park sollten Sie beachten

von Rechtsanwalt Henning J. Bahr

 

Der Oberbügermeister von Tübingen, Boris Palmer, schaltet nachts die Lichter aus – zum Stromsparen. Der Fall schlägt inzwischen Wellen aus der schwäbischen Provinz bis nach Berlin, auch wenn nach meiner Ansicht auch ein Machtwort des Bundeswirtschaftsminister nichts an der Rechtslage ändert. Auch die Leserschaft des Immobilienteils der FAZ konnte sich im Dezember 2022 mit der Frage befassen, welche verschiedenen rechtlichen und technischen Fragen sich im Zusammenhang mit der Straßenbeleuchtung stellen.

Wie hell darf, muss und kann es zu Zeiten rasant steigender Strompreise auf der Straße noch sein?

Es gibt keine bundesgesetzliche Regelung explizit zur Installation von Straßenbeleuchtung. Bundesweit schreibt lediglich § 32 Abs. 1 Satz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor:

„Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.“

Der Bezug auf § 17 Abs. 1 meint die vorgeschriebenen Beleutungseinrichtungen an Fahrzeugen, die zu verwenden sind

„während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern“.

Das gilt also auch für Verkehrshindernisse. Diese Regelung wendet sich aber an jeden, nicht nur an Gemeinden, Städte oder sonstigen öffentliche Stellen. Grundsätzlich betrifft die Frage der Beleuchtung den sog. Träger der Straßenbaulast, je nachdem, um was für eine Straße es sich handelt (Autobahn/Bundesstraße, Landesstraße, Kreisstraße, Gemeindestraße oder Privatweg). Für diesen gibt es eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht zur Straßenbeleuchtung nur in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin und Sachsen, die die Beleuchtungspflicht den Gemeinden mit unterschiedlichen Voraussetzungen zuweisen. Genaue Regeln zur Ausgestaltung, Helligkeit und Häufigkeit der Beleuchtung finden sich dort allerdings auch nicht. Wir lebten nun nicht in Deutschland, wenn es nicht eine DIN gäbe. Ziff. l der DIN 5044, Teil 1, führt aber auch nur etwas hilflos aus, dass es nicht Aufgabe der Norm sei,

„Aussagen darüber zu machen, ob eine Straße zu beleuchten ist. Die Notwendigkeit, eine Straße zu beleuchten, wird jeweils von der hierfür zuständigen Behörde festgestellt“.

Also Beleuchtungsanarchie?

Ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung kann eine solche Pflicht aus der sog. Verkehrssicherungspflicht resultieren, zB. wenn der Zustand einer Straße, ihre Lage oder sonstige Umstände eine Beleuchtung gebieten. Ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht kann zur Schadensersatzpflicht führen. So hat das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 17.2.2006 – Az. 9 U 102/05 – entschieden:

Die Gemeinde verletzt ihre Verkehrssicherungspflicht, wenn die zeitweilige Abschaltung der Straßenbeleuchtung aus Gründen der Ersparnis dazu führt, dass Pflanzkübel auf dem Gehweg, die verkehrstechnische Aufgaben oder dekorative Zwecke erfüllen sollen, für Fußgänger des Nachts nicht mehr hinreichend erkennbar sind und deshalb eine Verletzungsgefahr darstellen.

Allerdings muss sich ein geschädigter Fußgänger, der über einen solchen Kübel zu Fall gekommen ist, ein Mitverschulden entgegen halten lassen, wenn er sich bei tiefer Dunkelheit ohne ausreichende Sicht nicht vorsichtig seinen Weg ertastet.

Es ist insgesamt davon auszugehen, dass die Rechtsprechung das ganz überwiegend so sehen wird: Zwar müssen Gefahrenstellen beleuchtet werden, wer nichts sieht, darf aber auch nicht wie wild durch die Dunkelheit stürmen.

Die vom 1.9.2022 – 28.2.2023 geltende und Ende September nochmals angepasste „Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung“ (EnSikuMaV) enthält keine ausdrücklichen Regelungen zur Straßenbeleuchtung. Eine Alternative zu Boris Palmers Tübinger Blackout ist zB. eine Einschränkung der Straßenbeleuchtung, indem diese entweder räumlich oder zeitweise ganz ausschaltet wird. Ob das technisch möglich ist, hängt von den Einrichtungen der Gemeinde ab, die – wie zuvor gesagt – keinen einheitlichen rechtlichen Vorgaben unterliegen. Aber alles – auch bei Gefahrenstellen oder Fußgängerüberwegen – ganz abzuschalten, dürfte nirgendwo zulässig sein, auch nicht zum Stromsparen.

Schaufenster und Kneipenschilder

Zunächst betrifft § 11 EnSikuMaV lediglich Werbeanlagen. Dies ist ein Begriff aus dem öffentlichen Baurecht – dem Schaufenster bereits an sich nicht unterfallen. Allein ein dekoriertes, beleuchtetes Schaufenster ist daher keine Werbeanlage in diesem Sinne, was durch das zuständige Bundesministerium bestätigt wurde.

Werbeanlagen sind zB. nach § 50 der Niedersächsischen Bauordnung

„alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und von allgemein zugänglichen Verkehrs- oder Grünflächen aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.“

Ein Schaufenster fällt darunter nicht, weil es Teil eines Gebäudes und damit keine eigenständige Anlage ist. Werbeanlagen sind hingegen eigenständige Leuchtschilder, Leuchttafeln oder Bildschirme. Wie ein leuchtender Schriftzug in einem Schaufenster zu werten ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Ausgenommen ist außerdem

„der Betrieb von Werbeanlagen während der Öffnungszeiten, die als Hinweise auf Gewerbe oder Beruf am selben Ort dienen, sowie der Betrieb von Werbeanlagen während Sport- und Kulturveranstaltungen.“

Dh. dass eine Kneipe oder Club, die während der Öffnungszeiten nach 22 Uhr ihr Leuchtschild mit dem Namen  eingeschaltet lassen, nicht gegen die Verordnung verstoßen, ebenso wenig eine Dönerbude, ein Kiosk oder ein Prostitutionsbetrieb.

von Rechtsanwalt Henning J. Bahr

 

Der Schlachthof der Fa. Oldenburger Geflügelspezialitäten GmbH & Co. KG in Lohne/Niedersachsen hatte in den vergangenen Jahren durch den Landkreis Vechta das Recht erhalten, bis zu 800.000 m³ Grundwasser für seinen Betriebe zu fördern. Seit dem Jahr 2013 ist von dieser Gesamtmenge ein Teil von 250.000 m³ zwischen dem Naturschutzbund (NABU), der Umweltbehörde und dem Unternehmen umstritten. Bereits im Jahr 2016 konnte der NABU mit meiner Unterstützung Nds. Oberverwaltungsgericht erzielen, der auch vor dem Bundesverwaltungsgericht Bestand hatte: Die im Jahr 2013 erteilte Genehmigung wurde aufgehoben.

Seit dem Jahr 2018 war ein fast gleichlautender Bescheid über die gleiche Fördermenge ergangen. Diesen habe ich wiederum für den NABU vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg angegriffen. Das Verfahren wurde am 12.12.2022 vor der ersten Kammer verhandelt, die den Bescheid erneut aufgehoben hat. In der Pressemitteilung des Gerichts liest sich das wie folgt:

Das Gericht hat dabei eine fehlerhafte Ausübung des wasserrechtlichen Bewirtschaftungsermessens (§ 12 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz; WHG) durch den Beklagten angenommen. Das Bewirtschaftungsermessen verpflichtet die Behörden dazu, bei ihrer Entscheidung über einen Antrag auf die Genehmigung einer Grundwasserentnahme unter anderem die im Gesetz (§ 6 WHG) niedergelegten allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung zu beachten und hält sie zu einer nachhaltigen, u.a. sparsamen Bewirtschaftung der Wasserkörper an. Damit ist bei der behördlichen Entscheidung grundsätzlich auch die Frage nach der Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit der beabsichtigten Wasserentnahme in den Blick zu nehmen.

Die Kammer ist zu der Einschätzung gelangt, dass der Beklagte diese Aspekte nicht hinreichend geprüft hat, da der von dem Unternehmen bei der Antragstellung angemeldete Wasserbedarf sich aus dem Bedarf mehrerer selbstständiger Unternehmen zusammensetzt. Diesen Umstand hat der Beklagte bei seiner Entscheidung nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend berücksichtigt. Insbesondere konnte das Gericht nicht feststellen, dass der Beklagte sich hinsichtlich der nur von dem beigeladenen Unternehmen beantragten Erlaubnis einen vollständigen und zutreffenden Überblick über den Zweck und den Umfang der beantragten Wasserentnahmemenge gemacht hat. Aus der beantragten Wasserentnahmemenge sollte zugleich der Wasserbedarf eines anderen, allerdings nicht am Verfahren beteiligten Unternehmens, das in Lohne ebenfalls Lebensmittel herstellt, gedeckt werden.

Über das Verfahren haben noch andere Medien berichtet:

Die Pressemitteilungen hierzu finden Sie hier:

 

von Rechtsanwalt Henning J. Bahr

In der vergangenen Woche kommentierte Rechtsanwalt Burkhard Wulftange einen Vorfall im Südkreis, der inzwischen auch die Neue Osnabrücker Zeitung beschäftigt hat: Ein Montainbiker ist durch einen quer zwischen zwei Bäumen gespannten Stacheldraht vom Fahrrad gerissen und verletzt worden, nur durch Glück ist nichts schlimmeres geschehen.

Wo und wie ist Radfahren im Wald erlaubt?

Grundsätzlich besteht gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) ein allgemeines Recht für jeden, den Wald zur Erholung zu betreten. Auch der Sport – und somit auch solcher mit einem Mountainbike – dient der Erholung.

Dass freies Betreten nicht auch zugleich uneingeschränktes Fahren bedeutet, ergibt sich direkt aus dem folgenden Satz 2:

Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet.

Die näheren Regelungen ergeben sich dann aus dem Landesrecht. Im folgenden sollen zunächst Niedersachsen genauer betrachtet werden.

Dass es überhaupt Beschränkungen für die private, freizeitliche Nutzung des Waldes gibt, hat das Bundesverfassungsgericht als zulässig eingestuft. Mit der Entscheidung „Reiten im Walde“ vom 6.6.1989 (Aktenzeichen: 1 BvR 921/85, veröffentlicht in der amtlichen Sammlung BVerfGE Bd. 80, ab S. 137). Dort ist es nicht als verfassungswidrig angesehen worden, dass das Reiten im Wald auf Reitwege beschränkt zugelassen ist. Gleiches wird man auch für das Radfahren annehmen dürfen.

Die Rechtslage in Niedersachsen

Für das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) gehört der Wald zur freien Landschaft. Diese darf jeder Mensch gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG betreten und sich dort erholen, wobei ausdrücklich zwischen Begehen (§ 24 NWaldLG) und Fahren (§ 25 NWaldLG) unterschieden wird und das Reiten mit § 26 NWaldLG einer eigenen Regelung unterliegt.

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG ist

Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft (…) auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet.

Dies umfasst jedenfalls alle Arten muskelbetriebener Fahrräder, also insbesondere auch Mountainbikes. Ob E-Bikes bzw. Pedelecs nach dieser Vorschrift zugelassen sind oder auf die Regelung zu Kraftfahrzeugen zu verweisen sind, ist noch nicht gerichtlich geklärt. Kraftfahrzeuge dürfen nach § 25 Abs. 2 NWaldG nur auf sog. Fahrwegen genutzt werden, während Fahrräder (ohne Motorkraft) im Wald gerade auch Radwegen zugewiesen werden. Es spricht daher einiges dafür, dass E-Bikes und Pedelecs mit Hilfsmotor, die hauptsächlich durch die Pedale vorangetrieben werden, auch für das Fahren im Wald als Fahrräder anzusehen, solange sie straßenverkehrsrechtlich zur Nutzung von Radwegen geeignet sind.

§ 25 Abs. 1 Satz 2 erläutert weiter:

Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden (…)

Als Beispiele nennt das Gesetz:

  • Wanderwege
  • Radwege
  • Fahrwege (befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können)
  • Reitwege
  • Freizeitwege (durch die Gemeinde in einem Wegeplan bestimmte Wege)

Nach der Rechtsprechung  – Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30.6.2015 – 4 LB 63/14 – kann die Zustimmung auch in faktischer Weise, zB. durch die Errichtung eines Zaunes, entzogen werden, wenn keine Pflicht zur Einräumung der Wegenutzung besteht. Hiergegen kann die zuständige Waldbehörde einschreiten.

Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte muss insbesondere keine unzumutbaren Nutzungen hinnehmen, insbesondere nicht solche,

durch die die Natur als Lebensraum wild lebender Tiere und wild wachsender Pflanzen oder die Grundbesitzenden geschädigt, gefährdet oder erheblich belästigt werden. Hierzu können beispielsweise Downhill abseits tatsächlich öffentlicher Wege, extreme sowie objektbezogene Formen des Geo-Caching sowie insbesondere auch Gotcha-Spiele zählen. Hierunter fallen neben den Veranstaltungen oder Aktivitäten selbst auch die Nutzung von Flächen für Maßnahmen der technischen Abwicklung dieser (z.B. Anbringen von Tafeln oder Markierungen, Aufstellen von Geräten)

  • Ausführungsbestimmungen zum NWaldLG vom 05.11.2016, Nds. MBl. Nr. 43 vom 16.11.2016, S. 1094

Die Nutzung des Waldes und der freien Landschaft unterliegen aber grundsätzlich dem in § 29 NWaldLG geregelten Rücksichtnahmegebot. Daher erstreckt sich die Rücksichtnahme einerseits auf den Wald und das Grundstück selbst, andererseits aber auch auf andere Waldnutzungen. Gem. § 29 Satz 2 NWaldLG müssen Radfahrerinnen und Radfahrer (ebenso wie Reiterinnen und Reiter) besondere Rücksicht auf andere Personen nehmen.

Nach den Ausführungsbestimmungen nicht unter die tatsächlich öffentlichen Wege fallen

  • Fuß- und Pirschpfade
  • Holzrückelinien
  • Brandschneisen
  • Fahrspuren zur vorübergehenden Holzabfuhr,
  • Gestelle/Abteilungslinien, -Grabenränder,
  • Feld- und Wiesenraine,
  • durch Skiloipen verursachte Spuren nach Wegtauen des Schnees

Auf diesen ist das Fahren mit Fahrrädern nicht von der Erlaubnis des § 25 Abs. 1 NWaldLG erfasst.

Was bedeutet das für das Mountainbiking?

Aus dem vorgenannten ergibt sich, dass Mountainbiking nur dort erfolgen darf, wo es wenigstens einen tatsächlichen Weg gibt. Dieser wäre auch bei einer vorbereiteten Downhill-Strecke vorhanden, aber auch bei Wegen, die durchschnittliche Fahrradfahrer:innen eher nicht befahren, sondern allein als Wanderstrecke auffassen würden. Der Weg muss aber nur tatsächlich vorhanden, nicht unbedingt künstlich angelegt, darf aber auch nicht abgesperrt oder von einem erkennbaren Verbot betroffen sein.

Gerade bei den tatsächlich öffentlichen Wegen muss beim Mountainbiking aber besondere Rücksicht auf Fußgänger:innen genommen werden. Lediglich bei festgelegten Radwegen liegt der Nutzungsvorrang bei Radfahrerinnen und Radfahrern.

Andererseits ist aus den vorgenannten Ausnahmen erkennbar, dass ein Weg dennoch vor allem der Fortbewegung, nicht anderen Zwecken wie Jagd, Forstwirtschaft und Brandschutz dienen muss. Downhill querfeldein, also dort entlang, wo man mit dem (geeigneten) Rad mehr oder weniger zufällig fahren kann, ist vom allgemeinen Erholungsrecht nicht umfasst.

Darf der Waldeigentümer selbst die Nutzung des Waldes verhindern?

Dass etwas nicht zulässig ist, sagt aber nichts darüber aus, dass es auf solchen „wilden“ Strecken zulässig wäre, deren Benutzung durch Drahtfallen oder ähnlich gefährliches Verhalten zu verhindern! Was Menschen gefährdet, ist schon aus anderen Gründen meistens verboten!

Welche (weiteren) Möglichkeiten der Beschränkung der Waldnutzung generell bestehend und wer für welche Schäden zu haften hat, betrachten wir im nächsten Teil der Serie „Mountainbike im Wald“.

Was zunächst skurril anmutet hat einen ernsten Hintergrund und geht in das Jahr 1988 zurück. Gegenstand dieser Fragestellung war tatsächlich ein Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Hamburg. Dieses hat am 22.09.1988 im Ergebnis entschieden (Az. 7 VG 2499/88), dass Seehunde nicht klagebefugt sind und damit auch nicht Beteiligte eines verwaltungsgerichtlichen Streits sein können.

Der Hintergrund der Streitfrage waren zahlreiche durch die Bundesrepublik Deutschland an Unternehmen erteilte Genehmigungen, die den Unternehmen erlaubten, Abfallprodukte in die Nordsee zu leiten. Gegen diese Genehmigungen wandten sich Umweltverbände. Diese erhoben die Klagen auch im Namen (als Geschäftsführer ohne Auftrag) der in der Nordsee beheimateten Robben, da diese in besonderer Weise durch die Müllentsorgung litten.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Klage im Namen der Robben nicht zulässig war. Es fehle den Robben an der erforderlichen Rechtsfähigkeit. Natürlich hat das Verwaltungsgericht nichts gegen Robben im Speziellen und so gilt die Entscheidung für sämtliche Tiere. Zwar ist der Schutz der Tiere mittlerweile als Staatszielbestimmung in Art. 20a des Grundgesetzes verankert. Eine Beteiligtenfähigkeit ergibt sich daraus indes nicht. Auch in § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat der Gesetzgeber folgendes festgelegt:

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Wir vermuten, dass unter den meisten Weihnachtsbäumen an Heiligabend keine Robben zu finden sein werden. Aus der Erfahrung heraus dürfte jedoch das ein oder andere Haustier die Familien bereichern. An Rex und Mimi kann also Eigentum begründet werden wie an dem Diamantring und der Holzeisenbahn. Selbst klagen dürfen diese allerdings sämtlich nicht.

Kauft man einen Weihnachtsbaum, können einem vier unterschiedliche Sätze bei der Umsatzsteuer begegnen:

  • 19 % für einen künstlichen Baum
  • 7 % für einen natürlich gewachsenen Baum bei einem Händler oder aus dem Baumarkt
  • 5,5 % für einen natürlich gewachsenen Baum aus dem Wald von einem Landwirt
  • 10,7 % für einen natürlich gewachsenen Baum aus einer Sonderkultur für Weihnachtsbäume von einem Landwirt

Warum? Das muss Christoph Schlüter von der Capitalia Steuerberatung erklären – wir machen nur Agrarrecht und wissen deshalb, dass das so ist!