Es gehört in einigen Regionen Deutschlands in bestimmten Zeitabständen zum guten Ton ausgelassen, gesellig und verkleidet die Straßen zu bevölkern. Am Rosenmontag erfreuen uns dann die zahlreichen kunstvoll und satirisch gestalteten Wagen der Rosenmontagsumzüge. Versorgt werden die Jecken mit zahlreichen Süßigkeiten, die von den Wagen in der Menge verteilt werden und auch durch kleine Konfetti-Kanonen unterstützt werden.

Doch was, wenn Kamelle, Konfetti oder Knall auf dem Weg vom Wagen zum Empfänger zum Geschoss mutieren?

Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Trier zu befassen (Az.: 1 S 18/01). In Anspruch genommen wurde dabei unter anderem der Betreiber eines Karnevalumzug, sowie eine Fußgruppe, die sich am Umzug beteiligte. Die Fußgruppe führte zwei sog. „Weinbergskanonen“ mit sich. Die Kanone wurde abgefeuert, die Klägerin stand als Passantin an der Gehwegkante und erlitt, durch den lauten Knall, einen Hörschaden: Unmittelbar nach dem Knall hatte sie ein „Summgeräusch“ vernommen und litt auch einige Zeit nach dem Ereignis noch an einem Tinnitus. Sie führte aus, dass Sie die sehr kleine Kanone nicht bemerkt habe und durch den Knall überrascht worden sei. Sie begehrte die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Die Beklagten verteidigten sich, dass die eingesetzten Kanonen lediglich Konfetti verschossen hätten und unmittelbar vor der eigenen Fußgruppe eine weitere Fußgruppe mit deutlich lauteren Kanonen marschiert sei. Weiter argumentierten die Beklagten, dass die Klägerin auf eigenes Risiko gehandelt habe, da es an Karneval bekanntlich sehr laut zuginge.

Das Landgericht wies die Klage (in diesem Fall Berufung) ab bzw. zurück. Den Organisator treffen zwar Verkehrssicherungspflichten diese reichten aber nicht soweit, dass er für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten einen Schadenseintritt verhindern müsse:

„Es sind vielmehr nur diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen.“

Das Gericht führte weiter aus, dass

„von dem Veranstalter eines Karnevalsumzugs keinesfalls verlangt werden kann, dass dieser sämtliche mitgeführten Gerätschaften zuvor mittels Sachverständigengutachten im Rahmen einer Schalldruckmessung untersuchen lässt.“

Das Gericht hatte durch Vernehmung zahlreicher Zeugen festgestellt, dass die Kanonen in regelmäßigen Abständen abgefeuert wurden und sich der Umzug sehr langsam bewegt habe. Die Klägerin könne deshalb nicht überrascht gewesen sein, dass plötzlich eine Kanone vor ihr abgefeuert worden sein. Auch konnte nicht aufgeklärt werden, ob der laute Knall nicht doch von der Kanone einer anderen Gruppe verursacht wurde. Im Ergebnis konnte das schadenauslösende Ereignis damit nicht der weiteren Beklagten zugeordnet werden und die Klage wurde abgewiesen.

Die meisten dürften Silvester nicht so lautstark und ausgelassen feiern, dass eine Verwechselung mit dem Straßenkarneval in Betracht kommt. Obacht daher beim Einsatz vom Tischfeuerwerk – ob diese Entscheidung auf übertriebene Explosionen in der eigene Wohnung zu übertragen ist, darf jedenfalls bezweifelt werden.