Das Bundesverwaltungsgericht hatte über die Frage zu entscheiden, wann ein Elternteil im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes (UhVorschG) als alleinerziehend gilt.

Den Urteilen (vom 12.12.2023 – 5 C 9.22 u. 5 C 10.22) zugrunde liegen Klagen auf Unterhaltsvorschuss gegen den getrenntlebenden anderen Elternteil der gemeinsamen Kinder. Sowohl das Verwaltungs- als auch das Oberverwaltungsgericht haben die Voraussetzungen des Unterhaltsvorschusses nicht als erfüllt angesehen, da der Vater, der keinen Barunterhalt zahlte, zu den Schulzeiten einen zeitlichen Anteil von 36% an der Betreuung der Kinder übernahm.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer … bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UhVorschG

 

Das Bundesverwaltungsgericht legte die Voraussetzung, nach welchem das Kind „bei einem seiner Elternteile lebt“ anhand ihres Zwecks aus. Der besonders belastete Elternteil solle entlastet werden, bei welchem „der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend“ liegt. Dieser Schwerpunkt ist nach der neuen Entscheidung erreicht, sobald ein Elternteil mindestens 60% der Betreuung übernimmt, sodass es ab da als „alleinerziehend“ gilt und ein Unterhaltsvorschuss zu zahlen ist.

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