Das Bundesverwaltungsgericht hatte über die Frage zu entscheiden, wann ein Elternteil im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes (UhVorschG) als alleinerziehend gilt.

Den Urteilen (vom 12.12.2023 – 5 C 9.22 u. 5 C 10.22) zugrunde liegen Klagen auf Unterhaltsvorschuss gegen den getrenntlebenden anderen Elternteil der gemeinsamen Kinder. Sowohl das Verwaltungs- als auch das Oberverwaltungsgericht haben die Voraussetzungen des Unterhaltsvorschusses nicht als erfüllt angesehen, da der Vater, der keinen Barunterhalt zahlte, zu den Schulzeiten einen zeitlichen Anteil von 36% an der Betreuung der Kinder übernahm.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer … bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UhVorschG

 

Das Bundesverwaltungsgericht legte die Voraussetzung, nach welchem das Kind „bei einem seiner Elternteile lebt“ anhand ihres Zwecks aus. Der besonders belastete Elternteil solle entlastet werden, bei welchem „der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend“ liegt. Dieser Schwerpunkt ist nach der neuen Entscheidung erreicht, sobald ein Elternteil mindestens 60% der Betreuung übernimmt, sodass es ab da als „alleinerziehend“ gilt und ein Unterhaltsvorschuss zu zahlen ist.

Sie gehen von einem Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gegen die zuständige Behörde aus? Wenden Sie sich an unsere Expertin Stephanie C. Eggert, um Hilfe zu erhalten.

Diese Frage stellen sich viele Menschen nicht nur, aber besonders in den letzten Tagen des Jahres!

Grundsätzlich gilt, dass das Abbrennen eines Feuerwerks ohne die notwendige Genehmigung in Deutschland verboten und damit strafbar ist. Auch für das Zünden eines Kleinfeuerwerks (Kategorie F2), worunter auch das klassische Silvesterfeuerwerk samt Knallern, Raketen oder Batteriefeuerwerk fällt, bedarf einer Genehmigung des Ordnungsamts. Diese wird nur einem Volljährigen erteilt, der das Einverständnis des betroffenen Grundstückseigentümers nachweisen kann. Bei Verstößen dagegen, insbesondere bei dem Zünden von Raketen und Böllern an anderen Tagen als dem 31.12. und 01.01., drohen Bußgelder von bis zu 10.000€, da darin ein Verstoß gegen das Bundessprengstoffgesetz zu sehen ist.

Sonderregeln zum Jahreswechsel

Diese Beschränkungen gelten in der Zeit vom 31.12. bis zum 01.01. des Folgejahres für 48 Stunden nicht.

In diesem Zeitraum darf nahezu jedermann (und -frau) nach Herzenslust böllern, sofern das 18. Lebensjahr vollendet wurde. Diese Genehmigungsfreiheit ist sogar gesetzlich in § 23 Abs. 3 SprengV festgehalten, der die Genehmigungspflicht nur für Feuerwerke in der Zeit zwischen dem 02. Januar und 30. Dezember vorschreibt. Auch aber schon Feuerwerk verkauft werden darf, ist das Zünden erst an den beiden Tagen Silvester und Neujahr erlaubt!

Gänzlich untersagt ist das private Böllern in „feuerwerksfreien Zonen“, also etwa in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen. Auch in der Nähe brandempfindlicher Gebäude, wie etwa Fachwerkhäusern oder Gebäuden mit Reet-Deckung ist das Abbrennen von Feuerwerk selbst zu Silvester untersagt. Dazu sind auch eventuelle abweichende Vorgaben der einzelnen Gemeinden zu berücksichtigen.

Damit jeder unbeschadet in das neue Jahr starten kann ist bei dem Gebrauch von Feuerwerk Achtung geboten. So sollten die Sicherheitshinweise auf den Feuerwerkskörpern beachtet werden, diese nicht in der Nähe von anderen Menschen oder brennbarem Material gezündet werden und Kinder nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Wurde zur Feier des Tages ein wenig tiefer ins Glas geschaut, sollte zur Sicherheit auch auf das Zünden von Feuerwerk verzichtet werden.

Falls es trotz aller Vorsicht zu einem Schaden gekommen sein sollte haftet grundsätzlich die Versicherung, aber nur, solange kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

In diesem Sinne – guten Rutsch!

Viele minderjährige Geflüchtete, bei denen die Volljährigkeit bevorsteht, gehen derzeit davon aus, dass ohne Aufenthaltstitel der Anspruch auf Familiennachzug der Eltern mit Eintritt ihrer Volljährigkeit erlischt. Es war bislang überwiegende Ansicht, dass der Aufenthaltstitel vorliegen muss, bevor ein Antrag auf ein Visum zum Nachzug für die Eltern erfolgversprechend ist.

An dieser bisherigen Rechtsprechung hat sich spätestens durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus den Jahren 2018 und 2022 sowie jüngst durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin aus August 2023 viel geändert.

Auch wenn sich die oder der minderjährige Geflüchtete noch im laufenden Asylverfahren befindet und noch keinen Aufenthaltstitel hat, kann ein Antrag auf ein Visum zum Familiennachzug vor dem 18. Geburtstag ausreichen, um den Anspruch nach Eintritt der Volljährigkeit nicht zu verlieren.

Damit alle Chancen gewahrt werden, muss bei der

  • für den Wohnort der Eltern zuständigen
  • Deutschen Botschaft im Ausland
  • ein Antrag auf Visa zum Familiennachzug
  • zum Nachweis schriftlich, per Fax oder per E-Mail

gestellt werden. Dies kann auch

  • durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit entsprechender Vollmacht geschehen.

Wenn Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich noch in 2023 gern konkret

per Mail an Rechtsanwältin Stephanie C. Eggert!

Die Beratung und auch die Antragstellung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sind kostenpflichtig.

Man könnte meinen, ein jedes Kind wisse, wie der Weihnachtsmann aussieht. Wie er sich optisch von seinem Kollegen – dem Nikolaus – unterscheidet, gab einer Frau allerdings Grund zur Klage. Sie fühlte sich durch die Figur, die von der Beklagten als Weihnachtsmannfigur vertrieben wurde, in ihrem „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ verletzt und begehrte das Unterlassen des Vertriebs.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte fest, dass der Nikolaus, angelehnt an den heiligen Nikolaus von Myra, traditionell im Bischofsmantel dargestellt werde, wohingegen der Weihnachtsmann wie folgt auszusehen habe:

Gedrungener, dicklicher, freundlicher Mann mit:

– einem langen, weißen, spitz zulaufenden Bart
– breit lächelndem Strichmund, einer dicken Knollennase und weit auseinanderstehenden Punktaugen
– Mantel mit weißem Besatz an den Ärmeln, dem Mantelrand und den beiden Taschen, ein weißer Punkt auf dem Bauch
– schwarze klobige Stiefel, mit einem weißen Punkt
– eine Zipfelmütze mit weißem, nach oben stehenden „Bommel“ und weißem Rand
– einem Stab mit einem Stern in der erhobenen rechten Hand

Der Weihnachtsmann der Beklagten entsprach dieser Beschreibung, die Klage scheiterte.

Immerhin wissen wir nun aber – rechtskräftig entschieden -, was den Weihnachtsmann ausmacht und wie er auszusehen hat, um ein „waschechter“ Weihnachtsmann zu sein.

In diesem Sinne: Frohe Weihnachten!

Im letzten Teil der BikeX-Serie über die Rechte von Radfahrerinnen und Radfahrern hat Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier dem Magazin erläutert, wie Unfälle rechtlich zu beurteilen sind, bei denen keine anderen Verkehrsteilnehmer beteiligt sind.

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