Das Jahr 2025 bringt zwei wichtige Anpassungen im Arbeitsrecht, die Unternehmer und Beschäftigte kennen sollten!

Mindestlohn steigt auf 12,82 Euro

Zum 1.1-.2025 wurde der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro brutto pro Stunde angehoben. Dies entspricht einer Steigerung von 41 Cent gegenüber dem Vorjahr (12,41 Euro). Diese Erhöhung wirkt sich direkt auf alle Beschäftigten aus, für die kein höherer Tarifvertrag gilt, und stellt die gesetzliche Untergrenze der Bezahlung dar.

Minijob-Grenze erhöht sich auf 556 Euro

Die Erhöhung des Mindestlohns hat automatisch eine Anpassung der Minijob-Grenze (Geringfügigkeitsgrenze) zur Folge. Die maximale Verdienstgrenze für einen Minijob liegt jetzt bei 556 Euro monatlich (zuvor 538 Euro).

Wichtig: Die Anpassung soll sicherstellen, dass Minijobber bei bis zu zehn Stunden je Woche nicht über die Geringfügigkeitsgrenze geraten, wenn der Mindestlohn gezahlt wird. Die maximale jährliche Verdienstgrenze für Minijobs liegt nun bei 6.672 Euro.

Tipps für Unternehmer

  • Überprüfen Sie alle Arbeitsverhältnisse, ob der Mindestlohn eingehalten wird. Insbesondere geringfügig und kurzfristig Beschäftigte müssen den neuen Mindestlohn von 12,82 €/Stunde als Basislohn erhalten.
  • Passen Sie die maximale monatliche Arbeitszeit an die neue Grenze von 556 € an (z. B. auf maximal 12,82€/h556€​≈43,37 Stunden pro Monat). Eine Überschreitung der 556 € führt zur Sozialversicherungspflicht!
  • Führen Sie ein lükenloses, detailliertes und manipulationssicheres System zur Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Mindestlohnempfänger (inkl. Minijobber) ein. Pausenzeiten müssen klar abgezogen werden. Die Dokumentation ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
  • Nur Zahlungen, die die Gegenleistung für die normale Arbeitsleistung darstellen (z. B. der Grundlohn), dürfen auf den Mindestlohn angerechnet werden. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Schichtzulagen dürfen dies in der Regel nicht. Achten Sie darauf, dass der reine Stundenlohn immer mindestens 12,82 € beträgt.

Lassen Sie sich anwaltlich beraten:

Die Einhaltung des Mindestlohngesetzes wird durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung streng geprüft. Verstöße können massive Konsequenzen haben:

  • Hohe Bußgelder: Die Geldbußen können bis zu 500.000 Euro betragen.
  • Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Bei einer fehlerhaften Einstufung eines Minijobs kann die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen drohen.
  • Ausschluss von öffentlichen Aufträgen: Unternehmen, die gegen das Mindestlohngesetz verstoßen, können von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Weden Sie diese Folgen ab und vereinbaren Sie noch heute mit Ihrem Experten einen Termin.