Welche Figuren gehören in eine Weihnachtskrippe? Maria, Josef und das Jesuskind, Engel, Hirten, die drei heiligen Könige, ein paar Tiere (Ochs und Esel)?

Die Katalanen haben zusätzlich eine besondere Figur in der Krippe untergebracht: einen Caganer übersetzt Scheißer. Eine Figur in traditioneller Kleidung katalanischer Bauern mit heruntergelassenen Hosen, die sich im Umfeld der Geburt Jesu erleichtert. Eigentlich ein klarer Fall für eine Unterlassungs- oder Beseitigungsklage. Aber bislang musste sich noch kein Gericht mit dem Scheißer in der Nähe der heiligen Familie beschäftigen. Vielleicht weil es eine durch Satire gerechtfertigte religiöse Verunglimpfung sein könnte und Satire bekanntlich alles darf?

Keineswegs: In ganz Spanien und selbst bei der spanischen katholische Kirche wird die Anwesenheit des Caganer bei der Geburt Jesu als Glücksbringer angesehen.

In diesem Sinne wünscht Ihnen rechtskontor49 FRÖHLICHE WEIHNACHTEN!

 

Eine Deutsche hatte einen Kanadier in Kanada geheiratet. Bedauerlicherweise hielt die Ehe nicht lange und das Paar trennte sich, woraufhin die frisch Getrennte in ihre Heimat zurückkehrte. Den Scheidungsantrag ließ der Ehemann seiner mittlerweile wieder in der Bundesrepublik lebenden Ehefrau von seiner kanadischen Rechtsanwältin – mit Einwilligung des kanadischen Gerichts – über das Chatprogramm „WhatsApp“ zustellen. Die Ehefrau nahm den Antrag zur Kenntnis und antwortete auf die Nachricht, wenn auch nicht inhaltlich – aber vermutlich mit ein paar interessanten Emojis.

Die Ehe wurde in Kanada rechtskräftig geschieden. Mit einem Antrag beim Oberlandesgericht Frankfurt begehrte der Ehemann die Anerkennung der Ehescheidung auch in Deutschland. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen (Beschluss vom 22.11.2021 – Az. 28 VA 1/21). Die Frankfurter Richter:innen argumentierten, dass ein Anerkennungshindernis vorläge. Der Antrag sei der Ehefrau nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden, weil in Deutschland Auslandszustellungen nicht über das Kommunikationstool „WhatsApp“ erfolgen können. Im „Haager Übereinkommen“ über Auslandszustellungen seien zwar ggfs. etwaige entsprechende Zustellungsregelungen enthalten, diesen habe die Bundesrepublik Deutschland indessen widersprochen. Auch sei unerheblich, dass die in Deutschland lebende Ehefrau tatsächlich Kenntnis von dem Scheidungsantrag genommen habe. Dieser Umstand heile den Verstoß gegen die Anforderungen an eine rechtzeitige und formwirksame Zustellung nicht.

Damit sind die Eheleute jetzt wie Schödingers Katze – gleichzeitig geschieden und immer noch verheiratet!

Weihnachten ist zwar nicht immer über die ganzen drei Feiertage harmonisch und gerne ist die Stimmung zwischen Raclette und Weihnachtsbaum auch mal angespannt – aber es ist auch irgendwie schön, dass spontane Scheidungsversuche über moderne Chatkanäle dann doch nicht möglich sind? In diesem Sinne … einmal werden wir noch wach!

Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung des OLG Hamburg vom 19.12.2002 (Az. 5 U 79/02) war eine auf Unterlassung gerichtete Klage gegen die Verwendung des Markennamens „Rice Pops“. Geklagt hatte ein Unternehmen, welches ein ganz ähnliches Produkt unter dem Namen „Corn Pops“ vertreibt.

Ohne hier auf die rechtlichen Einzelheiten im Detail eingehen zu wollen, vertrat das beklagte Unternehmen in diesem Rechtsstreit jedenfalls die Ansicht, dass sich das Wort „Pops“ kein Eigenname und damit eine Erfindung der Klägerin sei, sondern sich eindeutig auf den Röstvorgang bei der Herstellung des Produktes beziehe, da schließlich jedem Kind bewusst sei, dass der Herstellungsvorgang von Popcorn als „poppen“ bezeichnet werde.

Dieser Ansicht wollte das Gericht indes nicht folgen:

Entgegen der Annahme der Beklagten ist den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, keineswegs seit frühester Kindheit die Herstellung von Popcorn als „poppen“ bekannt. Den Begriff „poppen“ kennen die Senatsmitglieder zwar, allerdings nicht von Kindesbeinen an, sondern erst etwa seit der Pubertät und in einem völlig anderen Zusammenhang, was hier aber nicht vertieft zu werden braucht.

Wie gut, dass es damit auch eine eindeutige gerichtliche Aussage zu Herkunft und Bedeutung dieses Wortes gibt!

Es gehört in einigen Regionen Deutschlands in bestimmten Zeitabständen zum guten Ton ausgelassen, gesellig und verkleidet die Straßen zu bevölkern. Am Rosenmontag erfreuen uns dann die zahlreichen kunstvoll und satirisch gestalteten Wagen der Rosenmontagsumzüge. Versorgt werden die Jecken mit zahlreichen Süßigkeiten, die von den Wagen in der Menge verteilt werden und auch durch kleine Konfetti-Kanonen unterstützt werden.

Doch was, wenn Kamelle, Konfetti oder Knall auf dem Weg vom Wagen zum Empfänger zum Geschoss mutieren?

Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Trier zu befassen (Az.: 1 S 18/01). In Anspruch genommen wurde dabei unter anderem der Betreiber eines Karnevalumzug, sowie eine Fußgruppe, die sich am Umzug beteiligte. Die Fußgruppe führte zwei sog. „Weinbergskanonen“ mit sich. Die Kanone wurde abgefeuert, die Klägerin stand als Passantin an der Gehwegkante und erlitt, durch den lauten Knall, einen Hörschaden: Unmittelbar nach dem Knall hatte sie ein „Summgeräusch“ vernommen und litt auch einige Zeit nach dem Ereignis noch an einem Tinnitus. Sie führte aus, dass Sie die sehr kleine Kanone nicht bemerkt habe und durch den Knall überrascht worden sei. Sie begehrte die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Die Beklagten verteidigten sich, dass die eingesetzten Kanonen lediglich Konfetti verschossen hätten und unmittelbar vor der eigenen Fußgruppe eine weitere Fußgruppe mit deutlich lauteren Kanonen marschiert sei. Weiter argumentierten die Beklagten, dass die Klägerin auf eigenes Risiko gehandelt habe, da es an Karneval bekanntlich sehr laut zuginge.

Das Landgericht wies die Klage (in diesem Fall Berufung) ab bzw. zurück. Den Organisator treffen zwar Verkehrssicherungspflichten diese reichten aber nicht soweit, dass er für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten einen Schadenseintritt verhindern müsse:

„Es sind vielmehr nur diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen.“

Das Gericht führte weiter aus, dass

„von dem Veranstalter eines Karnevalsumzugs keinesfalls verlangt werden kann, dass dieser sämtliche mitgeführten Gerätschaften zuvor mittels Sachverständigengutachten im Rahmen einer Schalldruckmessung untersuchen lässt.“

Das Gericht hatte durch Vernehmung zahlreicher Zeugen festgestellt, dass die Kanonen in regelmäßigen Abständen abgefeuert wurden und sich der Umzug sehr langsam bewegt habe. Die Klägerin könne deshalb nicht überrascht gewesen sein, dass plötzlich eine Kanone vor ihr abgefeuert worden sein. Auch konnte nicht aufgeklärt werden, ob der laute Knall nicht doch von der Kanone einer anderen Gruppe verursacht wurde. Im Ergebnis konnte das schadenauslösende Ereignis damit nicht der weiteren Beklagten zugeordnet werden und die Klage wurde abgewiesen.

Die meisten dürften Silvester nicht so lautstark und ausgelassen feiern, dass eine Verwechselung mit dem Straßenkarneval in Betracht kommt. Obacht daher beim Einsatz vom Tischfeuerwerk – ob diese Entscheidung auf übertriebene Explosionen in der eigene Wohnung zu übertragen ist, darf jedenfalls bezweifelt werden.

Wer in der Weihnachtszeit den ein oder anderen Glühwein zu sich genommen hat, sollte natürlich sein Auto stehenlassen. Ob man alkoholisiert auch auch die Finger von anderen Fahrzeugen lassen sollte, hatte das Amtsgericht München zu entscheiden. Ein Autobesitzer forderte Schadensersatz von einem angetrunkenen Starthelfer. Das zu befürchtende Risiko entfaltete sich, die Kabel waren falsch gepolt und der Schaden betrug 3.500,00 Euro.

Jedoch befand das Amtsgericht in seinem Urteil vom 30.7.2020 (Az. 182 C 5212/20), dass kein Schadensersatz zu zahlen ist. Der Helfer habe mehrfach deutlich gemacht, wie es um ihn bestellt war und sogar vorgeschlagen, jemand anderes zu fragen. Somit bestünden wegen der Gefälligkeit keine Ansprüche und der Autofahrer habe wegen der Auswahl seines Unterstützers ein erhebliches Mitverschulden an dem Schaden.

Auch wenn man also selbst ohne schlechtes Gewissen ins Auto steigen kann, sollte man sich bei der Wahl eines Helfers sicher sein, dass dieser ebenfalls einen klaren Kopf hat – gerade zu Weihnachten kann man sein Geld besser einsetzen, als eine neue Elektronik ins Auto bauen zu müssen!

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 11.02.2004 – 13 U 194/03 – entschieden, dass Taubenhalter für Schäden an einem Flugzeug haften.

Was war geschehen?

Ein Schwarm Brieftauben ist mit dem Triebwerk eines Flugzeugs kollidiert, das sich im Landeanflug auf den Flughafen in Paderborn befunden hat. Dabei geriet eine Taube (aus Thüringen) in den Lufteinlass der Turbine des Flugzeugs. Dem Piloten gelang es, das Flugzeug sicher zu landen. Der Lufteinlass am Triebwerk wurde jedoch beschädigt. Der Schaden betrug ca. 10.500 EUR.

Das Gericht hat den Halter der Brieftauben verurteilt, den Schaden zu 50% zu begleichen. Die Haftungsgrundlage stellte dabei § 833 BGB dar. Danach haftet der Halter eines Tieres (unter den aufgezählten Voraussetzungen) für Schäden, die durch das Tier verursacht werden. Die Haftung knüpft hierbei nicht an ein Fehlverhalten des Tierhalters an, sondern daran, dass sich eine spezifische Gefahr verwirklicht hat, die aus der Haltung der Tiere selbst entspringt. Ein Verschulden ist dafür nicht erforderlich.

Die andere Hälfte des Schadens hatte der Halter des Flugzeugs zu tragen. Das Gericht begründete die Mithaftung des Flugzeughalters mit der Betriebsgefahr des Flugzeughalters und stützte dies auf § 33 Luftverkehrsgesetz. Danach hat der Halter eines Flugzeugs den Schaden zu ersetzen, der durch den Betrieb eines Flugzeugs durch Unfall entsteht. Die Vorschrift ist also ähnlich wie Regelung zur Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr. Im Ergebnis ist eine Taube damit ungefähr so gefährlich wie ein Flugzeug.

Brieftaubenhaltern bleibt zu empfehlen, Weihnachtskarten vielleicht besser nicht mit den gefiederten Freunden auf den Weg zu bringen. Auch können wir nur davon abraten, die Weihnachtsgrüße mit dem eigenen Flugzeug zustellen zu wollen.

Ob diese Rechtsprechung auf die Kollision rentierbetriebener Schlitten mit der Avifauna übertragbar ist, lässt sich anhand der Urteilsbegründungen jedoch noch nicht abschließend sagen.

Da wird nicht nur der Hund in der Pfanne verrückt: Das Landgericht Bückeburg verurteilte eine niedersächsische Stadt zu Schadensersatz, weil eine Frau mehrere Hundebisse erlitt – durch Ihre eigene Hündin!

Wir haben es an anderer Stelle schon gesagt: Weihnachtszeit ist Dekozeit! Nicht nur für Mieter ein Grund, die eigene Wohnung mit elektrischem Licht zu schmücken und sich mit dem Vermieter zu streiten, sondern auch für zahlreiche Städte und Gemeinden. Diese war hier an Masten befestigt, den die spätere Klägerin mit ihrer Hündin beim Spaziergang passierte. Wie aus dem nichts warf sich das Tier auf den Boden und jaulte. Als die Halterin sich sorgenvoll kümmern wollte, wurde sie mehrfach mit teilweise erheblichen Folgen in die Hände gebissen.

Die Ursachenforschung ergab einen von der Weihnachtsbeleuchtung ausgelösten Stromschlag auf dem nassen Boden, den Hunde nun einmal mit unbekleideten Pfoten zu betreten pflegen. Da die Stadtverwaltung über 20 Jahre keine Wartung der in jedem Jahr immer wieder aufgehängten Dekoration nachweisen konnte und etwas anderes als ein Fehler der Verkabelung ausgeschlossen wurde, sprach das Landgericht Bückeburg (Urteil vom 24.04.1997, Az. 2 O 277/96) der Klägerin die geforderten 1.000,00 DM Schmerzensgeld zu. Die fehlende Prüfung der Kabel über Jahre sei ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht.

Da hatte Tucholsky also recht, als er sagte:

Erfahrung heißt gar nichts. – Man kann seine Sache auch 35 Jahre schlecht machen.

20 Jahre reichen offenbar auch …

Stress um die Weihnachtsfeier, Teil 2: Bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier kommt es – alkoholisch enthemmt, aber nicht volltrunken – zu einem handfesten Streit zweier Kollegen, bei dem der eine dem anderen ordentlich eins auf die Nase gibt. Was an Odins Tafel, im kleinen gallischen Dorf und bei den Orks in Mittelerde zum guten Ton gehört, landete vor dem Arbeitsgericht Osnabrück.

Denn der Arbeitgeber verstand keinen Spaß und kündigte dem Prügelknaben fristlos. Der Betriebsrat bewies ähnlich wenig Humor und verweigerte die Zustimmung zur Kündigung – immerhin war der Betroffene gewähltes Mitglied desselben, seit 24 Jahren im Unternehmen, dementsprechend fortgeschrittenen Alters und außerdem unterhaltspflichtig für Frau und Kinder. Ohne Zustimmung kann allerdings ein Betriebsratsmitglied nicht rausgeworfen werden.

Das Gericht (Beschl. v. 19.08.2009, Az. 4 BV 13/08) allerdings zeigte sich nicht weihnachtlich gnadenvoll (die Entscheidung war auch erst im August!) und bestätigte die Kündigung. Die Auseinandersetzung sei auf einer betrieblichen Feier erfolgt, daher liege auch außerhalb der Arbeitszeit ein Bezug zum Arbeitsverhältnis vor. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für die übrigen Arbeitnehmer wiege schwerer als die Schutzwürdigkeit des Betroffenen.

Und die Moral von der Geschicht‘: Auch auf der Weihnachtsfeier prügle Dich nicht! Eigentlich schon überraschend, dass es für diese Erkenntnis ein Gerichtsverfahren brauchte …

Manche Mandantinnen und Mandanten wünschen sich „Harte Hunde“, also Rechtsanwält:innen (w/d/m), die für ihr Recht bis zum äußersten gehen, sich mit Gegenseite, Gericht und Gutachtern anlegen und auch mal laut durch den Gerichtssaal poltern, wenn die anderen Beteiligten aus Sicht der eigenen Partei unhaltbare Lügen erzählen oder sich einfach nur erdreisten, anderer Meinung zu sein.

Doch nicht alles, was man machen kann, ist auch erlaubt oder sinnvoll. Abgesehen davon, dass man als Anwalt auch darauf achten sollte, sich vor Gericht nicht vollkommen lächerlich zu machen, indem man Folgen aus „Richterin Barbara Salesch“ (Stichwort Knallerbsenstrauch!) nachspielt, gibt es gewisse Grenzen, die ua. das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot aus § 43a Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung setzt:

Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben.

Eines der feinen Einfallstore ist vor allem der letzte Halbsatz – gegnerisches Gepöbel muss man nicht einfach auf sich sitzen lassen. Doch auch dabei ist Vorsicht geboten!

So darf ein Anwalt nach Meinung des Anwaltsgerichtshofs des Saarlandes (Urteil vom 28.1.2002 – Az.: AGH 7/01, NJW-RR 2002, 923) ein durch das Gericht zuvor erlassenes Urteil bewerten als

„so falsch, dass man sich wundert, dass ausgebildete Juristen an der Rechtsfindung beteiligt waren.“

Weniger glimpflich ging die Sache für den durchaus prominenten Ex-Kollegen Horst Mahler aus, der seine Verurteilung durch die Strafgerichte zu einer Geldstrafe wegen Beleidigung auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Beschluss vom 14.1.1998 – Az. 29045/95) nicht abwenden konnte, nachdem er behauptet hatte, der Staatsanwalt müsse eine Anklage

„im Zustand völliger Trunkenheit“

verfasst haben. Ob dabei Mahlers wechselvoller Lebenslauf von der schlagenden Studentenverbindung über den Sozialistischen Deutschen Studentenbund (SDS) und die Rote Armee Fraktion (RAF) bis hin zur NPD, zur Reichsbürgerbewegung und zum Dauergast in deutschen Justizvollzugsanstalten (JVA) eine Rolle gespielt hat, mögen andere bewerten.

Dass körperliche Schwächezustände der in der Justiz Beschäftigten aber nicht völlig tabu sind, zeigt ein bis zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschiedenes Verfahren (Beschluss vom 15.3.1989 – Az. 1 BvR 522/87, NJW 89, 3148), wonach es jedenfalls nicht unsachlich ist, das nach Meinung des Anwaltes fehlerhafte Vorgehen eines Richters anzusprechen und zu kritisieren, indem der Anwalt zur körperlichen Ertüchtigung ein Traubenzuckerpräparat einer bekannten und vielfach beworbenen Marke übersendet.

 

Wenn eine eine Reise tut, dann kann sie was erleben – vor allem, wenn es nicht dorthin geht, wo sie hinwill!

Eine Frau mit (starkem) sächsischem Akzent hat in einem Reisebüro eine Flugreise nach Porto in Portugal in Auftrag gegeben. Die Angestellte des Reisebüro verstand sie jedoch falsch und buchte ein Ticket nach Bordeaux in Frankreich. Diesen Flug wollte die Kundin aber nicht bezahlen.

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt sah im Urteil vom 16.3.2012 (Az. 12 C 3263/11) das Reisebüro im Recht. Die Kundin habe nicht bestritten, dass seitens der Mitarbeiterin

in korrekter hochdeutscher Sprache zwei mal die Flugroute, insbesondere Abflug – und Zielort genannt (und durch) die Beklagte (…) die Flugstrecke daraufhin bestätigt (wurde). (…) Zwischen den Parteien kam insoweit ein wirksamer Reisevermittlungsvertrag mit dem Flugziel Bourdeaux zustande.

Das Risiko falsch verstanden zu werden, liege bei der Person, die sich äußert. Angesichts des Urteilsinhaltes sei aber die Frage gestattet, ob die sächselde Kundin nicht eher ein Problem mit den Ohren als mit ihrer Mundart haben könnte …