Manche Mandantinnen und Mandanten wünschen sich „Harte Hunde“, also Rechtsanwält:innen (w/d/m), die für ihr Recht bis zum äußersten gehen, sich mit Gegenseite, Gericht und Gutachtern anlegen und auch mal laut durch den Gerichtssaal poltern, wenn die anderen Beteiligten aus Sicht der eigenen Partei unhaltbare Lügen erzählen oder sich einfach nur erdreisten, anderer Meinung zu sein.
Doch nicht alles, was man machen kann, ist auch erlaubt oder sinnvoll. Abgesehen davon, dass man als Anwalt auch darauf achten sollte, sich vor Gericht nicht vollkommen lächerlich zu machen, indem man Folgen aus „Richterin Barbara Salesch“ (Stichwort Knallerbsenstrauch!) nachspielt, gibt es gewisse Grenzen, die ua. das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot aus § 43a Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung setzt:
Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben.
Eines der feinen Einfallstore ist vor allem der letzte Halbsatz – gegnerisches Gepöbel muss man nicht einfach auf sich sitzen lassen. Doch auch dabei ist Vorsicht geboten!
So darf ein Anwalt nach Meinung des Anwaltsgerichtshofs des Saarlandes (Urteil vom 28.1.2002 – Az.: AGH 7/01, NJW-RR 2002, 923) ein durch das Gericht zuvor erlassenes Urteil bewerten als
„so falsch, dass man sich wundert, dass ausgebildete Juristen an der Rechtsfindung beteiligt waren.“
Weniger glimpflich ging die Sache für den durchaus prominenten Ex-Kollegen Horst Mahler aus, der seine Verurteilung durch die Strafgerichte zu einer Geldstrafe wegen Beleidigung auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Beschluss vom 14.1.1998 – Az. 29045/95) nicht abwenden konnte, nachdem er behauptet hatte, der Staatsanwalt müsse eine Anklage
„im Zustand völliger Trunkenheit“
verfasst haben. Ob dabei Mahlers wechselvoller Lebenslauf von der schlagenden Studentenverbindung über den Sozialistischen Deutschen Studentenbund (SDS) und die Rote Armee Fraktion (RAF) bis hin zur NPD, zur Reichsbürgerbewegung und zum Dauergast in deutschen Justizvollzugsanstalten (JVA) eine Rolle gespielt hat, mögen andere bewerten.
Dass körperliche Schwächezustände der in der Justiz Beschäftigten aber nicht völlig tabu sind, zeigt ein bis zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschiedenes Verfahren (Beschluss vom 15.3.1989 – Az. 1 BvR 522/87, NJW 89, 3148), wonach es jedenfalls nicht unsachlich ist, das nach Meinung des Anwaltes fehlerhafte Vorgehen eines Richters anzusprechen und zu kritisieren, indem der Anwalt zur körperlichen Ertüchtigung ein Traubenzuckerpräparat einer bekannten und vielfach beworbenen Marke übersendet.