Ein mehrfach vorbestrafter und wiederholt wegen offener Forderungen ins Schuldnerverzeichnis eingetragener Mann wollte mit seinem bisherigen Leben abschließen: Unter Vorlage unterschiedlicher Dokumente – unter anderem fachärztlicher Atteste und einer entsprechenden Erklärung mit Wirksamkeit in Großbritannien – beantragte er die Namensänderung in „James Bond“. Er verwende bereits nur noch diesen Namen, sein früherer Name existiere für ihn nicht mehr.

Überraschenderweise wurde dieses Begehren durch die Behörde und die Widerspruchsstelle zurückgewiesen. Auch die Gerichte – immerhin sowohl das Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 1 K 616/16.KO) als auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 7 D 10724/16.OVG) konnten der Idee nichts abgewinnen. Die Änderung in einen

derart vorbelegten und gleichsam den Keim neuer Schwierigkeiten in sich tragenden

Namen könne auch bei erheblichen sonstigen Problemen nicht zugelassen werden. Ohnehin würden sich die vorgetragenen innerfamiliären Konflikte und die psychische Verfassung des Klägers voraussichtlich nicht verbessern.

 

Nachdem zwei Würmer in einem Glas mit Bio-Paprika zu Er- und Abbrechen bei einem Weihnachtsessen geführt hatten, verlangten die derart Gebeutelten Schadensersatz vor dem Amtsgericht Aalen: Durch den Anblick sei Ekel erregt worden und den Betroffenen „ein Stück Lebensfreude entgangen“.

Das Gericht sah in seinem Urteil vom 16.9.1999 (Az. 3 C 811/99) keinen Anlass, eine Entschädigung zuzusprechen, auch wenn es Schmerzensgeld bei traumatischen Erlebnissen und dadurch ausgelösten Reaktionen für möglich und die Situation auch durchaus ungewöhnlich hielt, denn in unseren Breiten stehe

„der Wurm – anders als bei Ureinwohnern Australiens, Afrikas oder Südamerika, Überlebenskünstlern und etwa Vögeln – nicht auf dem Speiseplan. (…) Auch bei Käufern von Bio-Ware, die normalerweise kein gestörtes Verhältnis zur Natur haben, ist ein Wurm nicht das tägliche Brot“

Jedoch seien die Voraussetzungen für den sog. Schockschaden nicht erfüllt, weil der Vergleich zwischen zwei toten Würmer und den hierbei üblichen Konstellationen wie dem Tod eines nahen Angehörigen nicht gezogen werden könne. Das Gericht kam zu dem Ergebnis:

„Somit lässt sich der Verdacht nicht völlig ausschließen, dass die vom Kläger beschriebenen Symptome mit dadurch verursacht wurden, dass der Kläger verschiedene Zeitungsartikel gelesen hat über Urteile aus dem Land der unbegrenzten (Schmerzensgeld-)Möglichkeiten.“

Und die Moral von der Geschicht‘: Der Wurm ist des Schwaben Sache nicht!

Im Nebel der Vergangenheit verborgen wird allerdings wohl bleiben, was bei Gericht in den Maultäschle war, dass Ende der 1990er Jahre der Erwerb von Bio-Lebensmitteln noch Anlass für die Erwägung geboten hat, eine potenziell erhöhte Toleranz für das Auffinden von Würmern auch nur zu erwähnen.

Der Insasse der Justizvollzugsanstalt (JVA) Rosdorf bekam von seinen Eltern einen Schoko-Weihnachtsmann geschickt, um ihm eine Freude zu bereiten. Dort kam er aber nicht an, da die JVA die Auffassung vertrat, dass der Weihnachtsmann

ein Hohlkörper und deshalb dazu geeignet, verbotene Gegenstände wie etwa Sim-Karten oder Drogen in die Anstalt einzubringen.

Das LG Göttingen bestätigte diese Auffassung in seiner Entscheidung (Az. 62 StVK 18/15), die der Betroffene herbeigeführt hatte.

Ein Happy-End gab es trotzdem: Der Insasse durfte den Schoko-Weihnachtsmann vor den Augen der Justizangestellten zertrümmern und die Schokoladenkrümel mit in seine Zelle nehmen, um sie dort zu verspeisen.

Jedenfalls für Arbeitnehmer:innen, die aktuell im Home-Office arbeiten und die vor dem ersten Kaffee noch nicht ganz wach sind, hat der 2. Senat des Bundesozialgerichts am 08.12.2021 (Az.: B 2U 4/21) gute Nachrichten:

In dem entschiedenen Fall wurde ein Arbeitnehmer im Home-Office eingesetzt. Auf dem Weg vom Schlafzimmer in das (eine Etage tiefer liegende) eingerichtete Büro rutschte der Kläger auf der Wendeltreppe aus und brach sich dabei einen Brustwirbel. Üblicherweise hat der Kläger seine Arbeit unmittelbar aufgenommen, ohne zuvor zu frühstücken.

Das Bundesozialgericht hat zu diesem Fall entschieden, dass der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat:

Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice diente nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und war deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert.

Der Kläger hatte somit im Ergebnis einen Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Grund ist § 8 Abs. 1 des 7. Sozialgesetzbuches (SGB VII):

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.

Nicht nur weil Weihnachten mit einem eingegipsten Bein weniger erfreulich ist, hoffen wir, dass Sie Ihre Treppe dennoch sicher heruntergelangen – auch wenn Sie versichert wären!

Als Anwalt weiß man: Beim Oberlandesgericht arbeiten nur die besten und qualifiziertesten Richterinnen und Richter mit der größten Sachkompetenz.

So auch in Weihnachtsfragen. Zumindest weiß man beim OLG Düsseldorf anscheinend ziemlich genau, wie der Weihnachtsmann aussieht. Während eine Nikolausfigur typischerweise im Bischofsornat gezeigt wird,

ist ein Weihnachtsmann traditionell ein meist dicklicher, freundlicher alter Mann mit langem weißen Bart, rotem – früher häufig auch grünem – mit weißem Pelz besetzten Mantel und einer entsprechenden Zipfelmütze.

Nachzuschauen im sogar bebilderten Urteil vom 14.02.2012 (Az. I-20 U 82/11).

Weihnachtszeit – Dekozeit! Viele lieben es, einige übertreiben es. Und manchem ist es mit blinkenden Schlitten und funkelnden Sternen mit Schweifen auch etwas zu viel. So störte sich in Berlin ein Vermieter u.a. an einer Lichterkette, die sein Mieter am Balkon und den Fenstern seiner Wohnung angebracht hatte. Er kündigte daraufhin das Mietverhältnis und verlangte die Räumung.

Das Landgericht Berlin vertrat in seinem Urteil vom 01.06.2010 (Az. 65 S 390/09) jedoch die – wenig überraschende – Ansicht, dass es gerade in der Zeit vor und nach Weihnachten verbreitete Sitte sei, Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken. Eine Pflichtverletzung des Mieters, die eine Kündigung hätte rechtfertigen können, mochte das Gericht nicht erkennen. Die Kündigung des Vermieters war folglich unwirksam. Der Mieter durfte bleiben und sich auch weiterhin an seinem Lichterspiel erfreuen.

Und die Moral von der Geschicht‘ – zu Weihnachten erlaubt ist Licht! Auch für Mieter miesepetriger Wohnungseigentümer …

Was zunächst skurril anmutet hat einen ernsten Hintergrund und geht in das Jahr 1988 zurück. Gegenstand dieser Fragestellung war tatsächlich ein Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Hamburg. Dieses hat am 22.09.1988 im Ergebnis entschieden (Az. 7 VG 2499/88), dass Seehunde nicht klagebefugt sind und damit auch nicht Beteiligte eines verwaltungsgerichtlichen Streits sein können.

Der Hintergrund der Streitfrage waren zahlreiche durch die Bundesrepublik Deutschland an Unternehmen erteilte Genehmigungen, die den Unternehmen erlaubten, Abfallprodukte in die Nordsee zu leiten. Gegen diese Genehmigungen wandten sich Umweltverbände. Diese erhoben die Klagen auch im Namen (als Geschäftsführer ohne Auftrag) der in der Nordsee beheimateten Robben, da diese in besonderer Weise durch die Müllentsorgung litten.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Klage im Namen der Robben nicht zulässig war. Es fehle den Robben an der erforderlichen Rechtsfähigkeit. Natürlich hat das Verwaltungsgericht nichts gegen Robben im Speziellen und so gilt die Entscheidung für sämtliche Tiere. Zwar ist der Schutz der Tiere mittlerweile als Staatszielbestimmung in Art. 20a des Grundgesetzes verankert. Eine Beteiligtenfähigkeit ergibt sich daraus indes nicht. Auch in § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat der Gesetzgeber folgendes festgelegt:

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Wir vermuten, dass unter den meisten Weihnachtsbäumen an Heiligabend keine Robben zu finden sein werden. Aus der Erfahrung heraus dürfte jedoch das ein oder andere Haustier die Familien bereichern. An Rex und Mimi kann also Eigentum begründet werden wie an dem Diamantring und der Holzeisenbahn. Selbst klagen dürfen diese allerdings sämtlich nicht.

Ein Unternehmen mit ca. 100 Mitarbeiter:innen veranstaltet regelmäßig Weihnachtsfeiern und andere Betriebsveranstaltungen, die aus Sicht der Geschäftsleitung „attraktiv“ gestaltet sind. Aber scheinbar nicht attraktiv genug, denn viele Angehörige der Belegschaft kommen nicht. Um nun die nächste Weihnachtsfeier besonders attraktiv und auf weitere Events neugierig zu machen, gab es unangekündigt ein iPad mini als Geschenk. Wer nicht an der Weihnachtsfeier – gleich aus welchen Gründen – nicht teilnahm, erhielt keine Geschenke, auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt.

Ein nicht anwesender Mitarbeiter sah sich nun zu Unrecht benachteiligt und verklagte das Unternehmen vor dem Arbeitsgericht Köln (Urteil v. 09.10.2013 – 3 Ca 1819/13) – allerdings ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht ließ sich nicht darauf ein, das iPad mini als Vergütung, Anwesenheitsprämie oder sonstige Leistung im Arbeitsverhältnis anzusehen, sondern eben als Geschenk auf der freiwilligen Weihnachtsfeier. Wenn es dort neben Sekt, Pralinen und Rehrücken in Rotweinsauce zufällig auch noch ein iPad gibt, gilt laut Arbeitsgericht Köln für dieses genau dasselbe, wie für die flüchtigeren Annehmlichkeiten:

Es kommen diejenigen, die kommen können und/oder kommen wollen. Daraus folgt – ähnlich einer Einladung – der Charakter der Veranstaltung: Nur der, der kommt, kommt auch in den Genuss dessen, was es dort gibt.

Dass der Kläger auch den Geldwert nicht bekommen hat, überrascht nicht mehr. Überraschend war aber wahrscheinlich für das Unternehmen, dass der nicht im Lager beschäftigte Kläger auch eine Prämie einklagen wollte, die ausdrücklich für die guten Leistungen der Lagerbelegschaft ausgezahlt wurde. Das Arbeitsgericht wollte auch hier keine Weihnachtsgeschenke verteilen und wies die Klage insgesamt ab.

Und die Moral von der Geschicht‘: Weihnachtsfeiern schwänzen sollst Du nicht!

Ein Insasse einer Justizvollzugsanstalt (JVA) wollte seinen Haftraum mit einem Weihnachtsbaum von nicht mehr als 50 Zentimeter Höhe – ohne Einberechnung der Spitze – in der Zeit vom 20. Dezember bis zum 06. Januar ausstatten. In erster Instanz hatte sein Antrag gegen die JVA Erfolg. Doch das Kammergericht Berlin (Beschluss v. 20.1.2005, Az.5 Ws 654/04), das dort dem Oberlandesgericht entspricht, entschied auf die Beschwerde der JVA anders.

Entscheidendes Argument dabei war, dass

sich Äste und Stamm auch eines kleineren Baumes ohne nennenswerten Aufwand aushöhlen und danach mit Leim verschließen lassen, so daß es erhebliche Probleme bereitet, das Einschmuggeln von Rauschgift auf diesem Wege zu unterbinden. Von einem nur gering erhöhten und der Anstalt deshalb zuzumutenden Kontrollaufwand könnte allenfalls dann die Rede sein, wenn sich die Überprüfungsmaßnahmen auf einen oder wenige Bäume beschränkten. Das läßt sich jedoch nicht sicherstellen. Denn wenn der Anstaltsleiter einem Gefangenen das Einbringen eines Weihnachtsbaumes genehmigt, wird er ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgebots anderen Gefangenen eine entsprechende Erlaubnis nicht mehr verweigern können.

Daneben spielten auch Erwägungen des Brandschutzes ein Rolle. Auch der Gedanke der Religionsfreiheit könne nicht zu einem Anspruch auf einen Weihnachtsbaum führen, da dieser in erster Linie ein kulturelles, weniger ein religiöses Symbol sei.

Für den Betroffenen unverständlich war die Entscheidung allerdings wahrscheinlich dadurch, dass er zwei Jahre zuvor erfolgreich einen Weihnachtsbaum eingeklagt und auch erhalten hatte – ob da wohl die Anstaltsleitung die vorherige Niederlage ausgleichen wollte? Sehr weihnachtlich ist der Gedanke natürlich nicht!

Die Robe gehört hierzulande zu Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten allerlei Geschlechts (warum das so ist, erfahren Sie in unserer Zeitleiste). Aber was ist mit dem zweiten Merkmal aus allen Filmen und Serien mit Anwaltsbeteiligung von Suits bis Liebling Kreuzberg – Anzug und Krawatte?

Eine gesetzliche Regelung gibt es dazu nicht. § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) enthält lediglich die Pflicht zur Robe, die das Bundesverfassungsgericht schon im Beschluss vom 18.2.1970 (Az. 1 BvR 226/69) als Gewohnheitsrecht bestätigt hatte. Teilweise sahen Vorschriften der Bundesländer neben den Regeln für die Amtstracht der Richter und Staatsanwälte auch solche für Rechtsanwälte vor.

Der Krawattenzwang ist heiß umkämpft. 1987 forderte das Oberlandesgericht Zweibrücken, dass der Verteidiger, dem Richter und dem Publikum die freie Sicht auf seine weiße Krawatte gewähren müsste (OLG Zweibrücken, Urteil v.  7.12.1987, Az. 1 Ws  576/87). Das Oberlandesgericht München sah noch im Jahre 2006 die Pflicht zu einer weißen Krawatte (OLG München, Beschluss v. 14.07.2006, Az. 2 Ws 679/06). Im „Mannheimer Krawattenstreit“ erklärte das Landgericht Mannheim eine Entscheidung des dortigen Amtsgerichts für rechtswidrig, das einen Anwalt wegen der fehlenden Krawatte nicht zur Verhandlung zugelassen hatte (LG Mannheim, Beschluss v. 27.1.2009, Az. 4 Qs 52/08).

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2012 die Verfassungsbeschwerde eines krawattenlosen Anwaltes, der aus einer Verhandlung ausgeschlossen wurde, nicht beanstandet, aber durchaus kritisch formuliert (Beschluss v. 13.3.2012, Az. 1 BvR 210/12):

Die angegriffene sitzungspolizeiliche Maßnahme mag … rechtlich bedenklich und als Reaktion auf das Verhalten des Beschwerdeführers überzogen erscheinen, betrifft ihn aber weder nach ihrem Gegenstand noch wegen der aus ihr folgenden Belastung in existentieller Weise.
Inszwischen haben die meisten Bundesländer Regelungen zum Krawattenzwang für Rechtsanwälte abgeschafft, selbst in Bayern verweist diese Vorschrift nur noch auf § 20 BORA. Insofern darf man inzwischen sagen, dass Rechtsanwälte ohne weiteres ohne Krawatte vor Gericht auftreten dürfen. Wenn Sie also gemeinsam mit den Anwälten aus dem rechtskontor49 vor Gericht auftreten und diese keine Krawatte dabei haben: Machen Sie sich keine Sorgen!