Manche Mandantinnen und Mandanten wünschen sich „Harte Hunde“, also Rechtsanwält:innen (w/d/m), die für ihr Recht bis zum äußersten gehen, sich mit Gegenseite, Gericht und Gutachtern anlegen und auch mal laut durch den Gerichtssaal poltern, wenn die anderen Beteiligten aus Sicht der eigenen Partei unhaltbare Lügen erzählen oder sich einfach nur erdreisten, anderer Meinung zu sein.

Doch nicht alles, was man machen kann, ist auch erlaubt oder sinnvoll. Abgesehen davon, dass man als Anwalt auch darauf achten sollte, sich vor Gericht nicht vollkommen lächerlich zu machen, indem man Folgen aus „Richterin Barbara Salesch“ (Stichwort Knallerbsenstrauch!) nachspielt, gibt es gewisse Grenzen, die ua. das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot aus § 43a Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung setzt:

Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben.

Eines der feinen Einfallstore ist vor allem der letzte Halbsatz – gegnerisches Gepöbel muss man nicht einfach auf sich sitzen lassen. Doch auch dabei ist Vorsicht geboten!

So darf ein Anwalt nach Meinung des Anwaltsgerichtshofs des Saarlandes (Urteil vom 28.1.2002 – Az.: AGH 7/01, NJW-RR 2002, 923) ein durch das Gericht zuvor erlassenes Urteil bewerten als

„so falsch, dass man sich wundert, dass ausgebildete Juristen an der Rechtsfindung beteiligt waren.“

Weniger glimpflich ging die Sache für den durchaus prominenten Ex-Kollegen Horst Mahler aus, der seine Verurteilung durch die Strafgerichte zu einer Geldstrafe wegen Beleidigung auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Beschluss vom 14.1.1998 – Az. 29045/95) nicht abwenden konnte, nachdem er behauptet hatte, der Staatsanwalt müsse eine Anklage

„im Zustand völliger Trunkenheit“

verfasst haben. Ob dabei Mahlers wechselvoller Lebenslauf von der schlagenden Studentenverbindung über den Sozialistischen Deutschen Studentenbund (SDS) und die Rote Armee Fraktion (RAF) bis hin zur NPD, zur Reichsbürgerbewegung und zum Dauergast in deutschen Justizvollzugsanstalten (JVA) eine Rolle gespielt hat, mögen andere bewerten.

Dass körperliche Schwächezustände der in der Justiz Beschäftigten aber nicht völlig tabu sind, zeigt ein bis zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschiedenes Verfahren (Beschluss vom 15.3.1989 – Az. 1 BvR 522/87, NJW 89, 3148), wonach es jedenfalls nicht unsachlich ist, das nach Meinung des Anwaltes fehlerhafte Vorgehen eines Richters anzusprechen und zu kritisieren, indem der Anwalt zur körperlichen Ertüchtigung ein Traubenzuckerpräparat einer bekannten und vielfach beworbenen Marke übersendet.

 

Wenn eine eine Reise tut, dann kann sie was erleben – vor allem, wenn es nicht dorthin geht, wo sie hinwill!

Eine Frau mit (starkem) sächsischem Akzent hat in einem Reisebüro eine Flugreise nach Porto in Portugal in Auftrag gegeben. Die Angestellte des Reisebüro verstand sie jedoch falsch und buchte ein Ticket nach Bordeaux in Frankreich. Diesen Flug wollte die Kundin aber nicht bezahlen.

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt sah im Urteil vom 16.3.2012 (Az. 12 C 3263/11) das Reisebüro im Recht. Die Kundin habe nicht bestritten, dass seitens der Mitarbeiterin

in korrekter hochdeutscher Sprache zwei mal die Flugroute, insbesondere Abflug – und Zielort genannt (und durch) die Beklagte (…) die Flugstrecke daraufhin bestätigt (wurde). (…) Zwischen den Parteien kam insoweit ein wirksamer Reisevermittlungsvertrag mit dem Flugziel Bourdeaux zustande.

Das Risiko falsch verstanden zu werden, liege bei der Person, die sich äußert. Angesichts des Urteilsinhaltes sei aber die Frage gestattet, ob die sächselde Kundin nicht eher ein Problem mit den Ohren als mit ihrer Mundart haben könnte …

Ein mehrfach vorbestrafter und wiederholt wegen offener Forderungen ins Schuldnerverzeichnis eingetragener Mann wollte mit seinem bisherigen Leben abschließen: Unter Vorlage unterschiedlicher Dokumente – unter anderem fachärztlicher Atteste und einer entsprechenden Erklärung mit Wirksamkeit in Großbritannien – beantragte er die Namensänderung in „James Bond“. Er verwende bereits nur noch diesen Namen, sein früherer Name existiere für ihn nicht mehr.

Überraschenderweise wurde dieses Begehren durch die Behörde und die Widerspruchsstelle zurückgewiesen. Auch die Gerichte – immerhin sowohl das Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 1 K 616/16.KO) als auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 7 D 10724/16.OVG) konnten der Idee nichts abgewinnen. Die Änderung in einen

derart vorbelegten und gleichsam den Keim neuer Schwierigkeiten in sich tragenden

Namen könne auch bei erheblichen sonstigen Problemen nicht zugelassen werden. Ohnehin würden sich die vorgetragenen innerfamiliären Konflikte und die psychische Verfassung des Klägers voraussichtlich nicht verbessern.

 

Nachdem zwei Würmer in einem Glas mit Bio-Paprika zu Er- und Abbrechen bei einem Weihnachtsessen geführt hatten, verlangten die derart Gebeutelten Schadensersatz vor dem Amtsgericht Aalen: Durch den Anblick sei Ekel erregt worden und den Betroffenen „ein Stück Lebensfreude entgangen“.

Das Gericht sah in seinem Urteil vom 16.9.1999 (Az. 3 C 811/99) keinen Anlass, eine Entschädigung zuzusprechen, auch wenn es Schmerzensgeld bei traumatischen Erlebnissen und dadurch ausgelösten Reaktionen für möglich und die Situation auch durchaus ungewöhnlich hielt, denn in unseren Breiten stehe

„der Wurm – anders als bei Ureinwohnern Australiens, Afrikas oder Südamerika, Überlebenskünstlern und etwa Vögeln – nicht auf dem Speiseplan. (…) Auch bei Käufern von Bio-Ware, die normalerweise kein gestörtes Verhältnis zur Natur haben, ist ein Wurm nicht das tägliche Brot“

Jedoch seien die Voraussetzungen für den sog. Schockschaden nicht erfüllt, weil der Vergleich zwischen zwei toten Würmer und den hierbei üblichen Konstellationen wie dem Tod eines nahen Angehörigen nicht gezogen werden könne. Das Gericht kam zu dem Ergebnis:

„Somit lässt sich der Verdacht nicht völlig ausschließen, dass die vom Kläger beschriebenen Symptome mit dadurch verursacht wurden, dass der Kläger verschiedene Zeitungsartikel gelesen hat über Urteile aus dem Land der unbegrenzten (Schmerzensgeld-)Möglichkeiten.“

Und die Moral von der Geschicht‘: Der Wurm ist des Schwaben Sache nicht!

Im Nebel der Vergangenheit verborgen wird allerdings wohl bleiben, was bei Gericht in den Maultäschle war, dass Ende der 1990er Jahre der Erwerb von Bio-Lebensmitteln noch Anlass für die Erwägung geboten hat, eine potenziell erhöhte Toleranz für das Auffinden von Würmern auch nur zu erwähnen.

Der Insasse der Justizvollzugsanstalt (JVA) Rosdorf bekam von seinen Eltern einen Schoko-Weihnachtsmann geschickt, um ihm eine Freude zu bereiten. Dort kam er aber nicht an, da die JVA die Auffassung vertrat, dass der Weihnachtsmann

ein Hohlkörper und deshalb dazu geeignet, verbotene Gegenstände wie etwa Sim-Karten oder Drogen in die Anstalt einzubringen.

Das LG Göttingen bestätigte diese Auffassung in seiner Entscheidung (Az. 62 StVK 18/15), die der Betroffene herbeigeführt hatte.

Ein Happy-End gab es trotzdem: Der Insasse durfte den Schoko-Weihnachtsmann vor den Augen der Justizangestellten zertrümmern und die Schokoladenkrümel mit in seine Zelle nehmen, um sie dort zu verspeisen.

Jedenfalls für Arbeitnehmer:innen, die aktuell im Home-Office arbeiten und die vor dem ersten Kaffee noch nicht ganz wach sind, hat der 2. Senat des Bundesozialgerichts am 08.12.2021 (Az.: B 2U 4/21) gute Nachrichten:

In dem entschiedenen Fall wurde ein Arbeitnehmer im Home-Office eingesetzt. Auf dem Weg vom Schlafzimmer in das (eine Etage tiefer liegende) eingerichtete Büro rutschte der Kläger auf der Wendeltreppe aus und brach sich dabei einen Brustwirbel. Üblicherweise hat der Kläger seine Arbeit unmittelbar aufgenommen, ohne zuvor zu frühstücken.

Das Bundesozialgericht hat zu diesem Fall entschieden, dass der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat:

Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice diente nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und war deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert.

Der Kläger hatte somit im Ergebnis einen Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Grund ist § 8 Abs. 1 des 7. Sozialgesetzbuches (SGB VII):

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.

Nicht nur weil Weihnachten mit einem eingegipsten Bein weniger erfreulich ist, hoffen wir, dass Sie Ihre Treppe dennoch sicher heruntergelangen – auch wenn Sie versichert wären!

Als Anwalt weiß man: Beim Oberlandesgericht arbeiten nur die besten und qualifiziertesten Richterinnen und Richter mit der größten Sachkompetenz.

So auch in Weihnachtsfragen. Zumindest weiß man beim OLG Düsseldorf anscheinend ziemlich genau, wie der Weihnachtsmann aussieht. Während eine Nikolausfigur typischerweise im Bischofsornat gezeigt wird,

ist ein Weihnachtsmann traditionell ein meist dicklicher, freundlicher alter Mann mit langem weißen Bart, rotem – früher häufig auch grünem – mit weißem Pelz besetzten Mantel und einer entsprechenden Zipfelmütze.

Nachzuschauen im sogar bebilderten Urteil vom 14.02.2012 (Az. I-20 U 82/11).

Weihnachtszeit – Dekozeit! Viele lieben es, einige übertreiben es. Und manchem ist es mit blinkenden Schlitten und funkelnden Sternen mit Schweifen auch etwas zu viel. So störte sich in Berlin ein Vermieter u.a. an einer Lichterkette, die sein Mieter am Balkon und den Fenstern seiner Wohnung angebracht hatte. Er kündigte daraufhin das Mietverhältnis und verlangte die Räumung.

Das Landgericht Berlin vertrat in seinem Urteil vom 01.06.2010 (Az. 65 S 390/09) jedoch die – wenig überraschende – Ansicht, dass es gerade in der Zeit vor und nach Weihnachten verbreitete Sitte sei, Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken. Eine Pflichtverletzung des Mieters, die eine Kündigung hätte rechtfertigen können, mochte das Gericht nicht erkennen. Die Kündigung des Vermieters war folglich unwirksam. Der Mieter durfte bleiben und sich auch weiterhin an seinem Lichterspiel erfreuen.

Und die Moral von der Geschicht‘ – zu Weihnachten erlaubt ist Licht! Auch für Mieter miesepetriger Wohnungseigentümer …

Was zunächst skurril anmutet hat einen ernsten Hintergrund und geht in das Jahr 1988 zurück. Gegenstand dieser Fragestellung war tatsächlich ein Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Hamburg. Dieses hat am 22.09.1988 im Ergebnis entschieden (Az. 7 VG 2499/88), dass Seehunde nicht klagebefugt sind und damit auch nicht Beteiligte eines verwaltungsgerichtlichen Streits sein können.

Der Hintergrund der Streitfrage waren zahlreiche durch die Bundesrepublik Deutschland an Unternehmen erteilte Genehmigungen, die den Unternehmen erlaubten, Abfallprodukte in die Nordsee zu leiten. Gegen diese Genehmigungen wandten sich Umweltverbände. Diese erhoben die Klagen auch im Namen (als Geschäftsführer ohne Auftrag) der in der Nordsee beheimateten Robben, da diese in besonderer Weise durch die Müllentsorgung litten.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Klage im Namen der Robben nicht zulässig war. Es fehle den Robben an der erforderlichen Rechtsfähigkeit. Natürlich hat das Verwaltungsgericht nichts gegen Robben im Speziellen und so gilt die Entscheidung für sämtliche Tiere. Zwar ist der Schutz der Tiere mittlerweile als Staatszielbestimmung in Art. 20a des Grundgesetzes verankert. Eine Beteiligtenfähigkeit ergibt sich daraus indes nicht. Auch in § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat der Gesetzgeber folgendes festgelegt:

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Wir vermuten, dass unter den meisten Weihnachtsbäumen an Heiligabend keine Robben zu finden sein werden. Aus der Erfahrung heraus dürfte jedoch das ein oder andere Haustier die Familien bereichern. An Rex und Mimi kann also Eigentum begründet werden wie an dem Diamantring und der Holzeisenbahn. Selbst klagen dürfen diese allerdings sämtlich nicht.

Ein Unternehmen mit ca. 100 Mitarbeiter:innen veranstaltet regelmäßig Weihnachtsfeiern und andere Betriebsveranstaltungen, die aus Sicht der Geschäftsleitung „attraktiv“ gestaltet sind. Aber scheinbar nicht attraktiv genug, denn viele Angehörige der Belegschaft kommen nicht. Um nun die nächste Weihnachtsfeier besonders attraktiv und auf weitere Events neugierig zu machen, gab es unangekündigt ein iPad mini als Geschenk. Wer nicht an der Weihnachtsfeier – gleich aus welchen Gründen – nicht teilnahm, erhielt keine Geschenke, auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt.

Ein nicht anwesender Mitarbeiter sah sich nun zu Unrecht benachteiligt und verklagte das Unternehmen vor dem Arbeitsgericht Köln (Urteil v. 09.10.2013 – 3 Ca 1819/13) – allerdings ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht ließ sich nicht darauf ein, das iPad mini als Vergütung, Anwesenheitsprämie oder sonstige Leistung im Arbeitsverhältnis anzusehen, sondern eben als Geschenk auf der freiwilligen Weihnachtsfeier. Wenn es dort neben Sekt, Pralinen und Rehrücken in Rotweinsauce zufällig auch noch ein iPad gibt, gilt laut Arbeitsgericht Köln für dieses genau dasselbe, wie für die flüchtigeren Annehmlichkeiten:

Es kommen diejenigen, die kommen können und/oder kommen wollen. Daraus folgt – ähnlich einer Einladung – der Charakter der Veranstaltung: Nur der, der kommt, kommt auch in den Genuss dessen, was es dort gibt.

Dass der Kläger auch den Geldwert nicht bekommen hat, überrascht nicht mehr. Überraschend war aber wahrscheinlich für das Unternehmen, dass der nicht im Lager beschäftigte Kläger auch eine Prämie einklagen wollte, die ausdrücklich für die guten Leistungen der Lagerbelegschaft ausgezahlt wurde. Das Arbeitsgericht wollte auch hier keine Weihnachtsgeschenke verteilen und wies die Klage insgesamt ab.

Und die Moral von der Geschicht‘: Weihnachtsfeiern schwänzen sollst Du nicht!