rechtskontor49 beim Bundesverfassungsgericht: Sport- und Ausgangsbeschränkung auf dem Prüfstand
Am Donnerstag, 22.4.2021, hat Rechtsanwalt Henning J. Bahr für die Rechtsanwälte im rechtskontor49 und zwei weitere Antragsteller*innen einen Antrag auf vorläufige Aussetzung einiger Regelungen aus dem Vierten Bevölkerungsschutzgesetz, mit denen das Infektionsschutzgesetz (IfSG) um die sogenannte Bundesnotbremse erweitert werden soll, beim Bundesverfassungsgericht gestellt. Der Antrag richtet sich gegen die Ausgangsbeschränkungen zur Nachtzeit und um die Einschränkung sportlicher Betätigung auch im Freien auf bis zu zwei Personen oder Angehörige des gleichen Haushaltes.
Wir sind der Meinung, dass die Maßnahmen die Grundrechte unnötig einschränken und bei der Infektionsbekämpfung im Verhältnis dazu wenig Auswirkungen haben. Denn die Anstreckungsgefahr im Freien ist extrem gering. Natürlich ist auch uns klar, dass die Ausgangsbeschränkungen vor allem die anderen Kontaktregelungen leichter kontrollierbar machen sollen. Aber so weitreichende Maßnahmen brauchen mehr Begründung als die Erleichterung staatlicher Arbeit. Ein Spaziergang zur Nachtzeit sollte kein Grund sein, irgendjemanden kontrollieren zu müssen.
Wir berichten über die weiteren Entwicklungen.
Wer darf trotz Ausgangsbeschränkung raus? Wir bieten Lösungen!
In unserem Bereich FAQ & Downloads bieten wir Ihnen unter „Nützliches bei Ausgangsbeschränkungen – Bundesnotbremse“ unser Formular für den Passierschein A 38 an. Damit können Arbeitgeber*innen, Ärzt*innen und andere Personen oder Stellen bestätigen, dass ein Aufenthalt außerhalb der Wohnung einem der erlaubten Zwecke dient, wenn die Ausgangsbeschränkungen nach §§ 28a, 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eingreifen. Das Dokument ist keine Garantie, kann aber bei einer Kontrolle helfen, die Gründe zu belegen.
Außerdem ist es natürlich auch etwas humorvoll gemeint – denn den Humor sollten wir alle auch in der Pandemie nicht verlieren!
In diesem Sinne: Ein schönes Wochenende!