von Rechtsanwalt Burkhard Wulftange

 

Corona, Inflation, Ukrainekrieg, CO2-Umlage – vor allem diese Faktoren werden bei den kommenden Betriebskostenabrechnungen außergewöhnlich hohe Nachzahlungen für Mieter zur Folge haben. Insbesondere werden die Heizkosten, auf die regelmäßig der Großteil der Betriebskosten entfällt, wegen der aktuell zu zahlenden Preise für Gas, Strom und Öl eine immense Nachzahlungsverpflichtung zur Folge haben. Zum Teil werden Nachzahlungen in Höhe von bis zu zwei Monatskaltmieten prognostiziert.

Wohnen und Gewerbe betroffen

Dies trifft Wohnungen wie Gewerberäume gleichermaßen. Das Fatale an dieser Konstellation: Die erhöhten Preise fallen vielfach bereits jetzt an, können dem Mieter aber erst sehr viel später im Rahmen der turnusmäßigen Betriebskostenabrechnung geballt präsentiert werden. Im Moment merkt der Mieter also von der Preissteigerung noch nichts. Das böse Erwachen könnte dann im nächsten Jahr zu finanziellen Schwierigkeiten führen, die im schlimmsten Fall sogar den Verlust der Wohnung bedeuten könnte, wenn die Nachzahlung pflichtwidrig nicht gezahlt wird.

Was ist zu tun?

Jeder Mieter ist daher gut beraten, sich bereits jetzt größtmögliche Klarheit über die zu erwartende Nachzahlung zu verschaffen, um schon jetzt für diesen Fall Vorsorge treffen zu können. In einem gut funktionierenden Mietverhältnis können Mieter und Vermieter gemeinsam einen Blick auf die aktuell aufgerufenen Preise werfen und im Wege einer Hochrechnung die zu erwartende Nachzahlung annäherungsweise errechnen. In einem zweiten Schritt könnten dann bereits jetzt die Vorauszahlungen angepasst werden. Davon würde dann auch der Vermieter profitieren. Alternativ könnte der Mieter das Geld auch eigenverantwortlich ansparen. Wichtig ist aber in jedem Fall die ungefähre Nachzahlungshöhe zu wissen, damit entsprechend kalkuliert werden kann.

Ohne Mitwirkung des Vermieters können sich Mieter auch über den Nachzahlungsrechner der Stiftung Warentest über die zu erwartende Nachzahlung informieren und wenn möglich entsprechende Rücklagen bilden.

Zu hohe Abrechnung vermeiden

Sollten Mieter gleichwohl von einer unerwartet hohen Abrechnung überrascht werden, empfiehlt es sich, die Abrechnung eingehend zu überprüfen und die Rechnungsbelege beim Vermieter einzusehen.  Erfahrungsgemäß finden sich in vielen Abrechnungen Fehler, die im Extremfall sogar die Unwirksamkeit einer Abrechnung zur Folge haben können. Ein genauer Blick auf Abrechnung, die Rechnungsunterlagen und Mietvertrag kann sich also lohnen, übrigens auch dann, wenn vermeintlich alles zu passen scheint. Auch Vermieter sollten im eigenen Interesse auf die korrekte  Abrechnung achten und darauf, dass die Abschlagszahlungen zur erwarteten Höhe passen – sonst kann ein ansonsten gutes Mietverhältnis schwer belastet werden. Im schlimmsten Fall bleiben beide Seiten auf Kosten sitzen!

Im rechtskontor49 ist Rechtsanwalt Burkhard Wulftange Ihr kompetenter Ansprechpartner im Mietrecht – sowohl für Mieter als auch Vermieter.