von Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier

 

Der Hintergrund: Die Rechtslage in Ungarn

Der ungarische Staat hatte die Möglichkeit einen Asylantrag zu stellen davon abhängig gemacht, dass zuvor eine Absichtserklärung bei einer Botschaft in einem Drittstaat eingereicht werden müsse. Das Land hatte diese Art von Vorverfahren für die Antragstellung durch Gesetz im Zuge der Covid-19 Pandemie erlassen. Erst nach Ausstellung eines Reisedokumentes durch die ungarischen Auslandsvertretungen und nach erfolgter Überprüfung wurde die Einreise des Schutzsuchenden zum Zwecke des Hilfegesuchs für internationalen Schutz ermöglicht. Die Europäische Kommission stufte das ungarische Gesetz als unionsrechtswidrig ein und leitete ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn ein.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes

Der EuGH entschied, dass die ungarische Regelung mit der Richtlinie zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes nicht in Einklang zu bringen ist. Die Regelung nimmt den Schutzsuchenden die Möglichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und verhindere die Möglichkeit internationalen Schutz zu suchen und zu erlangen.

Auch die Eindämmung der Covid-19 Pandemie war nach Auffassung der Richter kein valides Kriterium für die Einführung des Gesetzes, denn dieses erwies sich insbesondere nicht als verhältnismäßig. Hierbei sei insbesondere nicht ersichtlich, dass das Erfordernis des Aufsuchenmüssens einer weiteren Behörde in einem Drittstaat die Eindämmung der Krankheit hätte fördern können. Der Spruchkörper hegte dahingehend bereits Zweifel hinsichtlich der Tauglichkeit der ergriffenen Maßnahme.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung unterstreicht, dass migrationsrechtliche Vorgaben primär auf europäischer Ebene vereinbart werden. Das Auslegungsmonopol für diese Regelungen besitzt der EuGH. Im Ergebnis ist es für die Mitgliedstaaten – sofern die europarechtlichen Vorgaben verbindlich und abschließend sind – kaum möglich diese Vorgaben zu unterlaufen. Anhand der Entscheidung wird erneut verdeutlicht, dass es stets erforderlich ist sämtliche Aspekte des Einzelalls zu berücksichtigen, bspw. in Dublin – Verfahren.