Neues aus der Bütt: Arbeitsgericht Köln entscheidet für Arbeitnehmerin

Keine Kündigung wegen Bürostuhl im Homeoffice

von Rechtsanwalt Timm Laue-Ogal

Unsere Meinung zum Urteil

Das Arbeitsgericht Köln hatte sich mit dem Fall eines rückenschonenden Bürostuhls zu befassen, den eine Justitiarin des Erzbistums Köln zu Beginn der Corona-Pandemie kurz vor Ostern 2020 mit in ihr Homeoffice genommen hatte.

Ihr Arbeitgeber meinte, ihr aus diesem Grund außerordentlich fristlos kündigen zu können. Bei dem Bürostuhl ginge es um einen „Gegenstand von durchaus erheblichem Wert“, dessen Mitnahme „illegal“ gewesen sei. Dagegen wehrte die Justitiarin sich mit ihrer Kündigungsschutzklage.

Das Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 18.01.2022 – 16 Ca 4198/21) entschied jetzt, dass das Verhalten der Juristin zwar eine Pflichtverletzung darstelle, die grundsätzlich schon eine Kündigung rechtfertigen könne. Man dürfe nicht unabgesprochen Eigentum des Arbeitgebers mit nach Hause nehmen. Der konkrete Sachverhalt reiche für eine außerordentliche Kündigung aber nicht aus, so das Gericht. Schließlich habe das Bistum der Homeoffice-Arbeit seit Beginn der Pandemie ausdrücklich Vorrang vor einer Präsenztätigkeit eingeräumt, gleichzeitig aber zunächst keine Ausstattung der Homeoffice-Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt.

Für Arbeitgeber bedeutet das eigentlich nicht Neues: Wer im Homeoffice arbeiten soll, braucht einen Arbeitsplatz, der den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung entspricht. Verantwortlich für die Einrichtung sind die Arbeitgeber.

Auch wenn es im Fall der Justitiarin gut ging: Arbeitnehmer/innen sollten vor Aufnahme von Homeoffice-Arbeit dennoch die Mitnahme von Büromobiliar unbedingt mit ihrem Arbeitgeber absprechen, um arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

In allen anderen Fällen ist rechtskontor49 für Sie da!