Befunderhebungsfehler durch Amtsarzt bei Nichtgenehmigung von MRT-Untersuchung nach Empfehlung der Hausärztin
von Timm Laue-Ogal, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Wenn eine Asylbewerberin sich mit der Empfehlung ihrer Hausärztin für eine MRT-Untersuchung beim Amtsarzt vorstellt, hat der diese Diagnostik grundsätzlich zu genehmigen. Lehnt er sie ab, stellt das einen Befunderhebungsfehler dar. Dies haben sowohl das Landgericht Osnabrück als auch das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Die Patientin klagte über zunehmende Kopfschmerzen im Bereich der rechten Gesichtshälfte. Ihre Hausärztin verordnete eine Überweisung zum Radiologen für eine MRT-Aufnahme des Schädels. Wegen der Vorgaben des Asylbewerberleistungsgesetzes musste die Patientin zunächst die Genehmigung des Amtsarztes für die Untersuchung einholen. Der Amtsarzt des Landkreises verweigerte der Patientin die amtliche Kostenübernahme für die MRT-Diagnostik. Es handelte sich seiner Meinung nach um normale Kopfschmerzen, die nicht weiter abklärungsbedürftig seien. Eine radiologische Untersuchung ihres Kopfes wurde deshalb nicht durchgeführt.
Ein halbes Jahr später traten bei der Patientin epileptische Anfälle auf. Eine jetzt notfallmäßig durchgeführte MRT-Aufnahme zeigte einen langsam wachsenden Hirntumor, der operativ entfernt werden konnte. Das Anfallsleiden der Patientin blieb aber bestehen.
Mit Ihrer beim Landgericht Osnabrück eingereichten Klage fordert die Patientin Schmerzensgeld vom Landkreis, für den der Amtsarzt tätig – bzw. untätig – war. Das Landgericht Osnabrück hat nach Einholung von zwei Sachverständigengutachten die Ansicht der Klägerin bestätigt, dass der Amtsarzt die MRT-Diagnostik hätte genehmigen müssen. Dann wäre der Hirntumor erheblich früher erkannt und operiert worden. Es sei zu unterstellen, dass es dann nicht zu den späteren epileptischen Anfällen gekommen wäre, da es sich dabei um eine typische Folge des Hirntumors handele.
Diese Entscheidung ist jetzt vom Oberlandesgericht Oldenburg gehalten worden. Die Parteien streiten derzeit noch über die Höhe des Schmerzensgeldes, das die Patientin verlangen kann.