Verwaltungsgerichten reicht Verweis auf das RKI nicht
Genesenennachweis muss für 180 Tage ausgestellt werden
von Rechtsanwalt Henning J. Bahr
- Ausgangspunkt
Die Corona-Maßnahmen sind vielfältig, greifen in fast jeden Lebensbereich ein und werden immer wieder diskutiert. Lockdown, Lockerung, Winterruhe (zuvor bekannt als Weihnachts- und Neujahrsruhe), PCR-Test-Begrenzung, Impfpflicht und Genesenennachweis sind in aller Munde.
Die „Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19“ (Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung – SchAusnahmV) spielt bei allen Lockerungen eine zentrale Rolle: Die von der Bundesregierung erlassene Rechtsverordnung bestimmt den Personenkreis, der sich nicht mehr an alle Beschränkungen halten muss. Dabei kommt einem natürlich sofort „3G – genesen, geimpft, getestet“ in den Sinn – aber wer fällt unter diese drei Buchstaben?
Für Aufsehen hatte bereits gesorgt, dass diejenigen, die den Impfstoff des Herstellers Johnson & Johnson erhalten hatten, plötzlich nicht mehr als geimpft galten, weil eine Impfung – die zuvor ausreichend war – nicht mehr zur Erlangung des vollen Impfstatus ausreichen sollte. Die zum 14.1.2022 neu gefasste Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung verweist auf das Robert-Koch-Institut (RKI) und die dort veröffentlichten Maßgaben, die damit den Inhalt der Verordnung letztlich ausfüllen.
Das RKI hatte nun auch hinsichtlich des Genesenenstatus die Vorgaben geändert und diesen auf lediglich noch 90 Tage nach einem positiven PCR-Test festgelegt. Daran hielten sich die mit dem Vollzug beauftragten Gesundheitsämter und stellten Genesenennachweise mit einer Gültigkeit von 90 Tagen aus.
Das Wichtigste in Kürze
Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 4.2.2022 – 3 B 4/22; Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 11.2.2022 – AN 18 S 22.00234
Genesenennachweis
Mit einem sog. Genesenennachweis nach der „Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19“ (Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung – SchAusnahmV) wird der Nachweis geführt, dass eine Corona-Infektion überstanden wurde und daher eine Immunisierung berechtigt, Lockerungen und Öffnungen in Anspruch zu nehmen.
Geltungsdauer des Genesenennachweises
Wie lange der Genesenenstatus gilt, war bis zum 14.1.2022 in der SchAusnahmV direkt geregelt, seit dem 15.1.2022 verweist die Verordnung auf Informationen des Robert-Koch-Instituts. Zunächst sind viele Behörden davon ausgegangen, dass für alle nur eine Geltung 90 Tage seit dem positiven PCR-Test vorgesehen ist, laut RKI soll dies aber nur für Ungeimpfte gelten. Es empfiehlt sich, erst einmal nach der Gültigkeit der eigenen Bescheinigung zu schauen, die die zuständige Gesundheitsbehörde ausgestellt hat.
Entscheidung der Verwaltungsgerichte
Die Verwaltungsgerichte Osnabrück (Niedersachsen) und Ansbach (Bayern) haben die Beschränkung der Dauer auf 90 Tage für rechtswidrig gehalten und die Behörden verpflichtet, nach der vorherigen Verordnung für 180 Tage auszustellen. Die Gerichte halten insbesondere die Verschiebung der Kompetenz für die Bestimmung des Inhaltes auf das RKI für rechtswidrig und damit unwirksam. Sie wenden deswegen die vorher bestehende Vorschrift weiterhin an.
Unser Rat für Sie
Prüfen Sie bei Ihrem Genesenennachweis die Laufzeit. Beträgt diese unter 180 Tage ab dem positiven PCR-Test, sollten Sie von einem Experten prüfen lassen, ob sich gerichtliche Schritte lohnen oder wenigstens die Behörde zur Ausstellung eines anderen Dokumentes aufgefordert werden sollte.
- Die wesentlichen Vorschriften
Seit 15.1.2022 ist nach § 2 Nr. 5 SchAusnahmV ein Genesenennachweis
ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn der Nachweis den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entspricht:
- a) Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion,
- b) Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung,
- c) Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf
Zuvor lautete die Definition in der Vorschrift seit dem 8.5.2021:
ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt,
- Was ist neu?
Die Verordnung regelt die Länge der Gültigkeit des Genesenennachweises für die Inanspruchnahme von Lockerungen und Erleichterungen also nicht mehr selbst, sondern verweist zum konkreten Inhalt auf die Angaben beim Robert-Koch-Institut. Der Jurist spricht von einer „Blankettvorschrift“.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat hierzu entschieden, dass diese Verweisung nicht mit den Ansprüchen an den Erlass einer Rechtsverordnung in Einklang steht. Die Bundesregierung könne die zeitliche und inhaltliche Ausgestaltung des Genesenennachweises nicht einfach auf eine ihr untergebene Behörde oder andere Stelle (wie das RKI) delegieren, das Gericht sieht sogar die Möglichkeit, dass dies nicht einmal von der Bundesregierung, sondern nur vom Parlament durch Gesetz bestimmt werden kann. In die gleiche Richtung geht die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach vom 12.2.2022, dessen 18. Kammer laut Auskunft des Gerichtssprechers zu der Überzeugung komme,
„durch den Verweis auf die Internetseite treffe der Gesetzgeber nicht selbst diese wesentliche Regelung über den Genesenenstatus, sondern überlasse dies einer behördlichen Institution.“
Das RKI hat offenbar inzwischen (Stand 13.2.2022) mitgeteilt, dass die von dort veröffentlichte Verkürzung nur für Ungeimpfte gelten sollte, nicht aber für Geimpfte. Der Landkreis Osnabrück ist inzwischen dazu übergegangen, Genesenennachweise auszustellen, die eine Mindestgültigkeit enthalten und die sich automatisch auf 180 Tage verlängern sollen, wenn die Regelung der SchAusnahmV oder die RKI-Richtlinien dies vorsehen.
- Welche Konsequenzen hat dies für Sie?
Wenn Sie bereits einen von der zuständigen Gesundheitsbehörde ausgestellten Genesenennachweis haben, der eine Gültigkeit von 180 Tagen enthält, ändert sich nichts. Die Änderung der Verordnung hat auf den sog. feststellenden Verwaltungsakt, von dem jedenfalls das Verwaltungsgericht Osnabrück ausgegangen ist, keinen Einfluss, dessen Inhalt ändert sich nicht.
Haben Sie jedoch einen Genesenennachweis, der seit dem 15.1.2022 ausgestellt wurde und daher nur 90 Tage seit positivem PCR-Test gelten soll, lohnt sich die Prüfung, ob hier ein gerichtliches Verfahren angestrengt wird. Zumindest könnte zu überprüfen sein, ob von der zuständigen Gesundheitsbehörde die Ausstellung eines verlängerten oder die Feststellung der Gültigkeit von 180 Tagen verlangt wird.