von Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier

 

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat sich im Eilverfahren zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen die Ausbildungsdauer i. S. d. § 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG zurückgelegt ist. Die Entscheidung ist von Relevanz für die Frage, ob Auszubildende die Voraussetzung der Zulassung zur Abschlussprüfung erfüllen.

Die Richter stellten dabei klar, dass der bloße kalendarische Ablauf der Ausbildungszeit nicht ausreichend sei, um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden. Zur Begründung führte der Senat aus, dass das aus § 1 Abs. 3 S. 1 BBiG zu entnehmende Ausbildungsziel der beruflichen Handlungsfähigkeit nur dann zu erreichen, wenn eine tatsächliche Ausbildung erfolgt ist. Fehlzeiten (gleich ob viele oder geringe) stellen nach Auffassung des OVG dabei nur ein Indiz dar. Maßgeblich ist stets im Einzelfall die in den Ausbildungsordnungen vorgesehene konkrete Ausbildungsdauer. Dies sei eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gewesen, der eine normative Regelung von Fehlzeiten in § 43 BBiG gerade nicht vorgenommen hat.

Es hat eine Beurteilung der Ausbildungsziele stets am konkreten Einzelfall zu erfolgen. Dabei kann zu berücksichtigen sein, wenn Fehlzeiten sich im letzten Ausbildungsabschnitt ereignen die Ausbildungsziele dieses Abschnitts jedoch bereits in einem vorherigen Ausbildungsabschnitt erworben wurden. Demgegenüber können auch geringe Fehlzeiten gegen die Zurücklegung der Ausbildungsdauer sprechen, wenn in diesen Fehlzeiten etwa besonders relevante Ausbildungsziele vermittelt wurden. Diese Auslegung folge aus dem Rechtsgedanken, den der Gesetzgeber in § 45 Abs. 1 und Abs. 2 S. 3 BBiG zum Ausdruck gebracht hat (OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.05.2023 – 2 ME 32/23, Rz. 5).

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