In diesem Jahr beglücken wir Sie mit Rechtstipps – kostenlos, aber auch umsonst!
Heute: Ausländerrecht
§ 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sieht vor, das Ausländer für den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels bedürfen. Der Weihnachtsmann wohnt Berichten zufolge in Finnland. Da wir davon ausgehen, dass er sich rechtmäßig an seinem Wohnort aufhält, ist er entweder als Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt und darf auch ohne vorheriges Visum seine Dienstleistung erbringen, Geschenke in Deutschland zu verteilen – oder kann zumindest mit einem finnischen Aufenthaltstitel zu einem Kurzaufenthalt einreisen. Jedenfalls stehen die Grenzen dem Fest nicht im Wege!



