Viele minderjährige Geflüchtete, bei denen die Volljährigkeit bevorsteht, gehen derzeit davon aus, dass ohne Aufenthaltstitel der Anspruch auf Familiennachzug der Eltern mit Eintritt ihrer Volljährigkeit erlischt. Es war bislang überwiegende Ansicht, dass der Aufenthaltstitel vorliegen muss, bevor ein Antrag auf ein Visum zum Nachzug für die Eltern erfolgversprechend ist.

An dieser bisherigen Rechtsprechung hat sich spätestens durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus den Jahren 2018 und 2022 sowie jüngst durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin aus August 2023 viel geändert.

Auch wenn sich die oder der minderjährige Geflüchtete noch im laufenden Asylverfahren befindet und noch keinen Aufenthaltstitel hat, kann ein Antrag auf ein Visum zum Familiennachzug vor dem 18. Geburtstag ausreichen, um den Anspruch nach Eintritt der Volljährigkeit nicht zu verlieren.

Damit alle Chancen gewahrt werden, muss bei der

  • für den Wohnort der Eltern zuständigen
  • Deutschen Botschaft im Ausland
  • ein Antrag auf Visa zum Familiennachzug
  • zum Nachweis schriftlich, per Fax oder per E-Mail

gestellt werden. Dies kann auch

  • durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit entsprechender Vollmacht geschehen.

Wenn Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich noch in 2023 gern konkret

per Mail an Rechtsanwältin Stephanie C. Eggert!

Die Beratung und auch die Antragstellung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sind kostenpflichtig.

Am 13.9.2023 ist das Handbuch des Veranstaltungsrechts in der 2. Auflage erschienen. Herausgegeben wird das Werk von Professor Dr. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M., von der SRH Berlin University of Applied Sciences, Berlin School of Popular Arts, ehemals Hochschule der populären Künste (hdpk), Berlin.

Auch Mitautor Rechtsanwalt Henning J. Bahr hat seinen Beitrag zum öffentlichen Recht der Veranstaltungen, der einen erheblichen Teil des Werkes einnimmt, aktualisiert, ergänzt und damit rechtlich und thematisch auf den neuesten Stand gebracht.

Grillen im Freien, im Park, auf dem Gehweg: Im Interview mit myhomebook.de informiert Rechtsanwalt Henning J. Bahr über rechtliche Risiken und Tücken eines scheinbar unschuldigen Sommervergnügens.

Anwalt klärt auf: Diese Grundregeln beim Grillen im Park sollten Sie beachten

In einem Artikel zum Migrationsgipfel am 8.6.2023 gab die Neue Osnabrücker Zeitung auch die Meinung von Rechtsanwalt Henning J. Bahr vom rechtskontor49 wieder:

Henning J. Bahr, Fachanwalt für Verwaltungs- und Migrationsrecht, sagt: „Es ist die faktische Abschaffung des Grundrechts auf Asyl. Ich habe Zweifel, dass die jetzigen Reformpläne vor den Europäischen Gerichten Bestand hätten.“ Bahr gehört zu den rund 700 Juristen, die einen offenen Brief gegen die Asylpläne der Bundesregierung veröffentlicht haben.

Für den Osnabrücker Bahr bedeuten die Reformpläne „die Abschaffung der Grundrechte auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör für Asylsuchende“. Unter anderem, weil in den Asylzentren kein Rechtsschutz gewährt werden soll. Im Zweifel können sich Flüchtlinge also nicht juristisch wehren. Nach welchen Standards in den Zentren entschieden werden soll und wo sie errichtet werden könnten, bleibt vorerst unklar.

„Ja, es soll Monitoring stattfinden. Aber was heißt das am Ende? Dass in Europa ein Grenzbeamter auf einen Monitor schaut“, fragt der Jurist. Bahr drückt es so aus: „Das hat nichts mehr mit Rechtsstaat zu tun. Das ist Wildwest.”

Quelle: Neue OZ online, Wie realistisch sind Asylzentren an den EU-Außengrenzen?, Dirk Fisser und Marie Busse, 7.6.2023

 

Über den offenen Brief haben wir hier berichtet.

Rechtsanwältin und Rechtsanwälte, die Migrationsrecht tätig sind, haben im Republikanischen Anwaltverein (RAV) einen offenen Brief an die Bundesregierung verfasst, in dem die Planungen für ein abweisendes Asyl-, Flüchtlings- und Zuwanderungsrecht kritisiert werden.

Die Hintergründe: Verschärfungen im deutschen und europäischen Asylrecht

Wir stehen in diesen Tagen vor den massivsten Verschärfungen des Flüchtlingsrechts seit Jahrzehnten. Es erfolgt ein Paradigmenwechsel. Die Bundesregierung will das Asylverfahren demontieren und zu einem Schnellverfahren an den Außengrenzen machen.  Mit der Fiktion der Nicht-Einreise wird ein Zustand der Rechtslosigkeit statuiert. Dies wird mit der Einrichtung von Internierungslagern einhergehen. Flankierend dazu sollen auf nationaler Ebene Ausreisezentren geschaffen, Abschiebehaft ausgeweitet, die Liste sicherer Herkunftsstaaten verlängert und die Möglichkeiten des polizeilichen Zutritts zu Unterkünften zur Durchführung von Abschiebungen ausgebaut werden.

Die Bundesregierung hatte in ihrem Koalitionsvertrag in der Migrationspolitik einen „Paradigmenwechsel“ – in entgegengesetzter Richtung – angekündigt, „um Geflüchtete zu schützen“, und verabredet, sich für „bessere Standards für Schutzsuchende in den Asylverfahren“ auf europäischer Ebene einzusetzen.

Nun betreibt sie eine Politik der Abschottung, in der die Menschen und ihre Rechte keinen Platz in den veröffentlichten Beschlüssen und Statements haben. Die von der Bundesregierung forcierten Änderungen auf nationaler und europäischer Ebene sind nicht nur eine der weiteren x-beliebigen Verschärfungen des Asylrechts – sie stellen das Recht von Geflüchteten, sie stellen den Rechtsstaat als solchen in Frage. (RAV, 25.5.2023)

Die Initiator:innen zu Ihrer Motivation

Als Anwält*innen im RAV, haben wir diesen Offenen Brief verfasst und möchten es an die nationalen und europäischen Entscheidungsträger*innen versenden. Wir wollen nicht resignieren angesichts des massiven Rechtsrucks in der Debatte und wollen die erkämpften Rechte verteidigen. (Berenice Böhlo, Ünal Zeran und Matthias Lehnert)

Zu den Unterzeichnern gehört auch Rechtsanwalt Henning J. Bahr, der sich als Fachanwalt für Migrationsrecht seit über 15 Jahren im Aufenthalts- und Asylrecht engagiert. Ein Interview mit Mitinitiator Matthias Lehnert mit LTO Deutschland wird hier berichtet.

In einem Interview in der Rubrik „Der Reporter“ des MDR wurde Rechtsanwalt Henning J. Bahr, LL.M., einmal mehr als Experte befragt, diesmal zum großen Thema Flaggen: Welche Voraussetzungen bestehen für das Aufstellen von Flaggenmasten? Welche Flaggen dürfen dort gezeigt werden? Welche Flaggen sind auf Demonstrationen erlaubt und welche Symbole dürfen nicht getragen wird?

dabei müssen wir eine Sache nachreichen. In dem Interview äußerte Rechtsanwalt Bahr die Meinung, dass das Verbot russischer Flaggen auf Demonstrationen verfassungsrechtlich kaum haltbar sei. Dies ist durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für die Gedenkfeiern zum Ende des 2. Weltkrieges am 8.5.2023 anders gesehen worden, nachdem das Verwaltungsgericht Berlin das Verbot zuvor gekippt hatte. Rechtsanwalt Bahr meint hierzu:

Ich kann die Haltung des Oberverwaltungsgerichts, die russische Nationalflagge würde in der gegenwärtigen Situation Sympathie mit einem Angriffskrieg bekunden und daher Gewaltbereitschaft signalisieren, durchaus nachvollziehen. Insofern sind gerade die Gedenkfeiern zum Ende des Zweiten Weltkrieges natürlich besonders sensibel. Ich halte es aber jenseits dieses Zusammenhangsfür eine hinzunehmende Meinungsäußerung, wenn sich jemand mit Russland solidarisieren möchte. Die Meinung muss ich nicht teilen, ich kann mich aber nur mit ihr auseinandersetzen, wenn sie geäußert wird.

 

von Rechtsanwalt Henning J. Bahr

 

In seltener Klarheit sind in den Wochen mehrere Entscheidungen zu Gunsten der Schutzsuchenden in Asylverfahren gefallen. das Bundesverwaltungsgericht, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes haben sich zu teilweise grundsätzlichen Fragen betreffen das Asylverfahren und Abschiebungen geäußert.

Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 16.02.2023 – 1 C 19.21) hat entschieden, dass ein Auslesen von Handydaten im Asylverfahren unzulässig ist, wenn andere Erkenntnisquellen wie Dokumente aus dem Heimatland zur Feststellung der Identität zur Verfügung stehen. Die einschlägige Rechtsgrundlage § 15a Abs. 1 Satz 1 AsylG iVm. § 48 Abs. 3a Satz 3 AufenthG lasse ohnehin die Ausschließung von Handys nur zu diesem Zweck zu. Die hieran zu stellenden Anforderungen hätte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aber nicht eingehalten. So hatte auch schon die erste Instanz entschieden.

Der Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg (Urt. v. 22.02.2023 – A 11 S 1329/20) hat in einer aktuellen Entscheidung die Abschiebung eines jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mannes nach Afghanistan für unzulässig erklärt und die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, Abschiebungsverbote festzustellen. eine Abschiebung nach Afghanistan würde den Mann in eine ausweglose und deswegen menschenunwürdige Lage bringen, da die Situation in Afghanistan so problematisch sei, dass dort nicht einmal die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot und Seife“) erwirtschaftet werden könnten. Die Flüchtlingseigenschaft oder den sogenannten subsidiären Schutz wollte der Verwaltungsgerichtshof aber nicht zuerkennen.

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Urt. v. 15.11.2022 – 2 A 81/22 u.a) hat bereits im vergangenen Jahr in fünf Entscheidungen Abschiebungen nach Griechenland als rechtswidrig angesehen. Hintergrund von Abschiebungen innerhalb der EU sind entweder sogenannte Dublin-Verfahren, in denen ein anderer Mitgliedstaat als Deutschland für das Asylverfahren zuständig ist, oder Asylanträge von Schutzsuchenden, die solchen Schutz bereits in anderen Mitgliedstaaten erhalten haben. In der Entscheidung wurde hinsichtlich Griechenland festgehalten, dass die Situation dort als schutzberechtigt anerkannter Personen aufgrund fehlender staatlicher Unterstützung und einer faktischen Unmöglichkeit, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, so katastrophal ist, dass von sogenannten systemischen Mängeln gesprochen werden muss, die auch innerhalb des gemeinsamen europäischen Systems nicht mehr hingenommen werden können.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen kann es sinnvoll sein, zurückliegende und aktuelle asylrechtliche Verfahren noch einmal zu betrachten. Wenn Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich gern an unsere Experten für Migrationsrecht.