Der Dezember ist der Monat der Weihnachtsmärkte und des Glühweins. Da kann auch das Schieben eines Fahrrades zum rechtlichen Risiko werden, denn ein Fahrzeug führt nach der Rechtsprechung, wer das Zweirad unter eigenverantwortlicher Handhabung einer seiner wesentlichen technischen Vorrichtungen (zB. Lenker) durch den öffentlichen Verkehrsraum führt.
Damit hatte sich das Landgericht Freiburg herumzuschlagen. In seinem freisprechenden Urteil vom 26.10.2021 (Aktenzeichen: 11/21 10 Ns 530 Js 30832/20) bespricht es den Unterschied zwischen radelschiebenden Fußgängern und fußläufigen Radfahrern und kommt zu dem Ergebnis:
Sich betrunken zu Fuß im öffentlichen Verkehrsraum zu bewegen, ist somit auch dann nicht strafbar, wenn hierbei ein Fahrrad geschoben wird.
Immerhin ist das auch nach 12 Bechern Feuerzangenbowle also noch erlaubt – wenn man denn noch einen geöffneten Marktstand findet …