In diesem Jahr beglücken wir Sie mit Rechtstipps – kostenlos, aber auch umsonst!

Heute: Verkehrsrecht / Strafrecht

Glühwein und Straßenverkehr vertragen sich nicht. Die absolute Fahruntüchtigkeit tritt für PKW bereits ab 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration ein; beim Führen eines Fahrrades ab 1,6 Promille. Sind diese Werte erreicht, kommt es nicht mehr auf Ausfallerscheinungen an, sondern es liegt grundsätzlich eine Straftat – Trunkenheit im Straßenverkehr – vor. Das Führen fliegender Schlitten dürfte gem. § 315a StGB – Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs – und § 4 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) untersagt sein, auch wenn die Anzeige möglicherweise dazu führt, dass dem Anzeigenden zu viel Glühweinkonsum vorgehalten wird. Zum Schutz der Allgemeinheit und um Schäden von wichtigen Weihnachtsgeschenken abzuwenden, raten wir in jedem Fall dazu, Schlitten, Auto und schlimmstenfalls auch das Fahrrad nach zu viel Glühwein stehen zu lassen.