In diesem Jahr beglücken wir Sie mit Rechtstipps – kostenlos, aber auch umsonst!
Heute: Arbeitsrecht
Der gesetzliche Mindesturlaub (bezogen auf eine fünf-Tage-Woche) beträgt 20 Arbeitstage, § 3 Abs. 1 BUrlG. Das Gesetz bestimmt, dass die Wünsche des Arbeitnehmers bei der zeitlichen Festlegung zu berücksichtigen sind, § 7 Abs. 1 BUrlG. Wer sich jetzt sorgt, dass die Elfen des Weihnachtsmannes alle in der Sonne liegen, kann beruhigt aufatmen. Denn die Wünsche des Arbeitnehmers bei der Festlegung der zeitlichen Lage finden ihre Grenze in den dringenden betrieblichen Belangen. Nach unserer Kenntnis hat der Weihnachtsmann auch in diesem Jahr bereits seit Anfang November eine Urlaubssperre verhängt.



