In diesem Jahr beglücken wir Sie mit Rechtstipps – kostenlos, aber auch umsonst!
Heute: Kaufvertragsrecht
Eine Garantie ist eine freiwillig übernommene Verpflichtung eines Rechtsträgers gegenüber einem Kunden (§ 443 Abs. 1 BGB). Dazu besteht keine Verpflichtung. Gewährleistung meint den Anspruch eines Käufers auf Lieferung einer mangelfreien Sache, nachdem ein Mangel festgestellt wurde. Die Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch, der vom Verkäufer (Vorliegen der Voraussetzungen unterstellt) erfüllt werden muss. Als Verbraucher bestimmen Sie zunächst gegenüber dem Unternehmer, ob Sie eine Reparatur oder eine Neulieferung wünschen. Erst wenn eine Art der Nacherfüllung unverhältnismäßig teurer ist als die andere und der Verkäufer sich auf diesen Umstand beruft, müssen Sie sich auf die andere Art der Nacherfüllung verweisen lassen.
Wenn Sie also das nächste Mal eine mangelhafte Sache reklamieren wollen, werden Sie sich garantiert nicht mehr auf die Reparatur verweisen lassen, wenn ein Austauschartikel in Sichtweite verfügbar ist. Wir drücken aber natürlich die Daumen, dass alle Weihnachtsgeschenke unbeschädigt und funktionsfähig bei Ihnen ankommen.



