In diesem Jahr beglücken wir Sie mit Rechtstipps – kostenlos, aber auch umsonst!
Heute: Meinungsfreiheit
Art. 5 Abs. 1 S. 1 1. Var. des Grundgesetzes (GG) garantiert, dass jeder das Recht hat, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Abs. 2 bestimmt, dass dieses Recht seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre findet.
Übersetzt bedeutet dies, dass jeder Mensch in der Bundesrepublik Deutschland eine Meinung haben darf. Denn ein Gesinnungsstrafrecht existiert nicht. Wenn Sie eine Meinung äußern, dann dürfen und müssen sich andere Menschen damit auseinandersetzen. Die Grenze des Erlaubten ist dann erreicht, wenn Rechtsgüter anderer durch die Meinungsäußerung verletzt werden. Sie dürfen also andere Menschen doof finden. Wenn Sie sich dazu entscheiden dies mitzuteilen, dann ist die Meinungsäußerung so lange von der Verfassung geschützt, wie Sie keine Unwahrheiten verbreiten oder sich beleidigend äußern. Denn dies wird von der Verfassung gerade nicht geschützt.
Glauben dürfen Sie wegen Art. 4 Abs. 1 GG übrigens auch woran Sie möchten – sogar an den Weihnachtsmann – und das ist doch wunderbar.



