von Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14.03.2023 – 3 LD 7/22 (zuvor VG Hannover vom 28.04.2022 – 18 A 3735/21) die Berufung eines Kriminalhauptkommissars zurückgewiesen, mit der sich der Berufungskläger gegen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach erfolgter Disziplinarklage der Polizeidirektion gewendet hatte. In erster Instanz hatte das VG Hannover die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bestätigt.
Im konkreten Fall hatte der Polizeibeamte die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede gestellt. Nach Auffassung des VG und auch des OVG stellt dies eine schulhafte Verletzung der Verfassungstreuepflicht i. S. d. § 33 Abs. 1 S. 3 Beamtenstatusgesetz dar. Darüber hinaus hatte sich der Polizeibeamte in seiner Freizeit in öffentlichen Redebeiträgen dergestalt ausgelassen, dass er Verschwörungstheorien verbreitet hatte. Die konkreten Meinungsäußerungen haben dabei die Grenze sachlicher Kritik überschritten.
Bei der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis handelt es sich um die schwerste „Sanktion“ im Disziplinarrecht. § 11 NdDizG. § 14 NDiszG bestimmt, dass bei der Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme pflichtgemäßes Ermessen auszuüben ist. Die gewählte Sanktion muss dementsprechend verhältnismäßig sein. Dabei sind im Rahmen einer Prognoseentscheidung sowohl die Pflichtverletzung und deren Auswirkungen auf das Dienstverhältnis als auch die Auswirkungen auf das Ansehen gegenüber der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Dies ist Ausfluss der besonderen Rechts- und Pflichtenstellung des Beamten, Art. 33 GG.
Der Beamte hatte sich nach Auffassung des Senats widerholt aktiv gegen die verfassungsmäßige Ordnung gewandt. Weil er damit gegen die Kernpflichten als Beamter verstoßen habe, sah der Senat die Verhängung der höchsten Sanktion als gerechtfertigt an. Die Entscheidung des OVG ist rechtskräftig.
Die Entscheidung unterstreicht die besondere Pflichtenstellung aller Beamten. Ebenfalls unterstreicht die Entscheidung, dass diese besondere Pflichtenstellung auch mit besonderen Verhaltenspflichten von Beamten in der Freizeit außerhalb des Dienstes einhergeht. Gleichzeitig wird durch die Entscheidung des OVG deutlich, dass auch die höchste Sanktion, die das Disziplinarrecht vorsieht, unmittelbar verhängt werden kann, auch wenn zuvor noch keine Dienstvergehen zu beklagen waren.
Über eine ähnliche Entscheidung und weitere Informationen zu diesem Problemkreis berichten wir hier: Bundesverwaltungsgericht beendet Beamtenverhältnis