von Rechtsanwalt Burkhard Wulftange

 

Bisher waren die CO2-Abgabekosten, die seit 2021 bei der Nutzung von Öl- und Gasheizungen erhoben werden, Teil der Heizkosten und damit in fast allen Mietverhältnissen zu 100 % auf den Mieter umlegbar. Mit Beginn des neuen Jahres sollen nun auch Vermieter anteilig an dieser Kostenposition beteiligt werden.

Damit soll ein Anreiz für Vermieter geschaffen werden, das Mietobjekt energetisch zu modernisieren, denn der Kostenanteil des Vermieters regelt ein Stufenmodell, welches sich vereinfacht wie folgt zusammenfassen lässt: Der Kostenanteil des Vermieters verhält sich umgekehrt proportional zum relativen CO2-Verbrauch des Mietobjektes – mit anderen Worten: Je energieeffizienter ein Mietobjekt ausgestaltet ist, umso geringer wird der Kostenanteil des Vermieters.

Was sich auf den ersten Blick recht simpel anhört, eröffnet im Detail viele Folgefragen:

  • Wie wird die relative Energiebilanz eines Mietobjektes ermittelt und wer ist dafür zuständig?
  • Gilt die Berechnung nach dem Stufenmodell auch für rein gewerblich genutzte Mietobjekte und wie sieht es bei typengemischten Nutzungen aus?
  • Wie kommt der Mieter an seine Kostenerstattung, wenn er nach dem Mietvertrag einen eigenen Wärmeversorger beauftragen muss und die Heizkosten infolgedessen gar nicht in der Betriebskostenabrechnung des Vermieters auftauchen?
  • Was ist, wenn der Vermieter aufgrund denkmalschützender Auflagen gar nicht in der Lage ist, sinnvolle Wärmedämmsysteme zu installieren?

Diese und viele weitere Fragen müssen im Laufe des Jahres von den Mietparteien geklärt werden, wenn Mieter in den Genuss der anteiligen Kostenübernahme durch den Vermieter kommen und diese ihren Kostenanteil möglichst geringhalten möchten.

Sollten Sie bei der Beantwortung aller aufkommenden Fragen rund um das Mietverhältnis Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen im rechtskontor49 gerne mit Rat und Tat zur Seite.