von Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier
Mit Pressemeldung vom 10.01.2023 hat das Arbeitsgericht Siegburg auf ein Urteil vom 16.12.2022 (Aktenzeichen 5 Ca 1200/22) hingewiesen. Das Arbeitsgericht gab einer fristlosen Kündigung statt, nachdem eine Pflegeassistentin sich trotz Arbeitsunfähigkeit zu einer Feier begab.
Die Klägerin arbeitete seit 2017 bei der Beklagten. Im Juni 2022 wurde sie für einen Samstag und einen Sonntag zum Spätdienst eingeteilt. Die Klägerin meldete sich hierfür krank und reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. Sie nahm dann an einer Party teil und veröffentlichte Bilder von der Feier in ihrem „Whats-App“-Status. Auch war sie auf Fotos zu sehen, die der Betreiber der Party auf seiner Homepage veröffentlichte. Nachdem die Arbeitgeberin Kenntnis von diesen Umständen erhalten hatte, kündigte sie der Klägerin außerordentlich fristlos.
Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Wirksamkeit der fristlösen Kündigung bestätigt. Das Verhalten der Klägerin war geeignet das Vertrauensverhältnis nachhaltig zu stören, nachdem sie – nach Auffassung des Arbeitsgerichts – über die Arbeitsunfähigkeit getäuscht hatte. Die Klägerin hatte der Arbeitgeberin gegenüber mitgeteilt an Grippesymptomen gelitten zu haben. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – und auch die Einlassung der Klägerin im Verfahren – waren darauf gerichtet, dass sie an einer 2-tägigen psychischen Erkrankung gelitten habe, die ohne weitere therapeutische Maßnahme nach den zwei Tagen ausgeheilt gewesen sei. Diesen Vortrag glaubte das Arbeitsgericht der Klägerin nicht.
Die Entscheidung zeigt, dass es im Einzelfall darauf ankommt sich genau mit dem Grund der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit auseinanderzusetzen, um zu überprüfen, ob der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und kann vor dem Landesarbeitsgericht angefochten werden.