Rechtsanwalt Burkhard Wulftange ist erneut von der Neuen Osnabrücker Zeitung als „Experte für Rechtsfragen rund um das Fahrrad“ zu einem Gehwegunfall mit einem 8-jährigen Radfahrer befragt worden:
„Das Kind durfte auf dem Gehweg mit dem Rad fahren. Gemäß Paragraf 2 Absatz 5, Satz 1 Straßenverkehrsordnung musste das Kind nicht mehr auf dem Gehweg radeln, durfte es aber und darf es noch, bis es das zehnte Lebensjahr vollendet haben wird.“
Der Autofahrer müsse erhöhte Sorgfalt walten lassen, denn
„grundsätzlich haben Kraftfahrzeuge auf einem Gehweg nichts zu suchen und dürfen diese allenfalls queren, um auf oder von einem Grundstück, Hofeinfahrt, Parkplatz et cetera zu gelangen. So gesehen haben Fußgänger und radelnde Kinder auf dem Gehweg gegenüber dem motorisierten Kraftverkehr stets Vorrang.“
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