Offensichtlich ja, denn es gibt auch im Gartenzwergvolk sone und solche!

Gartenzwerge, die beleidigende oder obszöne Gesten machen (sog. Frustzwerge), können als Beleidigung anzusehen sein. Demzufolge ergibt sich für den Adressaten einer solchen Beleidigung ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch. So jedenfalls urteilte das Amtsgericht Grünstadt, das eine Ehrverletzung des Klägers annahm und dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt sah. Der Eigentümer der Gartenzwerge musste diese entfernen [AG Grünstadt, 11.02.1994, Az. 2a C 33/93].

Soweit so klar.

In einem anderen Fall stellte ein Nachbar einen Frustzwerg mit Blickrichtung zum Nachbarn auf, der seinen erhobenen Mittelfinger zeigt. Entsprechend dem Urteil des AG Grünstadt forderte der dadurch beleidigte Nachbar zur Beseitigung auf und drohte für den Fall der Nichtbeachtung Klage an. Der Eigentümer des Frustzwerges versah den Mittelfinger des Zwerges daraufhin mit einem Verband und schmückte diesen noch mit einer Blume. Der Nachbar fühlte sich allerdings noch immer beleidigt und klagte.

Das Amtsgericht Elze [18.10.1999, Az. 4 C 210/99] führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass die Geste ihre missachtende Wirkung durch die Blume verloren habe:

Allein das Wissen um die Geste mit dem erhobenen Mittelfinger unter dem Verband genügt nicht, um von einer beleidigenden Geste auszugehen.

Oder etwas blumiger: Und die Moral von der Geschicht‘ – verbundene Finger beleidigen nicht! Jedenfalls bei Gartenzwergen …

Der oberste norwegische Gerichtshof hat kürzlich eine sehr weihnachtliche Entscheidung getroffen: Rentiere und deren Zucht sind schützenswert und geht (in dem entschiedenen Fall) auch dem Betrieb von Windparks vor.

In den Gemeinden Storheia und Roan in Norwegen hatten Gruppen der indigenen Samen gegen den Betrieb von Windparks geklagt. Im Ergebnis hat die norwegische Rechtsprechung die Betriebslizenz entzogen. Der Hintergrund war, dass in den Gebieten, in denen die Windparks errichtet sind, auch die Weidegründe der Rentierzucht angelegt sind. In der Erteilung der Genehmigung für den Betrieb der Windkraftanlage ist ein Eingriff in die Menschenrechte der Samen zu sehen. Zu deren Kultur zähle auch die Rentierzucht, die durch Art. 27 des Internalen Parktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO Parkt II) als Minderheitenrechte geschützt seien. Das wirtschaftliche Interesse trete dahinter zurück.

Die Entscheidung hat auch für eine deutsche Kommune Folgen. Diese ist laut übereinstimmender Medienberichte an den Windkraftparks beteiligt.

Auch die kommenden Generationen von Rudolphs sind gesichert – Weihnachten kann kommen!

Der Dezember ist der Monat der Weihnachtsmärkte und des Glühweins. Da kann auch das Schieben eines Fahrrades zum rechtlichen Risiko werden, denn ein Fahrzeug führt nach der Rechtsprechung, wer das Zweirad unter eigenverantwortlicher Handhabung einer seiner wesentlichen technischen Vorrichtungen (zB. Lenker) durch den öffentlichen Verkehrsraum führt.

Damit hatte sich das Landgericht Freiburg herumzuschlagen. In seinem freisprechenden Urteil vom 26.10.2021 (Aktenzeichen: 11/21 10 Ns 530 Js 30832/20) bespricht es den Unterschied zwischen radelschiebenden Fußgängern und fußläufigen Radfahrern und kommt zu dem Ergebnis:

Sich betrunken zu Fuß im öffentlichen Verkehrsraum zu bewegen, ist somit auch dann nicht strafbar, wenn hierbei ein Fahrrad geschoben wird.

Immerhin ist das auch nach 12 Bechern Feuerzangenbowle also noch erlaubt – wenn man denn noch einen geöffneten Marktstand findet …

Kauft man einen Weihnachtsbaum, können einem vier unterschiedliche Sätze bei der Umsatzsteuer begegnen:

  • 19 % für einen künstlichen Baum
  • 7 % für einen natürlich gewachsenen Baum bei einem Händler oder aus dem Baumarkt
  • 5,5 % für einen natürlich gewachsenen Baum aus dem Wald von einem Landwirt
  • 10,7 % für einen natürlich gewachsenen Baum aus einer Sonderkultur für Weihnachtsbäume von einem Landwirt

Warum? Das muss Christoph Schlüter von der Capitalia Steuerberatung erklären – wir machen nur Agrarrecht und wissen deshalb, dass das so ist!

Erstmals in 2021: Der rechtskontor49-Adventskalender!

Hinter jedem Türchen verstecken wir bis Weihnachten eine amüsante, bemerkenswerte oder einfach wundersame Information über das Recht, Anwältinnen und Anwälte oder Gerichtsentscheidungen. Schauen Sie rein!