Kinderärzte haften für irreparablen Nierenschaden. Das Landgericht Freiburg spricht ein hohes Schmerzensgeld wegen grob fehlerhafter Behandlung eines 5-jährigen Mädchens zu.

Die Arzthaftungskammer des Landgerichts Freiburg hat die Ärzte einer Kinderarztpraxis verurteilt, wegen grober Behandlungsfehler ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 € an ein heute 10jähriges Mädchen zu zahlen. Außerdem müssen die Praxisärzte auch alle künftigen Schäden des Kindes ersetzen (LG Freiburg, Urteil vom 26.10.2023). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Was war passiert?

Die Mutter stellte die damals 5jährige Klägerin am 01.10.2018 in der Kinderarztpraxis vor und berichtete, ihre Tochter könne seit 3 Tagen nichts mehr bei sich behalten, sie erbreche nur noch grünlichen Speichel. Der diensthabende Arzt nahm keine Überprüfung des Flüssigkeitshaushalts vor und vereinbarte auch keinen Kontrolltermin für den Folgetag. Er verschrieb lediglich Zäpfchen und schickte Mutter und Kind nach Hause.
Am 04.10.2018 kam die Mutter in die Praxis und erklärte, ihrer Tochter ginge es nicht besser, der Zustand sei unverändert. Es wurde keine sofortige Vorstellung des Kindes vereinbart, sondern ein Termin für den Folgetag. An jenem 05.10.2018 wurde die Klägerin von einer anderen Ärztin der Praxis untersucht und trotz der seit einer Woche anhaltenden Dehydrierung erneut mit dem Hinweis nach Hause geschickt, wenn es nicht besser werde, sollte sie sich am besten in einem Krankenhaus vorstellen.
Das tat die Mutter am 06.10.2018 mit ihrer Tochter auch. Die Untersuchung in der Uni-Klinik Freiburg ergab ein bereits eingetretenes Nierenversagen. Die Klägerin wurde sofort intravenös mit Flüssigkeit und Elektrolytersatz versorgt. Damit wurde letztlich ihr Leben gerettet.
Das Mädchen hat seitdem strikte Diät zu halten, sie ist in ihrer kognitiven und motorischen Entwicklung gegenüber Gleichaltrigen erheblich eingeschränkt und leidet auch psychisch unter ihren Beeinträchtigungen.

Was sagt die Sachverständige?

Dies alles sei Folge des im Oktober 2018 eingetretenen Nierenschadens, so die vom Gericht als Sachverständige beauftrage Kinderärztin und Nephrologin, die in der knapp 6stündigen Verhandlung am 15.06.2023 angehört wurde.
Die streitige Frage, ob den Praxisärzten Fehler bei der Behandlung des Kindes unterlaufen seien, beantwortete die Sachverständige sehr eindeutig: Den Flüssigkeitshaushalt zu überprüfen, sei das A und O bei einer kindlichen Gastroenteritis, das lernten alle Ärzte. Dies am 01.10.2018 unterlassen zu haben und die Klägerin nicht direkt am Folgetag zur Kontrolle wieder einbestellt zu haben, sei ein grober Befunderhebungsfehler. Grob behandlungsfehlerhaft sei weiterhin, dass die Ärztin selbst am 05.10.2018 keine unverzüglichen Krankenhauseinweisung des Kindes veranlasste.  Mit jedem Tag, an dem das Kind früher eine stationäre Behandlung der Dehydrierung erfahren hätte, wäre das Risiko eines Dauerschadens erheblich verringert worden, so die Sachverständige weiter. Hätte man am 02.10.2018 eine Einweisung vorgenommen, wären die Nieren des Kindes aus ihrer Sicht vollständig intakt geblieben und es wäre nicht zu den derzeitigen und vor allem künftig drohenden Folgen für das Mädchen gekommen. Da die Funktion der Organe schon jetzt spürbar reduziert sei, werde das Mädchen auf Dauer um eine Dialyse und eine Transplantation nicht umhinkommen, so die Gutachterin weiter. Ihre Lebenserwartung sei deshalb deutlich eingeschränkt

Die Entscheidung des Gerichts

Der Anwalt der Kinderärzte versuchte vergeblich, die Sachverständige zu diskreditieren und ein weiteres Gutachten anzuregen. Das Landgericht Freiburg hielt den Fall für entscheidungsreif und verkündete am 26.10.2023 ein Urteil. Es folgte in der Sache den fachlich höchst fundierten und damit überzeugenden Ausführungen der Gutachterin.

Die Höhe des Schmerzensgeldes, das die beklagten Ärzte der Klägerin allein für die Zeit von 2018 bis heute zu zahlen haben, setzte die Arzthaftungskammer auf 200.000 € fest.

Zudem urteilte das Landgericht, dass die Ärzte auch für die in den kommenden Jahren und Jahrzehnten auftretenden Schäden – Behandlungskosten, Verdienstausfall, weiteres Schmerzensgeld für anstehende stationäre Eingriffe etc. – aufzukommen haben. Dies dürfte des erwartbar lebenslangen Leidens der Klägerin und der erwartbaren medizinischen Maßnahmen der wichtigste Aspekt des Urteils sein.

Bei der Veranstaltung MEDeinander des Medizinrechtsanwälte e.V. hat Rechtsanwalt Timm Laue-Ogal zum Thema „Haftung wegen Organisationsverschulden“ referiert. Die Präsentation ist im Bereich FAQ & Downloads zu finden.

von Rechtsanwalt Timm Laue-Ogal

 

Es war ein langer Kampf für die Mandantin. Bei ihr war 2015 eine Operation am rechten Knie nach einer Sportverletzung schiefgelaufen. Die Behandelnden verweigerten lange die Einsicht, dass beim Eingriff Fehler passiert sind. Jetzt wurde die Mandantin doch angemessen entschädigt.

Kreuzbandriss bei Sportunfall

Bei einem Spiel ihres Handballteams im Februar 2015 zog sich die ambitionierte Sportlerin, damals gerade 18 Jahre alt, einen Kreuzbandriss im rechten Knie zu. Eine auf solche Verletzungen spezialisierte Praxisklinik in Bremen rekonstruierte das Kreuzband operativ.

Die Mandantin arbeitete hart an ihrer Genesung und konnte ab 2016 wieder Handball spielen. Die Beschwerden ließen jedoch nie ganz nach. Im Sommer 2017 schwoll das rechte Knie an, es wurde der Verdacht auf eine Re-Ruptur gestellt. Trotz intensiver konservativer Trainingsmaßnahmen erreichte die Mandantin keine Stabilität im rechten Knie und stellte den Handballsport 2018 ein. Da die Belastungsschmerzen selbst bei leichtem Joggen anhielten, ließ die Mandantin Anfang 2019 eine detaillierte Diagnostik erstellen. Dabei stellte sich heraus, dass die Operateure in Bremen im Jahr 2015 einen Bohrkanal falsch gesetzt hatten. Deshalb sei es zu einem teilweisen erneuten Riss des Kreuzbandes gekommen, auf den die anhaltenden Beschwerden zurückzuführen seien.

Vor Gericht um Schadensersatz, Schmerzensgeld und zukünftige Kosten

Die Mandantin forderte die Ärzte in Bremen über Rechtsanwalt Laue-Ogal aus dem rechtskontor49 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000,- € und zur Abgabe einer Erklärung auf, dass künftige Schäden am rechten Knie der Mandantin ausgeglichen werden. Die Praxisklinik lehnte über ihre Haftpflichtversicherung jegliche Leistung ab. Sie begründete dies damit, dass ein etwaiger Fehler bei der OP 2015 nicht ursächlich für die Beschwerden der Patientin sei. Es kam zur Klage vor dem Landgericht Bremen.

Das Landgericht holte ein Sachverständigengutachten ein. Der Gutachter des UKE aus Hamburg bestätigte die Ansicht der Mandantin. Es sei tatsächlich eine Fehlplatzierung eines Bohrkanals für den erneuten Teilanriss des Kreuzbandes der Klägerin verantwortlich. Sie werde sich deshalb voraussichtlich einer weiteren, risikobehafteten Operation unterziehen müssen, um einer absehbaren Arthrose im rechten Knie entgegenzuwirken. Es werde in jedem Fall ein gewisser Dauerschaden verbleiben, so der Sachverständige. Das Landgericht schlug den Parteien einen Vergleich vor, nach dem die Behandler der Klägerin 35.000,- € als Gesamtabfindung bezahlen. Damit sollten auch alle eventuellen künftigen Beeinträchtigungen abgegolten sein. Dieses Angebot lehnte die Mandantin über Rechtsanwalt Laue-Ogal als unangemessen gering ab.

Eine Einigung nach zähen Verhandlungen

Daraufhin nahm die anwaltlich vertretene Praxisklinik Kontakt mit Rechtsanwalt Laue-Ogal auf und bot eine Gesamtlösung durch eine größere Abfindungszahlung an. Es sollte jedoch dabei bleiben, dass damit auch alle potentiellen Zukunftsschäden erledigt sind.

Nach zähen Verhandlungen einigten sich die Parteien auf einen Gesamtbetrag von 50.000,- €, den die Haftpflichtversicherung der Ärzte als Gesamtabfindung zahlt. Die Mandantin hatte sich diese Lösung nach langer Beratung gewünscht, auch um den Vorgang insgesamt abzuschließen.

Was folgt daraus für Sie?

In diesem Fall hat man sich auf dringenden Wunsch der Patientin ausnahmsweise auf eine Gesamtabfindung verständigt, mit der auch alle etwaigen künftigen Schäden und Kosten abgegolten sind. Das Buch ist damit zu, egal welche Folgebeschwerden oder Dauerschäden bei der Mandantin eintreten.

Auch wenn die Haftpflichtversicherungen der Ärzte oft Abfindungsbeträge anbieten, die auf den ersten Blick verlockend klingen, ist grundsätzlich von einer solchen Gesamtlösung eher abzuraten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Risiken von Dauerschäden, weiteren Operationen und Kosten, die von der Krankenversicherung nicht übernommen werden, unabsehbar groß sind.

In einem solchen Fall sollte statt einer „großen“ Abfindung eher auf ein Urteil gesetzt werden, in dem es für die bisherigen Leiden zwar nur ein „kleines“ Schmerzensgeld gibt, in dem aber auch festgestellt wird, dass die Behandler für alle zukünftigen Schäden aufzukommen haben. Damit bleibt die Möglichkeit erhalten, auch später noch Kosten für weitere Eingriffe und ein weiteres Schmerzensgeld gegenüber den Behandlern bzw. deren Haftpflichtversicherung geltend zu machen.

von Rechtsanwalt Timm Laue-Ogal

 

Auf der Download-Seite findet sich unter „Nützliches im Medizinrecht“ eine Präsentation zum Thema Schockschaden und Hinterbliebenengeld, die Sie sich gern ansehen können.

Sie suchen rechtliche Unterstützung nach dem Tod naher Angehöriger? Sprechen Sie uns gern an!

von Rechtsanwalt Timm Laue-Ogal

 

Ende Februar jährte sich die Einführung des Behandlungsvertrages in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zum zehnten Mal. Die gesetzliche Regelung der bis dahin von der Rechtsprechung entwickelten Patientenrechte trat am 26.02.2013 in Kraft. Ein würdiger Anlass für den Patientenbeauftragten der Bundesregierung Stefan Schwartze (SPD), dieses Jubiläum am 27.02.2023 mit einem Festakt in der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften am Gendarmenmarkt angemessen zu feiern und gleichzeitig eine Bestandsaufnahme durchzuführen. Nach einer Keynote des Bundesgesundheitsministers Dr. Karl Lauterbach diskutierte ein hochrangiges Podium aus Politik und Wissenschaft über die Weiterentwicklung der Patientenrechte. Der Medizinrechtsanwälte e.V. war mit mehreren Vertretern – u.a. Rechtsanwalt Laue-Ogal aus dem rechtskontor49 – vor Ort. Der Verein hatte im Vorfeld das Positionspapier „Mehr Patientenrechte wagen“ entwickelt und eine gemeinsame Erklärung u.a. mit dem AOK-Bundesverband und dem Sozialverband Deutschland (SoVD) abgegeben, wie der Gesetzgeber die Pläne der Ampel-Koalition zur Stärkung der Patientenrechte umsetzen könnte.

Im Rahmen der Diskussion auf dem Podium des Festaktes kristallisierte sich heraus, dass die Politik insbesondere die Frage der Beweismaßreduzierung zugunsten der Patientenseite angehen sollte. Der als juristischer Sachverständiger geladene Prof. Dr. Gutmann (WWU Münster) stellte klar, dass die bislang im Arzthaftungsrecht gesetzlich vorgesehene Beweislast eigentlich ein Fehler sei, den es zu korrigieren gelte. Die Patientinnen müssten nicht nur das Vorliegen eines Behandlungsfehlers beweisen, sondern zusätzlich noch, dass ihr Gesundheitsschaden allein auf diesem Fehler beruht und dass andere Ursachen ausgeschlossen sind. Das sei nur beim Behandlungsvertrag so, bei allen anderen Vertragstypen gelte diese strenge Beweislast für den Ursachenzusammenhang nicht, so Prof. Dr. Gutmann.

In der Tat kommt es deshalb in Arzthaftungsprozessen immer wieder zu sehr ungerechten Ergebnissen. Wenn ein ärztlicher Behandlungsfehler feststeht, die Wahrscheinlichkeit, dass dieser Fehler für den Schaden ursächlich war, aber „nur“ bei 90 % liegt, muss das Gericht die Klage nach der derzeitigen Rechtslage abweisen.

Der Medizinrechtsanwälte e.V. teilt die Ansicht von Prof. Dr. Gutmann und setzt sich zusammen mit dem Patientenbeauftragten der Bundesregierung für eine gesetzliche Neuregelung im BGB ein, nach der die Patientinnen zwar nach wie vor das Vorliegen des Behandlungsfehlers voll beweisen müssen, es im Übrigen aber ausreicht, dass der Behandlungsfehler nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für den Gesundheitsschaden ursächlich war. Das würde die Patientenrechte ganz im Sinne des Koalitionsvertrages der Ampel-Regierung signifikant verbessern.

von Rechtsanwalt Timm Laue-Ogal

 

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Ansicht zum sogenannten Schockschaden aufgegeben (Urteil vom 06.12.2022 – VI ZR 168/21). Die Anspruchsvoraussetzungen dafür werden künftig erheblich abgesenkt. Personen, die nach einem Ereignis unter Schock stehen, bei dem Nahestehende verletzt wurden, haben damit künftig eher die Chance, für ihr Leiden vom Schädiger eine Kompensation zu erhalten. 

Was galt bisher beim Schockschaden?

Bisher hatte die Rechtsprechung für die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes bei einem Schockschaden eine besondere Voraussetzung aufgestellt: Die pathologisch fassbare psychische Beeinträchtigung des Geschädigten musste über die gesundheitlichen Probleme hinausgehen, die man beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel erleidet (so z.B. BGH, Urteil vom 21. Mai 2019 – VI ZR 299/17; auch noch OLG Celle, Urteil vom 24.08.2022 – 14 U 22/22).

Betroffene mussten also nicht nur die psychische Erkrankung infolge des Schicksals des Angehörigen darlegen und beweisen, sondern es wurde für den Schockschaden immer ein außergewöhnliches Ausmaß der psychischen Beeinträchtigung gefordert.

Wie sieht es nach der neuen BGH-Entscheidung aus?

Jetzt gesteht der BGH nach teils erheblicher Kritik aus der Fachliteratur ein, dass er damit eine Ungleichbehandlung von körperlichen und seelischen Schäden vorgenommen hatte. In seiner Entscheidung vom 06.12.2022 heißt es zunächst unverändert, soweit die psychische Beeinträchtigung pathologisch fassbar sei, hat sie Krankheitswert. Für eine Gesundheitsverletzung, die einen Schmerzensgeldanspruch nach sich zieht, ist es aber nicht länger erforderlich, dass die Störung auch noch ein außergewöhnliches Ausmaß aufweise. Typische psychische Erschütterungen wie Trauer oder seelischer Schmerz nach einem prägenden Schadenereignis reichen dafür nunmehr aus.

Damit werden die Rechte von Betroffenen, die wegen eines Schockschadens psychische Beeinträchtigungen erleiden, durchaus gestärkt. Es bleibt aber dabei, dass die Geschädigten für das Vorliegen der seelischen Erkrankung und ihre Ursache den vollen Beweis zu führen haben.

Wie ist das Verhältnis von Schockschaden und Hinterbliebenengeld?

Die nahen Angehörigen eines bei einem Verkehrsunfall oder nach einem ärztlichen Behandlungsfehler verstorbenen Menschen haben seit 2017 nach § 844 Abs.3 BGB gegenüber dem Verursacher einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld. Damit hat der deutsche Gesetzgeber zum Ausgleich für die Trauer über den Verlust eines geliebten Menschen einen gewissen Ausgleich geschaffen, den es in den meisten europäischen Ländern schon seit Längerem gab.

Grundsätzlich haben Schockschaden und Hinterbliebenengeld eine völlig unterschiedliche Zielrichtung. Mit dem Hinterbliebenengeld soll die „normale“ Trauer eines Menschen mit persönlichem Näheverhältnis zu der getöteten Person gelindert werden. Das Schmerzensgeld für einen Schockschaden hingegen gleicht das Leid einer „echten“ psychischen Erkrankung aus, die Betroffene persönlich erlitten haben. Deshalb gibt es Stimmen in der juristischen Fachliteratur, nach denen beide Ansprüche nebeneinander bestehen können. Das OLG Celle hat diese Frage in seinem Urteil vom 24.08.2022 offen gelassen, weil es – noch vor dem neuen BGH-Urteil – einen Schockschaden abgelehnt hatte. Eine Entscheidung des BGH, ob ein Schockschaden-Schmerzensgeld auf ein Hinterbliebenengeld angerechnet werden muss, steht noch aus.

Was können Sie tun?

Sollten Sie oder Ihnen bekannte Personen wegen des Schicksals eines nahen Angehörigen, der von einer anderen Person verletzt oder gar getötet wurde, unter Schock stehen oder deshalb an psychischen Problemen leiden, können Sie ein Schmerzensgeld oder ein Hinterbliebenengeld vom Schädiger fordern. Lassen Sie dazu am besten von einem Fachanwalt für Medizinrecht beraten.

 

von Rechtsanwalt Timm Laue-Ogal

 

Der Medizinrechtsanwälte e.V. ist einer Vereinigung aus bundesweit tätigen Fachanwältinnen und Fachanwälten für Medizinrecht, die sich auf Patientenseite um die Durchsetzung von Schadenersatz und Schmerzensgeld bei medizinischen Fehlbehandlungen kümmern. 2022 bin ich als Experte in den Beirat des Vorstandes berufen worden.

Unter Mitwirkung des Beirates hat der Verein nach umfangreichen Diskussionen auf und nach dem 22. Deutschen Medizinrechtstag in Berlin jetzt sein Positionspapier „Mehr Patientenrechte wagen“ veröffentlicht und an den Patientenbeauftragten der Bundesregierung Stefan Schwartze (SPD) übergeben. Der Medizinrechtsanwälte e.V. ist neben dem AOK-Bundesverband, dem SoVD und dem Patientenbeauftragten an einem „Runden Tisch“ beteiligt, an dem derzeit erörtert wird, welche Positionen in eine Gesetzesinitiative münden sollen. SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP haben sich in ihrem Koalitionsvertrag ausdrücklich die Stärkung der Patientenrechte auf die Fahnen geschrieben.

Aus der Pressemitteilung des Vorstandes des Medizinrechtsanwälte e.V.:

„Mehr Patientenrechte wagen“ – Das Positionspapier des Medizinrechtsanwälte e.V., dessen Eckpunkte Gegenstand des Medizinrechtstags 2022 in Berlin waren, wurde am 26.1.2023 veröffentlicht. Der Medizinrechtsanwälte e.V. engagiert sich für eine Verbesserung der Patientenrechte im Schulterschluss mit anderen Vertretern von Patienteninteressen wie der AOK oder dem SoVD, um die Patientensicherheit zu verbessern. Der Abschluss des Positionspapiers ist für den Medizinrechtsanwälte e.V. kein Grund zur Pause. In Vorbereitung des diesjähigen Medizinrechtstags arbeiten wir weiter – zum Wohl der Patienten!

Und hier der direkte Link zum Positionspapier des Medizinrechtsanwälte e.V.: Mehr Patientenrechte wagen.

von Rechtsanwalt Timm Laue-Ogal

 

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat am 10.11.2022 in vier Parallelverfahren entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen nur in ganz speziellen Fällen die Kosten für medizinisches Cannabis zu übernehmen haben. Drei Revisionen wurden zurückgewiesen, nur im Fall meines Mandanten wurde das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) aufgehoben und an das LSG Niedersachsen-Bremen zur weiteren Klärung zurückverwiesen.  Sobald die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen, ist ein erster Schritt hin zur sicheren Kostenübernahme für Cannabisprodukte durch die Krankenversicherungen erreicht.

Ausgangspunkt

Der Gesetzgeber hat Anfang 2017 eine Neuregelung im 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) eingeführt. Nach § 31 Abs.6 SGB V kann seitdem unter bestimmten Voraussetzungen medizinisches Cannabis zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden. U.a. besteht nach dieser Norm bei einer schwerwiegenden Erkrankung eines Versicherten ein Anspruch auf Versorgung mit Cannabis, wenn nach begründeter ärztlicher Einschätzung andere Medikamente aufgrund ihrer Nebenwirkungen im konkreten Einzelfall nicht zur Anwendung kommen können.

Dennoch kam es in vielen Fällen dazu, dass die Kassen Anträge auf Genehmigung der Versorgung abgelehnt haben. Entweder wurde eine Erkrankung des Antragstellenden nicht als schwerwiegend genug angesehen, oder es wurde die Begründung des Vertragsarztes für unzureichend gehalten und auf alternative Medikamente verwiesen. Zudem vertraten mehrere Kassen die Auffassung, es müsse zwingend ein formalisiertes BtM-Rezept zur Genehmigung vorgelegt werden und eine vorherige Cannabisabhängigkeit stünde einer Kostenübernahme entgegen.

Der Fall

Mein Mandant, gesetzlich krankenversichert bei der Bahn-BKK, leidet seit Jahren an einer chronischen schwerwiegenden ADHS-Erkrankung. Er ist deshalb nicht mehr in der Lage, einer geregelten Arbeit nachzugehen und Sozialkontakte aufrecht zu erhalten. Er hatte erfolglos verschiedene ADHS-Medikamente ausprobiert, die keine Besserung bewirkten, sondern vielmehr erhebliche Nebenwirkungen hervorriefen. Der Mandant linderte daraufhin seine Beschwerden mit selbst beschafftem Cannabis.

Nach Inkrafttreten des § 31 Abs.6 SGB V beantragte er im Mai 2017 über seinen behandelnden Arzt bei der Bahn-BKK die Kostenübernahme für medizinisches Cannabis. Die Bahn-BKK lehnte ab und verwies auf anderweitige Therapieoptionen. Der Mandant legte Widerspruch ein. Begleitet von seinem Arzt und trotz dessen Bedenken testete er parallel ein weiteres Medikament, dessen Einnahme zu suizidalen Tendenzen führte und sofort abgebrochen werden musste. Eine ambulante Psychotherapie half dem Mandanten nicht weiter, eine von ihm beantragte stationäre Therapie wurde nicht bewilligt. Dennoch wies die Bahn-BKK den Widerspruch zurück.

Seine Klage wurde vom Sozialgericht Osnabrück (SG) abgewiesen. Das LSG wies seine dagegen eingelegte Berufung zurück. Zur Begründung wurde auf ein fehlendes BtM-Rezept sowie darauf verwiesen, dass nicht alle Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft seien.

Auf meine Nichtzulassungsbeschwerde hin ließ das BSG die Revision gegen die LSG-Entscheidung zu.

Mit meiner Revisionsbegründung legte ich dar, dass Bahn-BKK, SG und LSG die Intention des Gesetzgebers missachteten. Ausweislich der Gesetzesbegründung hatte er den Zugang zu medizinischem Cannabis und die ärztliche Therapiehoheit mit § 31 Abs.6 SGB V zu stärken beabsichtigt.

Zusammen mit der Aufhebung der Urteile habe ich beantragt, die Bahn-BKK zu verpflichten, die zukünftigen Kosten für Cannabisblüten zur Linderung des ADHS meines Mandanten zu übernehmen sowie die seit Antragstellung dafür von ihm selbst aufgewendeten Kosten von über 12.000,- € zu erstatten.

Die Entscheidung des BSG vom 10.11.2022

Bereits im Vorfeld des Termins hatte der zuständige Senat angedeutet, einige Klarstellungen zum Text des § 31 Abs.6 SGB V vornehmen zu wollen, damit die Vorschrift für alle Parteien eindeutiger handhabbar wird.

So kam es dann auch: Das BSG nahm in seinen mündlichen Urteilsbegründungen eine Definition für den Begriff „schwerwiegende Erkrankung“ vor und erstellte einen Anforderungskatalog an die „begründete Einschätzung“ der Vertragsärzte, warum nur noch Cannabis in Betracht kommt. Liegen diese Anforderungen vor, so dürfen die Kassen die ärztliche Entscheidung nicht mehr inhaltlich, sondern nur noch auf Plausibilität überprüfen. Deutlich machten die Kasseler Richter auch, dass ein spezielles BtM-Rezept nicht unbedingt erforderlich ist und dass eine vorherige Cannabisabhängigkeit einer Kostenübernahme eben nicht entgegensteht.

Im Fall meines Mandanten entschied das BSG, dass das LSG Niedersachsen-Bremen den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hat und verwies das Verfahren daher an das LSG zurück.

Das LSG hat nun herauszuarbeiten, inwieweit der behandelnde Arzt meines Mandanten bei Antragstellung sein Krankheitsbild und die Unbedenklichkeit von Cannabisprodukten bei dessen ADHS erläutert sowie Nebenwirkungen bereits getesteter Medikationen geschildert hat und ob der vom BSG erstellte Anforderungskatalog an die ärztliche begründete Einschätzung nach § 31 Abs.6 SGB V damit von ihm erfüllt wurde. Dazu waren von mir im Verfahren mehrere ärztliche Bescheinigungen vorgelegt worden, die das LSG jedoch nicht hinreichend gewürdigt hatte.

Kommt das LSG zu dem Schluss, dass alle vom BSG aufgestellten Vorgaben erfüllt sind, wird es die Bahn-BKK antragsgemäß zur Erstattung der von meinem Mandanten verauslagten Kosten und zur künftigen Kostenübernahme für Cannabisblüten zu verurteilen haben.

Was ist von der BSG-Entscheidung zu halten?

Zu begrüßen ist, dass der Senat die frühere Cannabisabhängigkeit nicht als Ausschlusskriterium für eine Kostenübernahme durch die Kassen sieht. Auch der Einschätzung einiger Kassen, es sei zwingend ein BtM-Rezept zur Genehmigung vorzulegen, hat das BSG eine Absage erteilt.

Kritisch zu bewerten ist allerdings, dass das BSG mit seinen strengen Vorgaben an die ärztliche Begründungspflicht den eigentlichen Willen des Gesetzgebers nicht umsetzt, der – wie oben ausgeführt – einen erleichterten Zugang zu medizinischem Cannabis ermöglichen und die ärztliche Therapiefreiheit stärken wollte. Außerdem fordern die Kasseler Richter den behandelnden Ärzten eine Mehrarbeit ab, für die es keine entsprechende Vergütung gibt. Die Abarbeitung des vom BSG für die Begründung der Cannabis-Notwendigkeit konstruierten Anforderungskatalogs bedeutet einen zusätzlichen, nicht unerheblichen Aufwand für die Vertragsärzte, ohne den es aber keine Genehmigung der Krankenkassen geben wird.

Was können betroffene Schwerkranke jetzt tun?

Sobald die Urteile des BSG mit vollständigen Entscheidungsgründen vorliegen, werde ich einen Leitfaden für Patient*innen und Ärzt*innen erstellen, in dem ich die Vorgaben des BSG in Form einer Checkliste zusammenfasse. Damit soll allen Beteiligten ein Tool an die Hand gegeben werden, um einen Antrag auf Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen erfolgversprechend und mit möglichst geringem Mehraufwand stellen zu können.

von Rechtsanwalt Timm Laue-Ogal

 

Rechtsanwalt Timm Laue-Ogal aus dem rechtskontor49 ist nicht nur Fachanwalt für Medizin- und Arbeitsrecht, sondern auch Beirat und Vertrauensanwalt des Medizinrechtsanwälte e.V., einer bundesweiten Vereinigung von Anwältinnen und Anwälten, die sich vornehmlich mit der Vertretung von Patienteninteressen im Bereich Arzthaftung befassen. Jede Patientin / jeder Patient hat die Möglichkeit, über den Verein einen Beratungsschein für ein erstes, kostenfreies Orientierungsgespräch mit einem Vertrauensanwalt des Vereins zu erhalten, in dem mögliche Vorgehensweisen bei Behandlungsfehlern besprochen werden.

Der Medizinrechtsanwälte e.V. organisiert zudem mit dem Deutschen Medizinrechtstag einmal im Jahr einen Fachkongress zum patientenbezogenen Medizin- und Sozialrecht. Der nächste Kongress findet am kommenden Freitag, den 30.09.2022 im Novotel Hotel Berlin am Tiergarten statt. Schwerpunkt der Veranstaltung ist die Stärkung der Patientenrechte und wie man sie im Sinne des Koalitionsvertrages umsetzt.

In ihrem Koalitionsvertrag vom 10.12.2021, der mit „Mehr Fortschritt wagen“ überschrieben ist, führt die „Ampel“ aus SPD, Grünen und FDP auf Seite 87 nämlich aus: „Bei Behandlungsfehlern stärken wir die Stellung der Patientinnen und Patienten im bestehenden Haftungssystem. Ein Härtefallfonds mit gedeckelten Ansprüchen wird eingeführt.“

Passiert ist in dieser Hinsicht seitdem allerdings noch nichts. Der Medizinrechtsanwälte e.V. hat daher ein Positionspapier „Mehr Patientenrechte wagen“ mit konkreten Vorschlägen erarbeitet, das auf dem 22. Deutschen Medizinrechtstag am 30.09.2022 der Öffentlichkeit vorgestellt und zu dem dort eine hochkarätig besetzte Podiumsdiskussion stattfinden wird.

Zu den wichtigsten Forderungen des Vereins gehören die Erleichterung des Beweismaßes bei Behandlungsfehlern, die Einführung eines taggenauen Schmerzensgeldes und die Einführung eines Härtefallfonds für Großschäden.

Auch der Patientenbeauftragte der Bundesregierung Stefan Schwartze wird beim 22. Deutschen Medizinrechtstag anwesend sein. Die Ergebnisse der Diskussion wird der Medizinrechtsanwälte e.V. sodann den politischen Gremien des Bundes als Anregung für dringend notwendige gesetzliche Initiativen übergeben.

Ein Bericht vom 22. Deutschen Medizinrechtstag aus Berlin folgt in Kürze.

Sollten Sie den Verdacht haben, Opfer eines ärztlichen Behandlungsfehlers geworden zu sein oder sollte es Angehörigen, Freunden oder Bekannten so ergangen sein, fordern Sie gern einen Beratungsschein über www.medizinrechtsanwaelte.de an oder melden Sie sich direkt im rechtskontor49 bei Rechtsanwalt Laue-Ogal.

von Rechtsanwalt Timm Laue-Ogal

 

Patientin stirbt an Hirnödem nach Knöchel-OP

Nach Eingriffen in Vollnarkose ist das EKG-Monitoring im Aufwachraum fachärztlicher Standard. Eine Klinik im Osnabrücker Land unterließ diese Überwachung und übersah bei einer Patientin eintretende Atem- und Kreislaufstörungen. Die Patientin erlitt daraufhin einen Hirnschaden, an dem sie vier Tage später verstarb. Die Klinik muss jetzt den Kindern der verstorbenen Frau den Großteil der Kosten für die Beerdigung bezahlen.

Was war passiert?

Eine 58jährige Patientin, die gerade eine Knöchel-OP in Vollnarkose hinter sich hatte, verlor nach dem Aufwachen aus der Narkose das Bewusstsein. Trotzdem unterließ es der Anästhesiepfleger zunächst, sie im Aufwachraum an das EKG-Monitoring anzuschließen. Die Patientin erlitt einen Kreislaufzusammenbruch mit Sauerstoffmangel, der über mindestens 10 Minuten andauerte. Der Pfleger erkannte die Situation zu spät. Zwar konnte die von ihm alarmierte Ärztin die Patientin stabilisieren, es trat wegen der fehlenden Sauerstoffversorgung jedoch ein Hirnödem auf. Die Patientin erlangte das Bewusstsein nicht zurück und verstarb vier Tage später an dem Hirnödem.

Die Kinder der Patientin nahmen die Klinik, die behandelnden Ärzte und den diensthabenden Pfleger auf Erstattung der Beerdigungskosten für ihre Mutter vor dem Landgericht Osnabrück in Anspruch. Dort wurde nach Anhörung der Beklagten und des vom Gericht beauftragten Sachverständigen ein Vergleich geschlossen, nach dem die Klinik nahezu die vollen eingeklagten Kosten erstatten muss.

Was sagte der Sachverständige?

In der frühen postoperativen Phase müssen mögliche Probleme wie Atem- und Kreislaufstörungen, Nachblutungen oder verlängerte Medikamentenwirkung nach einem Eingriff rechtzeitig erkannt und behandelt werden. Um dies zu gewährleisten, wird die intraoperative Überwachung der Vitalparameter im Aufwachraum fortgeführt. Das bedeutet: Puls, Blutdruck, EKG, Sauerstoffsättigung im Blut und Temperatur werden kontinuierlich weiter überwacht.

Der mitverklagte Anästhesiepfleger gab in der Verhandlung beim Landgericht jedoch an, es habe seitens der Geschäftsleitung die Anweisung gegeben, nur bei herzkranken Patienten ein EKG anzuschließen. Das sei bei der später verstorbenen Patientin nicht der Fall gewesen.

Der Sachverständige, der schon die unvollständige und widersprüchliche Dokumentation der Klinik kritisiert hatte, zeigte sich geradezu schockiert von diesen Angaben. Eine solche Weisung widerspreche fundamental den Standards der medizinischen Fachgesellschaften. Das müssten auch die Ärzte und Pfleger wissen, so der Gutachter. Er erklärte weiterhin, es sei sehr wahrscheinlich, dass die verstobene Patientin noch leben würde, wenn man sich an die Standards gehalten und sie im Aufwachraum korrekt überwacht hätte.

Daraufhin schlossen die Parteien auf dringendes Anraten des Gerichts einen Vergleich, nach dem die Klinik den Kindern der Patientin etwa 94 % der eingeklagten Kosten zu erstatten hat.

Warum kein Schmerzensgeld?

Nach deutschem Recht konnte zum Zeitpunkt der Vorfälle nur ein von Behandlungsfehlern selbst betroffener Mensch eine Kompensation für sein persönliches Leiden verlangen. Angehörige waren – mit Ausnahme des sogenannten „Schockschadens“ – nicht berechtigt, für den Tod einer nahen Angehörigen einen Ausgleich zu verlangen. Hier verlor die Patientin das Bewusstsein und hatte bis zu ihrem Tod kein Leid zu ertragen. Deshalb konnte im Prozess vor dem Landgericht Osnabrück nur die Erstattung der Beerdigungskosten erstritten werden.

Dieses Ergebnis ist unerträglich und zynisch, es entsprach aber der damaligen deutschen Rechtsprechung und Gesetzeslage.

Erst mit Wirkung zum 22.07.2017 hat der deutsche Gesetzgeber – auch vor dem Hintergrund des germanwings-Flugzeugabsturzes aus dem Jahr 2015 – mit § 844 Abs.3 BGB eine neue Vorschrift eingeführt. Seitdem haben Hinterbliebene, die mit der getöteten Person in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen, in erster Linie also deren Ehegatten, Lebenspartner, Kinder oder Eltern, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Als Richtschnur für die Höhe dieses Hinterbliebenengeldes ist in der Gesetzesbegründung ein Betrag von 10.000,- € vorgesehen. Bislang gibt es noch relativ wenig Rechtsprechung zu dieser neuen Regelung. In einem Einzelfall hat eine Witwe vom LG Tübingen 12.000,- € zugesprochen bekommen.

Wie geht es weiter?

Im rechtskontor49 bearbeitet Rechtsanwalt Timm Laue-Ogal als Fachanwalt für Medizinrecht die Anfragen aus dem Arzthaftungsrecht. Sollten also sie selbst oder ein/e Angehörige/r den Verdacht haben, dass ein Behandlungsfehler passiert und es dadurch zu einem gesundheitlichen Schaden – im schlimmsten Fall mit Todesfolge – gekommen ist, melden Sie sich gern bei uns.