von Rechtsanwalt Henning J. Bahr, LL.M.

 

Nun sag, wie hast Du’s mit der Religion?

Die „Gretchenfrage“ (J. W. Goethe, Faust I, Vers 3415)

 

Am 6.4.2022 hatte das Bundesverwaltungsgericht laut Pressemitteilung Nr. 22/2022 über folgenden Streit zu entscheiden:

Gegenstand des Verfahrens ist eine kommunale Zuwendung zum Erwerb eines Pedelecs nach der „Förderrichtlinie Elektromobilität“ der beklagten Stadt. Diese fordert eine „Schutzerklärung in Bezug auf die Lehre von L. Ron Hubbard/Scientology“, mit welcher die/der Antragsteller:in erklärt, die Lehre von Scientology nicht anzuwenden, nicht zu verbreiten und auch keine Kurse oder Seminare der Organisation zu besuchen. Diese Erklärung gab die Klägerin nicht ab, die Stadt versagte die Förderung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage dagegen abgewiesen, der übergeordnete Verwaltungsgerichtshof hingegen im Berufungsverfahren Stadt verpflichtet, der Klägerin eine Förderzusage zu erteilen.

Diese oder ähnliche Programme zur Förderung des Radverkehrs gibt es in vielen Städten, so auch in Osnabrück für die Anschaffung von Lastenrädern.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung des Berufungsgerichts, dass die Förderung nicht von der Abgabe der geforderten Erklärung abhängig gemacht werden darf. Zuwendungen und Förderungen dürfen die Kommunen – zu denen auch die beklagte Stadt gehört – nur im Rahmen der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gewähren, innerhalb dessen sie geschützt von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) in eigener Verantwortung tätig wird.

Dieser Rahmen werde überschritten, wenn die Kommune wie hier für die Bewilligung einer Zuwendung eine Distanzierungserklärung von welcher weltanschaulichen Ausrichtung auch immer verlangt. Dies greife in die Religionsfreiheit gem. Art. 4 GG ein, ohne dass es hierfür eine gesetzliche oder verfassungsrechtliche Rechtfertigung gebe. Außerdem sei die (Nicht-)Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion oder Weltanschauung im Sinne des Gleichheitsgrundrechts ein unzulässiges Differenzierungskriterium. Es bestehe kein Zusammenhang mit dem Förderungszweck.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu begrüßen, gleichgültig wie man zur Church of Scientology steht. Denn grundsätzlich könnte ansonsten jede Religion von derartigen Förderungen ausgeschlossen oder bestimmte Weltanschauungen bevorzugt werden. Dies ist mit einem säkularen Staat nicht vereinbar – umso überraschender ist es, dass dies einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bedurfte und es innerhalb der Instanzen wenigstens das erstinstanzliche Verwaltungsgericht gab, das der beklagten Stadt recht gegeben hat!

 

von Rechtsanwalt Burkhard Wulftange

 

Ein aktueller Vorschlag aus Teilen der Lokalpolitik der Stadt Osnabrück sieht vor, die Windthorststraße in Osnabrück zwischen der Kreuzung Weberstraße und dem Ortsausgang zu einer Fahrradstraße zu machen. Die aktuelle rot–grün–violette Ratsmehrheit steht der Umgestaltung der Windthorststraße zur Fahrradstraße allerdings eher kritisch gegenüber und hat sich erst einmal gegen eine kurzfristige Umsetzung entschieden.

Diese Debatte bietet Anlass dazu, sich auch aus juristischer Sicht mit Fahrradstraßen auseinanderzusetzen und die Argumente für oder gegen die Umwidmung der Windthorststraße zur Fahrradstraße näher zu beleuchten

Juristische Einordnung: Echte und unechte Fahrradstraße

Fahrradstraßen sind zunächst einmal Straßen, die Radfahrern durch bestimmte Einschränkungen des sonstigen Verkehrs einen besonderen Schutz bieten sollen. Nach § 43 Abs. 1 StVO in Verbindung mit dem Anhang 2 Nr. 23 dürfen nur Radfahrer, sowie Elektrokleinstfahrzeuge die Straße benutzen und Radfahrer erhalten das Privileg Nebeneinander zu fahren. Dies stellt den Fall einer echten Fahrradstraße dar. Die Windhorststraße soll entsprechend dem Vorschlag von CDU und BOB allerdings eine sog. unechte Fahrradstraße werden, in der weiterhin Kraftfahrzeuge zugelassen sein sollen. Dieser Verkehr darf ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (z. B. Anliegerverkehr oder Kraftfahrzeugverkehr frei). Die Kraftfahrer dürfen sich dann mit einer maximalen Geschwindigkeit von 30 km/h fortbewegen und müssen sich an schmalen Stellen an das Tempo der Fahrradfahrer anpassen, wenn diese nicht sicher überholt werden können.

Eine Fahrradstraße wird dabei begründet durch die Aufstellung des Verkehrszeichens Nr. 244.1, dessen Abbildung im Anhang 2 Nr. 23 StVO zu finden ist. Dieses Verkehrszeichen darf aber nur aufgestellt werden, wenn es aufgrund der Umstände vor Ort unbedingt erforderlich ist, § 45 Abs. 1 und Abs.9 StVO. Wie aber ist das Kriterium der Erforderlichkeit zu deuten? Das VG Berlin hat 05.12.2018 in einem Urteil (Az: 11 K 298.17) ausgeführt, dass eine Fahrradstraße erforderlich sei, wenn eine nur geringe Fahrbahnbreite vom 4,60 m vorliege, da hier die allgemeinen Verkehrsregeln, sowie das Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 1 StVO nicht ausreichend seien, um einen Fahrradfahrer zu schützen. Das VG Leipzig verweis auf § 45 Abs.9 S.2 StVO und sieht eine Beschränkung des Verkehrs im Sinne einer Fahrradstraße als erforderlich an, wenn ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer nicht in der Lage ist eine Gefahrensituation zu erkennen (VG Leipzig, BeckRS 2021, 43829, Rn. 29). Die Erforderlichkeit einer Fahrradstraße entfällt dann, wenn die mit der Anordnung derselbigen bezweckten Wirkungen, auch aufgrund der allgemeinen [z.B. § 1 Abs. 1 StVO] und besonderen Verhaltensregeln erreicht werden können (BVerwG vom 01.09.2017, 3 B 50/16). Letzten Endes bleibt es dabei, dass anhand dieser Kriterien eine Prüfung der Sachlage im Einzelfall zu erfolgen hat.

Wird nach Ansicht der Behörde eine Fahrradstraße für erforderlich gehalten, hat sie ein sogenanntes Ermessen, ob sie eine echte oder unechte Fahrradstraße anordnen möchte. Im Ermessen, welches inhaltlich einer Abwägung der Gesamtsituation entspricht, sind Verwaltungsvorschriften der VwV-StVO 2021 zu den Zeichen 244.1 und 244.2 zu berücksichtigen. Es muss eine hohe Anzahl an Fahrrädern die Straße benutzten und die Straße muss für den übrigen Fahrzeugverkehr eine eher untergeordnete Bedeutung haben. Gleichzeitig müssen die Interessen des Fahrzeugverkehrs berücksichtigt werden.

Soweit zur rechtlichen Einordnung.

Für und Wider einer unechten Windthorst-Fahrradstraße

Welchen tatsächlichen Nutzen und Mehrwert ergäbe sich daraus dann ganz konkret für Radfahrer, wenn die Windthorststraße zu einer unechten Fahrradstraße werden sollte? Die grundsätzlichen Vorteile einer Fahrradstraße sind nicht von der Hand zu weisen, schließlich räumen sie den Fahrradfahrern zumindest in der Theorie eine erhöhte Sichtbarkeit und Sicherheit im Straßenverkehr ein. Doch kann die Einrichtung der Windthorstsraße zur unechten Fahrradstraße geeignet sein, die Situation für Fahrradfahrer auch in der Praxis verbessern? Die Gefährdungen entstehen an der Windthorststraße jedenfalls nicht vorrangig durch waghalsige Überholmanöver von Autofahrern im Rahmen des Durchgangsverkehrs. Das Problem ist vielmehr die enge Parkplatzsituation, die durch die sogenannten „Elterntaxis“ vor den Schulen und Kindergärten in der Straße ausgelöst wird. Die größte Gefahr für Radfahrer ergibt sich dabei aus Wendemanövern und mehr oder weniger straßenverkehrsgerechten Versuchen, einen Parkplatz zu ergattern, bei denen Fahrradfahrer (und auch Fußgänger) übersehen werden.

Darüber hinaus zeigt die Erfahrung mit der Umwidmung der Lyrastraße in Osnabrück zur unechten Fahrradstraße keine durchgreifende Verbesserung der Sicherheit für Radfahrende. Dort ist jedenfalls zu den Stoßzeiten keine besondere Rücksichtnahme gegenüber Radfahrenden festzustellen. Auch als Radfahrender ist man dort im Blechstau gefangen oder wird durch unzulässige Überholmanöver gefährdet. Entsprechend wenig Veränderung ist daher auch an der Windthorststraße zu erwarten. Auch dort wird allein die Einrichtung einer unechten Fahrradstraße kaum dazu führen, das Verhalten der Elterntaxis nachhaltig zu verbessern.

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass es zwar absolut lobenswert ist, über Verbesserungen der Sicherheit der Radfahrer auch und vor allem an der Windthorststraße nachzudenken. Ob allerdings die Einrichtung einer unechten Fahrradstraße geeignet ist, die gewünschte Verbesserung zu erreichen, darf daher bezweifelt werden. Möglicherweise wären aber mehr Eltern bereit, auf ihre Taxidienste zu verzichten, wenn ihren Kindern ein wirklich sicherer Schulweg zu Fuß oder auch mit dem Rad auf dem Weg zur Schule zur Verfügung stehen würde, und zwar auf der gesamten Wegstrecke und nicht nur auf den letzten 500 Metern.

von Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier

 

Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 26.04.2022 – Az. 58 Ca 12302/21) hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Arbeitgebers wirksam ist, wenn diese wegen der Vorlage eines gefälschten Impfnachweises ausgesprochen wird.

Hintergrund

Ein Beschäftigter der Justiz hatte einen Nachweis gegenüber seinem Arbeitgeber vorgelegt, aus dem ersichtlich war, dass er den Genesenenstatus (Covid-19) erfüllte. Zu diesem Zeitpunkt sah § 28 Abs. 1 IfSG vor, dass ein Impfnachweis, Genesenennachweis oder ein tagesaktueller Schnelltest vorgelegt werden musste, um Zugang zu dem Gerichtsgebäude (Arbeitsstelle) zu erhalten, wenn an der Arbeitsstätte Kontakte zu anderen nicht auszuschließen waren. Der vorgelegte Nachweis erwies sich als Fälschung.

Die gerichtliche Begründung

Das Arbeitsgericht Berlin hat die fristlose Kündigung des Arbeitgebers als rechtswirksam anerkannt. Das Arbeitsgericht unterstrich, dass es bei den vorzulegenden Nachweisen um den Gesundheitsschutz für alle anwesenden Personen in dem Gebäude ginge. Derjenige, der diesen Schutz durch die Vorlage eines gefälschten Nachweises umginge, gefährdet den Gesundheitsschutz für die anderen Anwesenden in erheblichem Maße. Dies stellte eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflichten dar, die eine fristlose Kündigung – auch ohne vorherigen Ausspruch einer Abmahnung – rechtfertige.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Einordnung

Das Arbeitsgericht Berlin stimmt mit der Entscheidung anderen Arbeitsgerichten zu, die bereits in ähnlichen Konstellationen entschieden haben. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 23.03.2022 – 18 Ca 6830/21 – bereits entschieden, dass die fristlose Kündigung nach Vorlage eines gefälschten Impfpasses wirksam sei. Mit Urteil vom 17.06.2021 – 12 Ca 450/21 – hat das Arbeitsgericht Köln die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers im Außendienst (nach erfolgloser Abmahnung) für rechtmäßig anerkannt, nachdem dieser sich weigerte eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Das Arbeitsgericht Gießen hat mit Urteil vom 12.04.2022 – 5 Ga1/22 und 5 Ga 2/22 – entschieden, dass ein Beschäftigter im Pflege- und Gesundheitssektor, der sich nicht impfen lassen möchte, aber auch nicht darüber täuscht, freigestellt werden darf.

Es bleibt weiter abzuwarten, wie die Instanzgerichte entscheiden werden. Insbesondere vor dem Hintergrund der kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Vorgaben aus §§ 20a, 22a IfSG ist mit weiteren Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten zu rechnen.

Wir werden diese Entwicklung für Sie verfolgen und an dieser Stelle informieren.

von Rechtsanwalt Henning J. Bahr

 

In einem Schwimmbad in Göttingen wurde ein Hausverbot verhängt – ein Skandal war geboren und löste eine öffentliche Diskussion aus. Denn die betroffene Person trug nur eine Badehose, so dass ihre Brüste deutlich sichtbar waren. Seit dem 1. Mai ist nun bis zum 31. August an den Wochenenden das Oben-ohne-(Sonnen)-Baden erlaubt – für alle Geschlechter.

Doch wie ist die Rechtslage? Wer untersagt Nacktheit im Freibad, im Park oder im Wald?

Anlass für diesen Beitrag war ein Interview mit dem MDR Thüringen Radioformat „Der Reporter“. Den Beitrag von Thomas Becker kann man hier nachhören.

Exhibitionistische Handlungen

§ 183 StGB bestimmt, dass belästigende exhibitionistische Handlungen eines Mannes strafbar sind, also die von einer anderen Person ungewollte Entblößung der männlichen Geschlechtsteile mit dem Ziel, sich selbst sexuell zu erregen. Dort steht also vor allem die Belästigung durch eine aufgedrängte Konfrontation unter Strafe. Die Vorschrift birgt viele Probleme – gerade auch wegen ihrer Beschränkung auf Männer. Sie betrifft zudem nicht den Konflikt in Göttingen und beantwortet auch viele andere Fragen um das Nacktsein in der Öffentlichkeit nicht. Daher soll von einer weiteren Betrachtung abgesehen werden.

Ordnungswidrigkeit

Ansonsten spielen sich derartige Fragen im Umfeld des § 118 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) ab:

Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

Es handelt sich um eine sogenannte Generalklausel, die nicht ausdrücklich geschaffen wurde, um Nacktheit zu sanktionieren. Vielmehr ist dies der ordnungswidrigkeitenrechtliche Auffangtatbestand, der vor allem existiert, um unerwünschtes Verhalten zu erfassen, ohne dieses genau bestimmen zu müssen. Deshalb ist die Vorschrift auch verfassungsrechtlich nicht unproblematisch und muss zurückhaltend ausgelegt werden.

Erforderlich sind drei gemeinsam auftretende Tatbestandsmerkmale:

  • eine grob ungehörige Handlung, also ein aktives Tun, das nach sittlichen Maßstäben sehr anstößig ist,
  • die Eignung zur Belästigung oder Gefährdung der Allgemeinheit und zur Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, ein entsprechender Erfolg muss also nicht eintreten.

Die Orientierung an sittlichen Maßstäben setzt voraus, dass ein breiter Konsens darüber herrscht, ein bestimmtes Verhalten als unerwünscht und damit „ungehörig“ einzustufen. Dabei geht es nicht darum, dass durch die Handlung selbst bereits ein Schaden entsteht, diese muss nur allgemeingültigen sittlichen Vorstellungen widersprechen.

Ob (teilweise) Nacktheit hierunter zu fassen ist, hängt gerade wegen der sittlichen Dimension vom Kontext ab und ist in einer Sauna offensichtlich anders zu beurteilen als in einer Fußgängerzone, in einem sommerlichen Freibad anders als im Kölner Dom zur Weihnachtsmesse. OLG Karlsruhe hat hierzu bereits im Jahr 2000 (Urteil vom 4.5.2000, AZ: 2 Ss 166/99) ausgeführt:

Wer sich unbekleidet auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen, in denen die Begegnung mit nackten Menschen nicht zu erwarten ist, in einer Weise aufhält, daß er anderen Benutzern den Anblick seines nackten Körpers aufdrängt, handelt ordnungswidrig iSv § 118 OWiG.

Das Hausrecht des Freibades

Das „Oben ohne“-Sonnen in einem Freibad erfüllt wahrscheinlich für sich genommen nicht den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit, entscheidend kommt es daher auf die Haus- und Badeordnung des Freibadbetreibers an.

Dabei sind vor allem kommunale Einrichtungen an die verfassungsmäßige Ordnung und damit an den Gleichheitsgrundsatz gebunden. Dieser verbietet, wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln. Private Betreiber von Bädern und Saunen mögen in ihrer Entscheidung freier sein, wen Es beginnt sich offenbar der Standpunkt durchzusetzen, dass es eine wesentliche Ungleichbehandlung ist, allein Männern (Sonnen-)Baden in Badehose ohne Bedeckung der Brust zu gewähren. Unabhängig davon, wie man diese Frage bewertet, zeichnet die Entscheidung der Stadt Göttingen letztlich nur eine gesellschaftliche Entwicklung nach. Nacktheit, insbesondere aber auch sehr körperbetonte Kleidung, haben in den vergangenen Jahren mehr und mehr den öffentlichen Raum erobert. Es ist vor diesem Hintergrund kaum noch zu erklären, weswegen es zwar in Ordnung sein soll, Abbildungen nackter Körper bzw. Körperteile über Medien allgegenwärtig verfügbar zu machen, aber das Entblößen einer weiblichen Brust in einem Schwimmbad aber zu verbieten. Vergleichbar schwer nachvollziehbar ist es, das Stillen von Säuglingen im öffentlichen Raum als anstößig anzusehen.

Nacktheit in der Rechtsprechung

In der Rechtsprechung ist die Frage des Nacktseins wiederholt thematisiert worden. So besteht kein Kündigungsgrund gegen einen Mieter, der sich auch exzessiv lange nackt im Garten sonnt (Amtsgericht Merzig im Urteil vom 5.8.2005, AZ: 23 C 1282/04). Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat allerdings bereits das Verbot einer Nackt-Radfahr-Demonstration als zulässig angesehen, weil es dabei gerade um das anstößige Verhalten zur Erregung von Aufmerksamkeit gehe (Urteil vom 7.6.2005, AZ: 6 K 1058/05). Mit der oben bereits genannten Entscheidung hat das OLG Karlsruhe das Nackt-Joggen an öffentlichen Plätzen als ordnungswidrig angesehen. Im abgelegenen Wald oder an einem einsamen Bergsee wiederum wird es kaum jemanden geben, der sich angestoßen fühlt.

Nackt Autofahren ist ebenfalls an sich rechtlich unproblematisch – sofern die Vorschriften der Arbeitssicherheit nicht entgegenstehen und das Auto sicher geführt werden kann. Allerdings dürfte es beim Aussteigen auf dem Parkplatz des örtlichen Einkaufszentrums wiederum zu den og. Problemen kommen. Auch ein durch ein einsehbares Fahrzeug (zB. aus einem LKW von oben) von einem abgelenkten Fahrer verursachter Unfall würde möglicherweise zu einer Mithaftung wegen der aufsehenerregenden Fahrweise führen.

Das alles ändert aber nichts daran, dass der Anlass – Oben-ohne-Sonnen im Freibad – nicht schwerwiegend genug sein sollte, um im Jahr 2022 eine solche Debatte auszulösen. Gut, dass sie dennoch geführt wird!

Verwaltungsgericht Osnabrück fällt erste Urteile über Asylverfahren betreffend Afghanistan in 2022.

Im Oktober 2021 haben wir in der ersten Ausgabe des „Fokus Migrationsrecht“ unter anderem über die Entwicklung in Afghanistan berichtet. Das Land kommt auch nach der Machtübernahme im August 2021 nicht zur Ruhe. Während die Taliban ihre Macht festigen, schwinden die Rechte der Menschen, gerade von Frauen, beständig. Zudem kommen Streitigkeiten unter den radikalen Islamisten auf: Der immer wieder mit den Taliban um die Vorherrschaft ringende sogenannte „Islamische Staat“ (IS bzw. DAESH) will sich in Afghanistan ebenfalls eine neue Basis schaffen und den eigenen Einfluss ausbauen. Die Folge des Machtkampfes sind schreckliche Anschläge auf Moscheen in Masar-i-Sharif und in Kabul und nördlich von Kundus sowie eine Schule in der Hauptstadt allein in den letzten Tagen mit über 60 Toten und zahlreichen Verletzten.

Denoch vermag das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) diese neue Sachlage bis heute kaum abschließend zu bewerten und in entsprechende neue Entscheidungen umzusetzen. Auch die Verwaltungsgerichte haben zunächst die unübersichtliche Lage in Afghanistan zum Anlass genommen, laufende Verfahren nicht zu entscheiden. Inzwischen hat sich aber auch das Verwaltungsgericht Osnabrück erstmals nach der Machtübernahme durch die Taliban in mehreren Entscheidungen nach mündlichen Verhandlungen am Montag, 25.4.2022, geäußert und damit seine grundsätzliche Haltung zu diesem Thema öffentlich gemacht.

In einem von Rechtsanwalt Burkhard Wulftange geführten Klageverfahren gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge hat das Verwaltungsgericht Osnabrück für einen erwachsenen Mann aus Afghanistan nun Abschiebungsverbote festgestellt. In einem durch Rechtsanwalt Henning J. Bahr geführten Verfahren um einen sogenannten Asylfolgeantrag (also nach einem zuvor bereits negativ ausgegangenen Verfahren) aus dem Jahr 2020 hatte das BAMF eine erneute Prüfung vollständig abgelehnt. Diesen Bescheid hat das Gericht aufgehoben und die Angelegenheit damit an die Behörde zurückgegeben. Es hat festgehalten, dass die veränderte Lage eine vollständige Neubewertung dessen, was der Kläger vorträgt, erforderlich ist.

Das Gericht hat damit endgültig seine in den letzten Jahren überaus harte Rechtsprechung bezüglich der Schutzbedürftigkeit erwachsener Männer aus Afghanistan zu Recht geändert. Nach der Machtübernahme der Taliban in dem asiatischen Land kann niemand mehr ernsthaft davon ausgehen, dass dort ein menschenwürdiges Leben möglich ist. Die Lage war dort zuvor schon katastrophal. Seit Jahren wurde Familien mit Kindern und auch alleinstehenden Frauen regelmäßig Schutz gewährt. Nun ist praktisch bundesweit anerkannt, dass man in ein Land, das von Armut, Pandemie und jahrzehntelangem Krieg gebeutelt ist und nun auch noch von religiösen Fanatikern kontrolliert wird, niemanden mehr abschieben kann, wenn man das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung aus Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ernst nimmt.

Denn § 60 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) verbietet es, Menschen durch eine Abschiebung in die Gefahr einer solchen Behandlung zu versetzen.

Nachdenklich stimmen muss allerdings, dass auch noch wenige Wochen vor der Übernahme der Regierung durch die Taliban Menschen nach Afghanistan abgeschoben wurden, deren Schicksal vollkommen ungewiss ist.

Prüfung geschwänzt – Ausbildungsplatz weg

Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit Urteil vom 17.03.2022 (5 Ca 1849/21) entschieden, dass eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers auch im Berufsausbildungsverhältnis gerechtfertigt sein kann, wenn Auszubildende eine Erkrankung vortäuschen, um eine Prüfungsleistung nicht erbringen zu müssen.

Der Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Auszubildender zum Sport- und Gesundheitstrainer eine Prüfung in der Berufsschule nicht bestanden. Aus diesem Grund sollte der Auszubildende eine Nachprüfung für diese nicht bestandene Prüfungsleistung ablegen. Diese Prüfung war für den 06. Oktober angesetzt.

Am 06. Oktober erschien der Auszubildende in einem dem Ausbildungsbetrieb zugehörigen Fitnessstudios und überreichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 05. Oktober bis einschließlich zum 07. Oktober. Unmittelbar im Anschluss absolvierte der Auszubildende in dem Fitnessstudio eine umfangreiche Sporteinheit. Die Nachprüfung in der Berufsschule, die für den gleichen Tag angesetzt war, hatte der Auszubildende ausfallen lassen. Wegen dieses Verhaltens kündigte der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden fristlos, wogegen sich der Auszubildende mit einer Kündigungsschutzklage wehrte.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts hatte sich der Auszubildende nur deshalb krankschreiben lassen, um die Wiederholungsprüfung zu umgehen. Unabhängig davon, ob es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um eine Gefälligkeitsbescheinigung oder eine erschlichene Bescheinigung gehandelt habe, stellte das Verhalten des Auszubildenden, nach Auffassung es Arbeitsgerichts, eine erhebliche Pflichtverletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Das Arbeitsgericht glaubte dem Auszubildenden nicht, dass er erst krank gewesen sei und dann plötzlich wieder gesund geworden sei. In dieser Konstellation sah es das Arbeitsgericht als unzumutbar für den Ausbildungsbetrieb an, den Auszubildenden bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Die Vortäuschung einer Erkrankung, unter Vorlage einer „falschen“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, um eine (Wiederholungs-)prüfung nicht absolvieren zu müssen, begründet eine entsprechende Unzumutbarkeit.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Bedeutung des Falles

22 BBiG sieht in Abs. 2 vor, dass nach Ablauf der Probezeit ein Ausbildungsverhältnis durch den Ausbildungsbetrieb nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden kann. Die Rechtsprechung stellt hierbei regelmäßig hohe Hürden auf, weil das Ausbildungsverhältnis in gewisser Weise einem Erziehungsverhältnis ähnelt.

Eine offensichtlich erschlichene AU-Bescheinigung, um eine Prüfung zu schwänzen, reichte dem Arbeitsgericht aber für einen wichtigen Grund aus.

von Rechtsanwalt Timm Laue-Ogal

Trotz einer offensichtlich unvollständigen Dokumentation hat das Landgericht Bielefeld die Klage einer Patientin gegen eine Klinik und die dortigen Ärzt*innen abgewiesen. Dabei nahm das Gericht eine Beweislastentscheidung vor, die Anlass zu Kritik gibt.

Der Fall vor dem Landgericht

Geklagt hatte die Patientin wegen fehlender Aufklärung über eine Mobilisierung ihres operierten Zehengelenks. Weil sie nach der Entlassung aus dem Krankenhaus zu Hause keine Bewegungsübungen machte, versteifte das Gelenk. Erst bei der planmäßigen Wiedervorstellung in der Klinik sei ihr erklärt worden, dass sie den Fuß sofort und täglich zu Hause hätte mobilisieren müssen, so die Patientin. Nur mit intensiver physiotherapeutischer Unterstützung gelang es ihr, eine halbwegs annehmbare Belastbarkeit des Fußes wieder herzustellen. Für die erlittenen Beschwerden verlangte sie ein angemessenes Schmerzensgeld.

Die Klinik behauptete im Prozess vor dem Landgericht, dass es bei ihr seit vielen Jahren Standard sei, den Patient*innen nach Operationen dieser Art Hinweise zu Eigenmobilisationsübungen zu erteilen und eine Broschüre mit bestimmten, zu Hause auszuführenden Übungen zu überreichen. In der Behandlungsdokumentation der Klinik fand sich eine solche „therapeutische Aufklärung“ aber nicht. Die klagende Patientin bestritt, eine solche Broschüre oder überhaupt Hinweise nach der Operation erhalten zu haben.

Das Landgericht Bielefeld vernahm eine Oberärztin und eine Physiotherapeutin des Krankenhauses als Zeuginnen. Sie waren beide in die Behandlung der klagenden Patientin eingebunden, konnten sich aber nicht mehr an sie erinnern. Beide bestätigten jedoch die interne Anweisung der Klinik über die Hinweise und die Broschüre und gaben zu Protokoll, diese Aufklärung „immer so“ vorzunehmen.

Eigentlich gilt seit Jahrzehnten im Arzthaftungsrecht der Grundsatz „was nicht dokumentiert ist, gilt als nicht erbracht“. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt beim Beweis der Aufklärung faktisch aber „in dubio pro medicus“: Ärzt*innen können den ihnen obliegenden Beweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung im Zweifel durch Schilderung einer regelmäßigen Aufklärungsübung erbringen (sog. „immer-so“- Rechtsprechung).

Im Fall der Patientin hielt das Landgericht Bielefeld die Ausführungen der Klinikärztin und -physiotherapeutin für stichhaltig, gelangte so zu der Überzeugung, dass eine ordnungsgemäße therapeutische Aufklärung stattgefunden hatte und wies die Klage der Patientin ab.

Die Kritik

Das Konstrukt des „immer-so-Beweises“ kann Behandelnden im Einzelfall also über die Hürde der fehlenden oder unvollständigen Dokumentation hinweghelfen. Es mehren sich jedoch die Stimmen, dass die BGH-Rechtsprechung einer Überprüfung bedarf. Denn auch wenn es aus ärztlicher Sicht durchaus verständlicherweise zu einer Beweisnot kommen kann, wenn bei einer Vielzahl von Behandlungen Aufzeichnungen einmal nicht vollständig sind, so ist der „immer-so-Beweis“ eben doch nur ein Indiz und kein „echtes“ Beweismittel. Der BGH setzt sich hier in gewisser Weise über die Beweislastregeln aus dem Patientenrechtegesetz aus dem Jahr 2013 hinweg. Es bleibt daher abzuwarten, ob er in den kommenden Jahren an seiner Rechtsprechung festhält.

von Rechtsanwalt Henning J. Bahr

 

„Als Einzelperson ist man oft ratlos!“

Äußerung eines Ratsuchenden, April 2022

Dass die Situation der Radwege in Osnabrück nicht optimal ist, ist inzwischen wiederholt dargestellt worden. Verschärft wird dieser Missstand durch das regelwidrige Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Geh- und Radwegen, allgemein Falschparken genannt. Wird ein Geh- oder Radweg von abgestellten Fahrzeugen blockiert, zwingt das die eigentlich berechtigten Nutzer:innen zum Ausweichen – häufig auf weniger sichere Teile des Verkehrsweges, möglicherweise sogar auf die befahrene Straße.

Kann eine Privatperson etwas gegen Falschparkende unternehmen?

Abschleppen lassen

Den Auftrag, ein rechtswidrig abgestelltes Fahrzeug abschleppen zu lassen, kann auf Kosten des Fahrzeughalter:in oder -nutzer:in nur erteilt werden, wenn sogenannte „verbotene Eigenmacht“ durch die Nutzer:in des parkenden Fahrzeuges vorliegt. Dies ist zB. der Fall, wenn ein Fahrzeug auf einem Privatgrundstück oder einem gemieteten Parkplatz abgestellt wird. Dann hat die berechtigte Person die Möglichkeit, dagegen durch ein sach- und fachgerechtes Abschleppen vorzugehen [vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5.6.2009, Az. V ZR 144/08]. Ähnlich ist es zu bewerten, wenn ein Fahrzeug durch das regelwidrige Parken das Wegfahren von einem Parkplatz oder Grundstück verhindert.

Ein lediglich störendes Fahrzeug im öffentlichen Raum kann durch eine Privatperson nicht beseitigt werden. Dies wäre wiederum seinerseits rechtswidrig und möglicherweise sogar strafbar.

Anzeige erstatten

Die Ordnungsbehörden, also das Ordungsamt vor Ort, sind für die sogenannte Gefahrenabwehr zuständig, die Verhinderung drohender Verletzung von Vorschriften und Rechte anderer Menschen. Hierzu zählt auch das Vorgehen gegen Verkehrswidrigkeiten im ruhenden Verkehr, in erster Linie natürlich durch „Knöllchen“ mit Geldbußen im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Aber Gefahren für den fließenden Verkehr können auch durch Abschleppen falsch parkender Fahrzeuge im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung – in Niedersachsen nach dem Nds. Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) – beseitigt werden. Unter Berufung auf frühere Entscheidungen hat dies das Verwaltungsgericht Leipzig zusammengefasst:

Die Verhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme setzt grundsätzlich keine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer voraus (BVerwG, Beschluss vom 1.12.2000 – 3 B 51/00 -, juris Rn. 4). Nicht jeder Parkverstoß rechtfertigt zwar allein unter Berufung auf eine negative Vorbildwirkung und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention ohne Weiteres das Abschleppen eines Fahrzeugs. Die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, dürfen nicht außer Verhältnis zum bezweckten Erfolg stehen, was aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu beurteilten ist (BVerwG, Beschluss vom 18.2.2002 – 3 B 149/01 -, juris Rn. 4). Unzweifelhaft ist aber, dass verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge regelmäßig dann abgeschleppt werden dürfen, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer behindern. Dies gilt etwa beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder beim Hineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim verbotswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder auch bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.4.2014 – 3 C 5/13 -, BVerwGE 149, 254-265, juris Rn. 12). Ebenso ist das Abschleppen eines Fahrzeugs, das in einen Radweg hineinragt, wegen der Verkehrsbedeutung des Sonderweges regelmäßig nicht zu beanstanden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.4.2011 – 5 A 954/10 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000 – 3 Bf 215/98 -, juris Rn. 28).

VG Leipzig, Urteil vom 5.5.2021 – 1 K 860/20

Die Möglichkeiten der Ordnungsbehörde sind also vielfältig und beinhalten insbesondere auch die Möglichkeit, den falsch parkenden Wagen zu entfernen, vor allem bei Behinderung des fließenden Verkehrs. Die Kosten sind dann vom Verursachenden zu tragen.

Darf eine Privatperson die Ordnungsbehörde auf Falschparker hinweisen?

Eindeutig: Ja!

Die einschlägige Literatur leitet aus § 158 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO), der auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt, als Folge des staatlichen Gewaltmonopols ein „Recht zur Anzeige“ ab:

Auch muss der Bürger, wenn ihm jede eigenhändige Deliktssanktionierung verwehrt ist, vom Staat, der insoweit ein Monopol reklamiert, hierzu wenigstens angehört werden. Deshalb ist grundsätzlich jedermann zu den Mitteilungen (…) berechtigt. Es bedarf dazu weder der eigenen Schädigung noch eines besonderen persönlichen Interesses.

Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung
§ 158 StPO, Randnummer 11

Ein Anruf bei der Polizei ist nur hilfreich, wenn der Verstoß außerhalb der normalen Dienstzeiten festgestellt wird und zugleich von dem Parkverstoß eine Gefahr ausgeht, die mit einer gewissen Dringlichkeit beseitigt werden muss. Das kann bei schwerwiegenden Behinderungen durchaus der Fall sein.

Drohen Anzeigenden Geldbußen wegen Datenschutzverstößen?

Vielfach werden Anzeigen gegen Falschparkende oder andere Verkehrssünder:innen mit Handyfotos oder Videos sogenannter Dashcams belegt, bei denen gerade die Kfz-Kennzeichen zu erkennen sind. Teilweise fordern Behörden sogar zur Einreichung von Fotobeweisen auf und bearbeiten Anzeigen ohne diese nicht.

Immer wieder kommt es aber vor, dass solche Anzeigen Gegenstand von Verfahren bei den Landesdatenschutzbehörden sind und zu Bußgeldbescheiden führen. Insbesondere das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat inzwischen mehrere Verfahren dieser Art eingeleitet, derzeit hat das Verwaltungsgericht Ansbach über den Fall eines Familienvaters zu entscheiden, der eine Anzeige eingereicht hatte. Die Behörde nimmt an, dass es kein sogenanntes „berechtigtes Interesse“ nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung gibt, das die elektronische Verarbeitung und Weitergabe des Kfz-Kennzeichens als zumindest mittelbar betroffene personenbezogene Angabe rechtfertigen soll.

Dies ist wenig überzeugend. Wenn Bürgerinnen und Bürger das Recht zur Anzeige haben, müssen sie auch in der Lage und berechtigt sein, die notwendigen Belege vorzulegen. Dies dient dem Eigenschutz vor dem Vorwurf falscher Verdächtigung, aber auch der Sicherung eines ordnungsmäßigen Verfahrens. Zudem handeln sicher die wenigstens Anzeigeerstatter:innen, ohne eigene Interessen zu verfolgen – und wenn es nur die Sicherheit des eigenen Fahrtweges ist.

Der Kollege Rechtsanwalt Michael Kamps hat sich mit dieser Fragestellung eingehend und inhaltlich richtig beschäftigt! Sollten Sie wegen der Verwendung eines Fotos mit Kennzeichen zu einem Bußgeld herangezogen werden, melden Sie sich gern bei uns – wir helfen Ihnen weiter!

Wenn die Ordnungsbehörde nicht tätig wird

Die Möglichkeiten, Ordnungsbehörden zum Einschreiten gegen Falschparker:innen zu zwingen, sind leider überschaubar.

Strafanzeige gegen die Behörde?

Es gibt keinen Straftatbestand, um erfolgversprechend die Untätigkeit einer Verkehrsaufsichtsbehörde durch die Staatsanwaltschaft verfolgen zu lassen. Wie mein Kollege Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier hier schon dargestellt hat, folgt das Ordnungswidrigkeitenrecht – und reine Parkverstöße fallen praktisch immer hierunter – dem sogenannten Opportunitätsprinzip: Entscheidet sich eine Behörde dagegen, etwas zu unternehmen, liegt dies nach derzeitiger Rechtslage in ihrer Entscheidungskompetenz und begeht keine Strafvereiteilung, Rechtsbeugung oder vergleichbare Tat. Das gleiche gilt für die Entscheidung über das Abschleppen, weil auch das Einschreiten im Gefahrenabwehrrecht eine kaum zu überprüfende Ermessenentscheidung ist.

Klagen vor dem Verwaltungsgericht?

Eine sogenannte Untätigkeitsklage ist nur möglich, wenn es um eigene Anträge geht, in denen eigene Belange betroffen sind. Auch wenn eine Anzeige aus eigenem Interesse erstattet wurde, genügt dies für eine Untätigkeitsklage nicht, weil man an einem Verfahren, das durch eine Anzeige eingeleitet wurde, selbst nicht beteiligt ist.

Es ist auch wenig erfolgversprechend, eine Ordnungsbehörde vor dem Verwaltungsgericht zu verklagen, gegen Falschparker strenger mit Bußgeldern vorzugehen oder diese immer abschleppen zu lassen. Zum einen müsste das Verfahren auf einen konkreten Verstoß bezogen sein, der regelmäßig schneller beseitigt ist, als das Verwaltungsgericht selbst im Eilverfahren entscheidet. Zum anderen aber besteht kein allgemeines Recht, dass Behörden gegen Falschparker vorgehen, auf das sich der einzelne berufen könnte. Das aber ist notwendig, um vor dem Verwaltungsgericht Gehör zu finden, wie es zB. in der Vergangenheit mit Luftreinhalteplänen gelungen ist, auf die es einen allgemein durchsetzbaren Anspruch gibt.

Deswegen kann man gerichtlich gegen bestimmte Radwegfestsetzungen vorgehen, zB. wenn die Nutzung des zu benutzenden Weges zu unsicher ist, oder für die Festsetzung bestimmter Park- und Halteverbote oder sonstiger Maßnahmen gegen verkehrswidriges Parken. Für letzteres muss man aber persönlich nicht nur als Passant:in, sondern zB. als Anwohner:in betroffen sein. So hat zuletzt das Verwaltungsgericht Bremen in einem Urteil vom 11.11.2021 (Az. 5 K 1968/19) Anwohner:innen Recht gegeben, die die Straßenverkehrsbehörde zum Einschreiten gegen „aufgesetztes Gehwegparken“ in einer Wohnstraße zwingen wollten, weil die Ordnungsbehörde nichts oder nicht genug unternommen hat. Einen Anspruch auf bestimmte Maßnahmen gibt es auch danach nicht, einem völligen Ablehnen des Einschreitens hat das Gericht in der dortigen Situation aber eine Absage erteilt. Welche Voraussetzungen für eine solche Konstellation erforderlich sind, können wir jeweils in einer konkreten Beratung sagen.

Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde

Immer möglich sind eine form und fristlose Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde. Erstere richtet sich zumeist gegen die Amtsführung der einzelnen Sachbearbeiter:innen oder Vollzugsbeamte; sie ist an die Stelle zu richten, deren Arbeit beanstandet wird, idealerweise direkt an die Behördenleitung, zB. in Osnabrück die Oberbürgermeisterin. Die Fachaufsichtsbeschwerde wird an die übergeornete Behörde gerichtet, die die Aufsicht über die Ordnungsbehörde führt.

Es besteht kein Grund, hiervor zurückzuschrecken, in einer solchen Beschwerde in eigenen Worten und ohne Nennung von Gesetzen und Paragraphen das zu schildern, was Sie sich wünschen. Ehrlicherweise wird man allerdings sagen müssen, dass Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde nur Aussicht auf Erfolg haben, wenn sie wirklich fundiert der Behörde aufzeigen, welcher Missstand besteht, welche Handlungsoptionen die Behörde hat und warum es besser wäre, diese wahrzunehmen. Dafür sind durchaus vertiefte Kenntnisse im Verwaltungs- und Verkehrsrecht erforderlich. Wenn Sie also bei einem solchen Vorgehen vertreten werden wollen, wenden Sie sich gern an uns. Wir unterstützen Sie gern.

Was folgt daraus?

Der erfolgversprechendste Weg, die Situation der Radfahrenden und die Sicherheit auf Radwegen zu verbessern, ist daher der Weg über die politischen Gremien und die Gesetzgebung. Hierzu kann man nur aufrufen – engagieren Sie sich in Parteien, denen die Verkehrswende am Herzen liegt, in Ihrem Stadt- oder Gemeinderat oder unterschreiben Sie beim Radentscheid Osnabrück.

Es ist keine verlorene Zeit, denn dort kann wirklich etwas verändert werden.

 

von Rechtsanwalt Burkhard Wulftange

 

Das Amtsgericht (AG) Osnabrück hat den LKW-Fahrer für schuldig befunden, den Tod des 62-jährigen Radfahres in fahrlässiger Weise herbeigeführt zu haben. Auch das Strafmaß ist nun amtlich: Das Leben eines Radfahrenden ist nach Ansicht des AG Osnabrück eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten wert.

Eine derart verkürzte plakative Zusammenfassung der Geschehnisse rund um den erneut tödlich endenden Radunfall durch einen abbiegenden LKW und den sich daraus für den Täter ergebenden Konsequenzen wird den handelnden Akteuren im Prozess sicher nicht gerecht. Allein der Umstand, dass sämtliche Verfahrensbeteiligte auf Rechtsmittel verzichtet haben, lässt darauf schließen, dass das urteilende Gericht im Rahmen der Rechtsordnung und unter Berücksichtigung aller Umstände ein sachgerechtes Urteil gesprochen hat.

Gleichwohl bleibt ein fader Beigeschmack. Echte Genugtuung wird die Familie des Unfallopfers vermutlich dadurch nicht erfahren haben, zumal etwaige fahrerlaubniswirksamen Maßnahmen nicht ausgeurteilt wurden. Der verurteilte LKW-Fahrer hätte folglich direkt aus dem Verhandlungssaal wieder in sein Fahrzeug steigen und losfahren dürfen.

Auch eine abschreckende Wirkung auf die Allgemeinheit dürfte von einem solchen Urteil kaum ausgehen. Wer sich also erhofft hat, durch das Urteil werde ein durchgreifendes Umdenken motorisierter Verkehrsteilnehmer stattfinden, so dass zukünftig jedwede im Verkehr erforderliche Sorgfalt zur Vermeidung von Unfällen mit Radfahrenden oder Fußgängern eingehalten wird, dürfte enttäuscht werden.

Was die Justiz leisten kann – und wer jetzt handeln muss

Es bleibt mithin festzustellen, dass die Jurisdiktion auf Fehlverhalten und mangelnde Sorgfalt im Straßenverkehr nur reparieren und entsprechende Sanktionen aussprechen kann. Wenn es darum geht, die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer so gut als möglich zu schützen, sind vor allem anderen Legislative und Exekutive gefordert, entsprechende Maßnahmen, Vorschriften und Gesetze zu erlassen und umzusetzen, die geeignet sind, Unfallereignisse wie das hier besprochene gar nicht erst entstehen zu lassen.

Beispiele und Ideen für die konkrete Umsetzung sinnvoller Maßnahmen gibt es dabei zu Hauf: LKW-Durchfahrtsverbote, Tempo-30 Zonen, räumliche Trennung von motorisierten Individualverkehr und Radverkehr, um nur einige Beispiele zu nennen. Darüber hinaus haben unsere Nachbarländer wie etwas die Niederlande und Dänemark bereits gezeigt, wie sicheres Radfahren funktionieren kann, und zwar auch in großen Städten, in denen das Platzangebot ähnlich eingeschränkt ist wie in Osnabrück.