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rechtskontor49 beim Bundesverfassungsgericht: Sport- und Ausgangsbeschränkung auf dem Prüfstand

Am Donnerstag, 22.4.2021, hat Rechtsanwalt Henning J. Bahr für die Rechtsanwälte im rechtskontor49 und zwei weitere Antragsteller*innen einen Antrag auf vorläufige Aussetzung einiger Regelungen aus dem Vierten Bevölkerungsschutzgesetz, mit denen das Infektionsschutzgesetz (IfSG) um die sogenannte Bundesnotbremse erweitert werden soll, beim Bundesverfassungsgericht gestellt. Der Antrag richtet sich gegen die Ausgangsbeschränkungen zur Nachtzeit und um die Einschränkung sportlicher Betätigung auch im Freien auf bis zu zwei Personen oder Angehörige des gleichen Haushaltes.

Wir sind der Meinung, dass die Maßnahmen die Grundrechte unnötig einschränken und bei der Infektionsbekämpfung im Verhältnis dazu wenig Auswirkungen haben. Denn die Anstreckungsgefahr im Freien ist extrem gering. Natürlich ist auch uns klar, dass die Ausgangsbeschränkungen vor allem die anderen Kontaktregelungen leichter kontrollierbar machen sollen. Aber so weitreichende Maßnahmen brauchen mehr Begründung als die Erleichterung staatlicher Arbeit. Ein Spaziergang zur Nachtzeit sollte kein Grund sein, irgendjemanden kontrollieren zu müssen.

Wir berichten über die weiteren Entwicklungen.

Wer darf trotz Ausgangsbeschränkung raus? Wir bieten Lösungen!

In unserem Bereich FAQ & Downloads bieten wir Ihnen unter „Nützliches bei Ausgangsbeschränkungen – Bundesnotbremse“ unser Formular für den Passierschein A 38 an. Damit können Arbeitgeber*innen, Ärzt*innen und andere Personen oder Stellen bestätigen, dass ein Aufenthalt außerhalb der Wohnung einem der erlaubten Zwecke dient, wenn die Ausgangsbeschränkungen nach §§ 28a, 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eingreifen. Das Dokument ist keine Garantie, kann aber bei einer Kontrolle helfen, die Gründe zu belegen.

Außerdem ist es natürlich auch etwas humorvoll gemeint – denn den Humor sollten wir alle auch in der Pandemie nicht verlieren!

In diesem Sinne: Ein schönes Wochenende!

 

Unser neues Homepage-Angebot ist online: „FAQ & Downloads“ beantwortet häufig gestellte Fragen und bietet Formulare, Nützliches und Informationen für Sie! Schauen Sie öfter mal wieder herein, der Bereich wird ständig erweitert.

Rücksichtnahme beim Hallensport – Amateurfußballer haftet für Kopftreffer

von Timm Laue-Ogal

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat ein Urteil zu einem besonderen „Sportunfall“ im Landkreis Cloppenburg veröffentlicht.

Beim Aufwärmen vor dem Hallentraining seiner Altherrenmannschaft hatte ein Spieler eine Frau mit einem verunglückten Torschuss am Kopf getroffen. Sie wartete neben dem Tor auf ihre Tochter, die vorher mit ihrem Team dort trainiert hatte, und zog sich durch den Treffer erhebliche Kopfverletzungen zu.

„… mit einiger Kraft geschossen … den Ball nicht nur Richtung Tor gelupft …“

Das Landgericht Oldenburg hatte die Klage der Frau noch abgewiesen. Das OLG hob das Urteil auf und entschied, dass der beklagte Spieler zu 70 % für den Schaden haftet. Der Spieler hätte vor seinem eigentlichen Training besondere Rücksicht auf andere anwesende Personen nehmen müssen. Er habe aber – wie die Beweisaufnahme ergab – fahrlässig und außerhalb des erlaubten Risikos gehandelt, weil er „mit einiger Kraft“ geschossen und „den Ball nicht nur Richtung Tor gelupft“ habe.

Mitverschulden: Geschädigte hätte sich entfernen können

Allerdings muss die klagende Frau sich ein Mitverschulden von 30 % zurechnen lassen. Sie hätte erkennen müssen, dass bereits Torschüsse abgegeben werden und sich deshalb aus dem Bereich des Tores entfernen können, so das OLG.

Die Entscheidung des OLG Oldenburg wägt die jeweiligen Rücksichtnahmegebote beim Hallensport angemessen gegeneinander ab. Zuschauer müssen wissen, dass sie sich am Spielfeldrand in eine gewisse Gefahrenlage begeben. Sportler aber haben gleichzeitig auf Zuschauer zu achten, solange ihr eigentliches Training nicht begonnen hat.

Wie viel der Fußballer der verletzten Frau zu zahlen hat, ist noch offen. Zur Klärung der Höhe des Schmerzensgeldes hat das OLG das Verfahren an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen.

Rechtsanwalt Timm Laue-Ogal rät: „Sport ist gesund, aber Verletzungen passieren. Gegenseitige Rücksichtnahme hilft nicht nur, unnötige Gefahren zu vermeiden, sondern schont auch den Geldbeutel. Wenn es mal schiefgeht: Lassen Sie sich kompetent beraten!“