In diesem Jahr beglücken wir Sie mit Rechtstipps – kostenlos, aber auch umsonst!

Heute: Arbeitsrecht

Der gesetzliche Mindesturlaub (bezogen auf eine fünf-Tage-Woche) beträgt 20 Arbeitstage, § 3 Abs. 1 BUrlG. Das Gesetz bestimmt, dass die Wünsche des Arbeitnehmers bei der zeitlichen Festlegung zu berücksichtigen sind, § 7 Abs. 1 BUrlG. Wer sich jetzt sorgt, dass die Elfen des Weihnachtsmannes alle in der Sonne liegen, kann beruhigt aufatmen. Denn die Wünsche des Arbeitnehmers bei der Festlegung der zeitlichen Lage finden ihre Grenze in den dringenden betrieblichen Belangen. Nach unserer Kenntnis hat der Weihnachtsmann auch in diesem Jahr bereits seit Anfang November eine Urlaubssperre verhängt. 

In diesem Jahr beglücken wir Sie mit Rechtstipps – kostenlos, aber auch umsonst!

Heute: Immissionsschutz / Nachbarrecht

Sie können sich gegen Geruchsimmissionen wehren und vom Verursacher die Unterlassung fordern. Das hilft allerdings Nachbarn der Weihnachtsbäckerei zumeist nicht weiter, denn gem. § 906 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann der Eigentümer eines Grundstücks „von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.“ Der Duft von Weihnachtsgebäck dürfte da nicht reichen – außer wenn Bäckerin und Bäcker abgelenkt sind und den Ofen zu lange anlassen!

In diesem Jahr beglücken wir Sie mit Rechtstipps – kostenlos, aber auch umsonst!

Heute: Zivilrecht

Wir hoffen, dass Sie heute in Ihrem Stiefel oder auf Ihrem Teller nur positive Überraschungen gefunden haben. Eine Schenkung ist jedoch ebenfalls ein Vertrag. Die beschenkte Person muss also einverstanden sein. Falls also doch nicht der Hauptgewinn gezogen wurde, müssen sie das Geschenk nicht annehmen. Je nach Person und Persönlichkeit der schenkenden Person könnten Sie danach aber Rechtsrat in anderen Gebieten (Erbrecht, Familienrecht, Nebenklage und Opferhilfe) benötigen.

In diesem Jahr beglücken wir Sie mit Rechtstipps – kostenlos, aber auch umsonst!

Heute: Fernstraßenrecht

Errichten Sie außerhalb geschlossenener Ortschaften nicht direkt an einer Autobahn oder einer Bundesstraße einen beleuchteten Weihnachtsbaum! Jegliche Hochbauten sind an Bundesfernstraßen innerhalb von 40 Metern (Autobahn) bzw. 20 Metern (Bundesstraße) untersagt, wenn es sich nicht um eine Ortsdurchfahrt handelt. Und wenn ein Werbeschild darunter fällt (so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29.02.2012 – Az. 9 C 8.11), müssen wir auch vom Aufstellen gut gemeinter Weihnachtsbäume abraten.

Diese Frage stellen sich viele Menschen nicht nur, aber besonders in den letzten Tagen des Jahres!

Grundsätzlich gilt, dass das Abbrennen eines Feuerwerks ohne die notwendige Genehmigung in Deutschland verboten und damit strafbar ist. Auch für das Zünden eines Kleinfeuerwerks (Kategorie F2), worunter auch das klassische Silvesterfeuerwerk samt Knallern, Raketen oder Batteriefeuerwerk fällt, bedarf einer Genehmigung des Ordnungsamts. Diese wird nur einem Volljährigen erteilt, der das Einverständnis des betroffenen Grundstückseigentümers nachweisen kann. Bei Verstößen dagegen, insbesondere bei dem Zünden von Raketen und Böllern an anderen Tagen als dem 31.12. und 01.01., drohen Bußgelder von bis zu 10.000€, da darin ein Verstoß gegen das Bundessprengstoffgesetz zu sehen ist.

Sonderregeln zum Jahreswechsel

Diese Beschränkungen gelten in der Zeit vom 31.12. bis zum 01.01. des Folgejahres für 48 Stunden nicht.

In diesem Zeitraum darf nahezu jedermann (und -frau) nach Herzenslust böllern, sofern das 18. Lebensjahr vollendet wurde. Diese Genehmigungsfreiheit ist sogar gesetzlich in § 23 Abs. 3 SprengV festgehalten, der die Genehmigungspflicht nur für Feuerwerke in der Zeit zwischen dem 02. Januar und 30. Dezember vorschreibt. Auch aber schon Feuerwerk verkauft werden darf, ist das Zünden erst an den beiden Tagen Silvester und Neujahr erlaubt!

Gänzlich untersagt ist das private Böllern in „feuerwerksfreien Zonen“, also etwa in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen. Auch in der Nähe brandempfindlicher Gebäude, wie etwa Fachwerkhäusern oder Gebäuden mit Reet-Deckung ist das Abbrennen von Feuerwerk selbst zu Silvester untersagt. Dazu sind auch eventuelle abweichende Vorgaben der einzelnen Gemeinden zu berücksichtigen.

Damit jeder unbeschadet in das neue Jahr starten kann ist bei dem Gebrauch von Feuerwerk Achtung geboten. So sollten die Sicherheitshinweise auf den Feuerwerkskörpern beachtet werden, diese nicht in der Nähe von anderen Menschen oder brennbarem Material gezündet werden und Kinder nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Wurde zur Feier des Tages ein wenig tiefer ins Glas geschaut, sollte zur Sicherheit auch auf das Zünden von Feuerwerk verzichtet werden.

Falls es trotz aller Vorsicht zu einem Schaden gekommen sein sollte haftet grundsätzlich die Versicherung, aber nur, solange kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

In diesem Sinne – guten Rutsch!

Viele minderjährige Geflüchtete, bei denen die Volljährigkeit bevorsteht, gehen derzeit davon aus, dass ohne Aufenthaltstitel der Anspruch auf Familiennachzug der Eltern mit Eintritt ihrer Volljährigkeit erlischt. Es war bislang überwiegende Ansicht, dass der Aufenthaltstitel vorliegen muss, bevor ein Antrag auf ein Visum zum Nachzug für die Eltern erfolgversprechend ist.

An dieser bisherigen Rechtsprechung hat sich spätestens durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus den Jahren 2018 und 2022 sowie jüngst durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin aus August 2023 viel geändert.

Auch wenn sich die oder der minderjährige Geflüchtete noch im laufenden Asylverfahren befindet und noch keinen Aufenthaltstitel hat, kann ein Antrag auf ein Visum zum Familiennachzug vor dem 18. Geburtstag ausreichen, um den Anspruch nach Eintritt der Volljährigkeit nicht zu verlieren.

Damit alle Chancen gewahrt werden, muss bei der

  • für den Wohnort der Eltern zuständigen
  • Deutschen Botschaft im Ausland
  • ein Antrag auf Visa zum Familiennachzug
  • zum Nachweis schriftlich, per Fax oder per E-Mail

gestellt werden. Dies kann auch

  • durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit entsprechender Vollmacht geschehen.

Wenn Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich noch in 2023 gern konkret

per Mail an Rechtsanwältin Stephanie C. Eggert!

Die Beratung und auch die Antragstellung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sind kostenpflichtig.

Man könnte meinen, ein jedes Kind wisse, wie der Weihnachtsmann aussieht. Wie er sich optisch von seinem Kollegen – dem Nikolaus – unterscheidet, gab einer Frau allerdings Grund zur Klage. Sie fühlte sich durch die Figur, die von der Beklagten als Weihnachtsmannfigur vertrieben wurde, in ihrem „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ verletzt und begehrte das Unterlassen des Vertriebs.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte fest, dass der Nikolaus, angelehnt an den heiligen Nikolaus von Myra, traditionell im Bischofsmantel dargestellt werde, wohingegen der Weihnachtsmann wie folgt auszusehen habe:

Gedrungener, dicklicher, freundlicher Mann mit:

– einem langen, weißen, spitz zulaufenden Bart
– breit lächelndem Strichmund, einer dicken Knollennase und weit auseinanderstehenden Punktaugen
– Mantel mit weißem Besatz an den Ärmeln, dem Mantelrand und den beiden Taschen, ein weißer Punkt auf dem Bauch
– schwarze klobige Stiefel, mit einem weißen Punkt
– eine Zipfelmütze mit weißem, nach oben stehenden „Bommel“ und weißem Rand
– einem Stab mit einem Stern in der erhobenen rechten Hand

Der Weihnachtsmann der Beklagten entsprach dieser Beschreibung, die Klage scheiterte.

Immerhin wissen wir nun aber – rechtskräftig entschieden -, was den Weihnachtsmann ausmacht und wie er auszusehen hat, um ein „waschechter“ Weihnachtsmann zu sein.

In diesem Sinne: Frohe Weihnachten!

von Rechtsanwältin Stephanie C. Eggert

 

Ich wollte in meiner Elternzeit wieder in Teilzeit anfangen. Mein Arbeitgeber lehnt das ab – darf er das?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Denn auch der Arbeitgeber hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Planungssicherheit.

Normalerweise haben Sie – sofern die Voraussetzungen vorliegen – einen starken Anspruch, in der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten.

Sie dürfen jedoch nicht den Fehler machen, den Arbeitgeber im Ungewissen zu lassen! Wenn Sie eine mögliche Teilzeittätigkeit in der Elternzeit in Betracht ziehen, teilen Sie dies dem Arbeitgeber von Anfang an mit. Der Arbeitgeber muss mit der Stellung des Elternzeitantrags wissen, ob und wie lange er Ihre Stelle befristet wiederbesetzen kann.

Wie Sie die Information der Teilzeit in Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber für Sie am besten platzieren, ohne dabei auf eine flexible Elternzeitgestaltung zu verzichten, besprechen wir mit Ihnen gerne. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin!

Grillen im Freien, im Park, auf dem Gehweg: Im Interview mit myhomebook.de informiert Rechtsanwalt Henning J. Bahr über rechtliche Risiken und Tücken eines scheinbar unschuldigen Sommervergnügens.

Anwalt klärt auf: Diese Grundregeln beim Grillen im Park sollten Sie beachten

von Rechtsanwalt Burkhard Wulftange

 

Bisher waren die CO2-Abgabekosten, die seit 2021 bei der Nutzung von Öl- und Gasheizungen erhoben werden, Teil der Heizkosten und damit in fast allen Mietverhältnissen zu 100 % auf den Mieter umlegbar. Mit Beginn des neuen Jahres sollen nun auch Vermieter anteilig an dieser Kostenposition beteiligt werden.

Damit soll ein Anreiz für Vermieter geschaffen werden, das Mietobjekt energetisch zu modernisieren, denn der Kostenanteil des Vermieters regelt ein Stufenmodell, welches sich vereinfacht wie folgt zusammenfassen lässt: Der Kostenanteil des Vermieters verhält sich umgekehrt proportional zum relativen CO2-Verbrauch des Mietobjektes – mit anderen Worten: Je energieeffizienter ein Mietobjekt ausgestaltet ist, umso geringer wird der Kostenanteil des Vermieters.

Was sich auf den ersten Blick recht simpel anhört, eröffnet im Detail viele Folgefragen:

  • Wie wird die relative Energiebilanz eines Mietobjektes ermittelt und wer ist dafür zuständig?
  • Gilt die Berechnung nach dem Stufenmodell auch für rein gewerblich genutzte Mietobjekte und wie sieht es bei typengemischten Nutzungen aus?
  • Wie kommt der Mieter an seine Kostenerstattung, wenn er nach dem Mietvertrag einen eigenen Wärmeversorger beauftragen muss und die Heizkosten infolgedessen gar nicht in der Betriebskostenabrechnung des Vermieters auftauchen?
  • Was ist, wenn der Vermieter aufgrund denkmalschützender Auflagen gar nicht in der Lage ist, sinnvolle Wärmedämmsysteme zu installieren?

Diese und viele weitere Fragen müssen im Laufe des Jahres von den Mietparteien geklärt werden, wenn Mieter in den Genuss der anteiligen Kostenübernahme durch den Vermieter kommen und diese ihren Kostenanteil möglichst geringhalten möchten.

Sollten Sie bei der Beantwortung aller aufkommenden Fragen rund um das Mietverhältnis Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen im rechtskontor49 gerne mit Rat und Tat zur Seite.