In diesem Jahr beglücken wir Sie mit Rechtstipps – kostenlos, aber auch umsonst!

Heute: Ausländerrecht

§ 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sieht vor, das Ausländer für den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels bedürfen. Der Weihnachtsmann wohnt Berichten zufolge in Finnland. Da wir davon ausgehen, dass er sich rechtmäßig an seinem Wohnort aufhält, ist er entweder als Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt und darf auch ohne vorheriges Visum seine Dienstleistung erbringen, Geschenke in Deutschland zu verteilen – oder kann zumindest mit einem finnischen Aufenthaltstitel zu einem Kurzaufenthalt einreisen. Jedenfalls stehen die Grenzen dem Fest nicht im Wege!

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Heute: Handelsrecht / Transportrecht

§ 407 des Handelsgesetzbuches (HGB) regelt den Frachtvertrag. Abs. 3 bestimmt, dass die nachfolgenden Vorschriften für die Beförderung des Gutes zu Lande, auf Binnengewässern oder mit dem Luftfahrzeug gelten, wenn die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Jetzt dürfen Sie entscheiden, ob der Weihnachtsmann ehrenamtlich tätig ist oder möglicherweise doch ein Geschäftsvolumen bearbeitet, dass einen Gewerbebetrieb begründet. Hauptsache alle Geschenke kommen rechtzeitig an.

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Heute: Erbrecht / Familienrecht

In der Weihnachtszeit kann es zu schwerwiegenden familiären Zerwürfnissen kommen. Oft sind die Nerven ohnehin schon gespannt und wenn dann Streitigkeiten hinzutreten, kann es sehr hässlich werden. Gerade bei feiertagskritischer Infrastruktur besteht hohes Streitpotenzial. Unser Tipp: Klären Sie innerhalb von Erbengemeinschaften oder zu trennenden Ehen unbedingt schon vor den Feiertagen, wer Zugriff auf den gemeinsamen Christbaumständer, die goldenen Kugeln, die Weihnachtspyramide oder das Räuchermännchen bekommt – und wer wann zum Adventskaffee bei Tante Elsbeth und Onkel Walter fährt.

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Heute: Arbeitsrecht

Der gesetzliche Mindesturlaub (bezogen auf eine fünf-Tage-Woche) beträgt 20 Arbeitstage, § 3 Abs. 1 BUrlG. Das Gesetz bestimmt, dass die Wünsche des Arbeitnehmers bei der zeitlichen Festlegung zu berücksichtigen sind, § 7 Abs. 1 BUrlG. Wer sich jetzt sorgt, dass die Elfen des Weihnachtsmannes alle in der Sonne liegen, kann beruhigt aufatmen. Denn die Wünsche des Arbeitnehmers bei der Festlegung der zeitlichen Lage finden ihre Grenze in den dringenden betrieblichen Belangen. Nach unserer Kenntnis hat der Weihnachtsmann auch in diesem Jahr bereits seit Anfang November eine Urlaubssperre verhängt. 

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Heute: Immissionsschutz / Nachbarrecht

Sie können sich gegen Geruchsimmissionen wehren und vom Verursacher die Unterlassung fordern. Das hilft allerdings Nachbarn der Weihnachtsbäckerei zumeist nicht weiter, denn gem. § 906 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann der Eigentümer eines Grundstücks „von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.“ Der Duft von Weihnachtsgebäck dürfte da nicht reichen – außer wenn Bäckerin und Bäcker abgelenkt sind und den Ofen zu lange anlassen!

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Heute: Verkehrsrecht / Strafrecht

Glühwein und Straßenverkehr vertragen sich nicht. Die absolute Fahruntüchtigkeit tritt für PKW bereits ab 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration ein; beim Führen eines Fahrrades ab 1,6 Promille. Sind diese Werte erreicht, kommt es nicht mehr auf Ausfallerscheinungen an, sondern es liegt grundsätzlich eine Straftat – Trunkenheit im Straßenverkehr – vor. Das Führen fliegender Schlitten dürfte gem. § 315a StGB – Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs – und § 4 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) untersagt sein, auch wenn die Anzeige möglicherweise dazu führt, dass dem Anzeigenden zu viel Glühweinkonsum vorgehalten wird. Zum Schutz der Allgemeinheit und um Schäden von wichtigen Weihnachtsgeschenken abzuwenden, raten wir in jedem Fall dazu, Schlitten, Auto und schlimmstenfalls auch das Fahrrad nach zu viel Glühwein stehen zu lassen.

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Heute: Zivilrecht

Wir hoffen, dass Sie heute in Ihrem Stiefel oder auf Ihrem Teller nur positive Überraschungen gefunden haben. Eine Schenkung ist jedoch ebenfalls ein Vertrag. Die beschenkte Person muss also einverstanden sein. Falls also doch nicht der Hauptgewinn gezogen wurde, müssen sie das Geschenk nicht annehmen. Je nach Person und Persönlichkeit der schenkenden Person könnten Sie danach aber Rechtsrat in anderen Gebieten (Erbrecht, Familienrecht, Nebenklage und Opferhilfe) benötigen.

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Heute: Immobiliarsachenrecht / Nachbarrecht

§ 962 BGB bestimmt, dass der Eigentümer bei der Verfolgung seines ausreißenden Bienenschwarms unter anderem fremde Grundstücke betreten darf. Auch wenn in der Weihnachtszeit gelegentlich fliegende Rentiere beobachtet werden können, ist das Gesetz auf diese Konstellation nicht übertragbar. Wir empfehlen Ihnen daher, das Hausrecht Ihrer Nachbarn zu respektieren, auch wenn Rudolph sich in Ihre Nachbarschaft verirren sollte. 

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Heute: Fernstraßenrecht

Errichten Sie außerhalb geschlossenener Ortschaften nicht direkt an einer Autobahn oder einer Bundesstraße einen beleuchteten Weihnachtsbaum! Jegliche Hochbauten sind an Bundesfernstraßen innerhalb von 40 Metern (Autobahn) bzw. 20 Metern (Bundesstraße) untersagt, wenn es sich nicht um eine Ortsdurchfahrt handelt. Und wenn ein Werbeschild darunter fällt (so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29.02.2012 – Az. 9 C 8.11), müssen wir auch vom Aufstellen gut gemeinter Weihnachtsbäume abraten.

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Heute: Strafrecht

Strafbar ist es als Körperverletzung, einen anderen Menschen körperlich zu misshandeln oder an der Gesundheit zu beschädigen. Körperliche Misshandlung ist auch die Zufügung von Schmerzen. Zur gefährlichen Körperverletzung wird es, wenn eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet wird. Ein gefährliches Werkzeug ist ein beweglicher Gegenstand, der aufgrund seiner Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen.

Wir können Sie aber beruhigen: Selbst wenn Sie schmerzerfüllt fest an den Verlust Ihres Fußes glaubend frühmorgens durch die Wohnung humpeln, weil Sie barfuß im Halbschlaf und Halbdunkel auf ein Kunstwerk aus scharfkantigen Klemmbausteinen eines skandinavischen Herstellers getreten sind, das Ihr Kleinkind sorgsam im Laufweg drapiert hat – Ihr Kind ist ziemlich sicher unter 14 und deshalb nicht strafmündig. Wenn Sie allerdings den Verdacht haben, dass eine erwachsene Person den buchstäblichen Stein des Anstoßes mit Absicht dort liegenlassen hat …