Ein Insasse einer Justizvollzugsanstalt (JVA) wollte seinen Haftraum mit einem Weihnachtsbaum von nicht mehr als 50 Zentimeter Höhe – ohne Einberechnung der Spitze – in der Zeit vom 20. Dezember bis zum 06. Januar ausstatten. In erster Instanz hatte sein Antrag gegen die JVA Erfolg. Doch das Kammergericht Berlin (Beschluss v. 20.1.2005, Az.5 Ws 654/04), das dort dem Oberlandesgericht entspricht, entschied auf die Beschwerde der JVA anders.

Entscheidendes Argument dabei war, dass

sich Äste und Stamm auch eines kleineren Baumes ohne nennenswerten Aufwand aushöhlen und danach mit Leim verschließen lassen, so daß es erhebliche Probleme bereitet, das Einschmuggeln von Rauschgift auf diesem Wege zu unterbinden. Von einem nur gering erhöhten und der Anstalt deshalb zuzumutenden Kontrollaufwand könnte allenfalls dann die Rede sein, wenn sich die Überprüfungsmaßnahmen auf einen oder wenige Bäume beschränkten. Das läßt sich jedoch nicht sicherstellen. Denn wenn der Anstaltsleiter einem Gefangenen das Einbringen eines Weihnachtsbaumes genehmigt, wird er ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgebots anderen Gefangenen eine entsprechende Erlaubnis nicht mehr verweigern können.

Daneben spielten auch Erwägungen des Brandschutzes ein Rolle. Auch der Gedanke der Religionsfreiheit könne nicht zu einem Anspruch auf einen Weihnachtsbaum führen, da dieser in erster Linie ein kulturelles, weniger ein religiöses Symbol sei.

Für den Betroffenen unverständlich war die Entscheidung allerdings wahrscheinlich dadurch, dass er zwei Jahre zuvor erfolgreich einen Weihnachtsbaum eingeklagt und auch erhalten hatte – ob da wohl die Anstaltsleitung die vorherige Niederlage ausgleichen wollte? Sehr weihnachtlich ist der Gedanke natürlich nicht!

Die Robe gehört hierzulande zu Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten allerlei Geschlechts (warum das so ist, erfahren Sie in unserer Zeitleiste). Aber was ist mit dem zweiten Merkmal aus allen Filmen und Serien mit Anwaltsbeteiligung von Suits bis Liebling Kreuzberg – Anzug und Krawatte?

Eine gesetzliche Regelung gibt es dazu nicht. § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) enthält lediglich die Pflicht zur Robe, die das Bundesverfassungsgericht schon im Beschluss vom 18.2.1970 (Az. 1 BvR 226/69) als Gewohnheitsrecht bestätigt hatte. Teilweise sahen Vorschriften der Bundesländer neben den Regeln für die Amtstracht der Richter und Staatsanwälte auch solche für Rechtsanwälte vor.

Der Krawattenzwang ist heiß umkämpft. 1987 forderte das Oberlandesgericht Zweibrücken, dass der Verteidiger, dem Richter und dem Publikum die freie Sicht auf seine weiße Krawatte gewähren müsste (OLG Zweibrücken, Urteil v.  7.12.1987, Az. 1 Ws  576/87). Das Oberlandesgericht München sah noch im Jahre 2006 die Pflicht zu einer weißen Krawatte (OLG München, Beschluss v. 14.07.2006, Az. 2 Ws 679/06). Im „Mannheimer Krawattenstreit“ erklärte das Landgericht Mannheim eine Entscheidung des dortigen Amtsgerichts für rechtswidrig, das einen Anwalt wegen der fehlenden Krawatte nicht zur Verhandlung zugelassen hatte (LG Mannheim, Beschluss v. 27.1.2009, Az. 4 Qs 52/08).

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2012 die Verfassungsbeschwerde eines krawattenlosen Anwaltes, der aus einer Verhandlung ausgeschlossen wurde, nicht beanstandet, aber durchaus kritisch formuliert (Beschluss v. 13.3.2012, Az. 1 BvR 210/12):

Die angegriffene sitzungspolizeiliche Maßnahme mag … rechtlich bedenklich und als Reaktion auf das Verhalten des Beschwerdeführers überzogen erscheinen, betrifft ihn aber weder nach ihrem Gegenstand noch wegen der aus ihr folgenden Belastung in existentieller Weise.
Inszwischen haben die meisten Bundesländer Regelungen zum Krawattenzwang für Rechtsanwälte abgeschafft, selbst in Bayern verweist diese Vorschrift nur noch auf § 20 BORA. Insofern darf man inzwischen sagen, dass Rechtsanwälte ohne weiteres ohne Krawatte vor Gericht auftreten dürfen. Wenn Sie also gemeinsam mit den Anwälten aus dem rechtskontor49 vor Gericht auftreten und diese keine Krawatte dabei haben: Machen Sie sich keine Sorgen!

Offensichtlich ja, denn es gibt auch im Gartenzwergvolk sone und solche!

Gartenzwerge, die beleidigende oder obszöne Gesten machen (sog. Frustzwerge), können als Beleidigung anzusehen sein. Demzufolge ergibt sich für den Adressaten einer solchen Beleidigung ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch. So jedenfalls urteilte das Amtsgericht Grünstadt, das eine Ehrverletzung des Klägers annahm und dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt sah. Der Eigentümer der Gartenzwerge musste diese entfernen [AG Grünstadt, 11.02.1994, Az. 2a C 33/93].

Soweit so klar.

In einem anderen Fall stellte ein Nachbar einen Frustzwerg mit Blickrichtung zum Nachbarn auf, der seinen erhobenen Mittelfinger zeigt. Entsprechend dem Urteil des AG Grünstadt forderte der dadurch beleidigte Nachbar zur Beseitigung auf und drohte für den Fall der Nichtbeachtung Klage an. Der Eigentümer des Frustzwerges versah den Mittelfinger des Zwerges daraufhin mit einem Verband und schmückte diesen noch mit einer Blume. Der Nachbar fühlte sich allerdings noch immer beleidigt und klagte.

Das Amtsgericht Elze [18.10.1999, Az. 4 C 210/99] führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass die Geste ihre missachtende Wirkung durch die Blume verloren habe:

Allein das Wissen um die Geste mit dem erhobenen Mittelfinger unter dem Verband genügt nicht, um von einer beleidigenden Geste auszugehen.

Oder etwas blumiger: Und die Moral von der Geschicht‘ – verbundene Finger beleidigen nicht! Jedenfalls bei Gartenzwergen …

Der oberste norwegische Gerichtshof hat kürzlich eine sehr weihnachtliche Entscheidung getroffen: Rentiere und deren Zucht sind schützenswert und geht (in dem entschiedenen Fall) auch dem Betrieb von Windparks vor.

In den Gemeinden Storheia und Roan in Norwegen hatten Gruppen der indigenen Samen gegen den Betrieb von Windparks geklagt. Im Ergebnis hat die norwegische Rechtsprechung die Betriebslizenz entzogen. Der Hintergrund war, dass in den Gebieten, in denen die Windparks errichtet sind, auch die Weidegründe der Rentierzucht angelegt sind. In der Erteilung der Genehmigung für den Betrieb der Windkraftanlage ist ein Eingriff in die Menschenrechte der Samen zu sehen. Zu deren Kultur zähle auch die Rentierzucht, die durch Art. 27 des Internalen Parktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO Parkt II) als Minderheitenrechte geschützt seien. Das wirtschaftliche Interesse trete dahinter zurück.

Die Entscheidung hat auch für eine deutsche Kommune Folgen. Diese ist laut übereinstimmender Medienberichte an den Windkraftparks beteiligt.

Auch die kommenden Generationen von Rudolphs sind gesichert – Weihnachten kann kommen!

Der Dezember ist der Monat der Weihnachtsmärkte und des Glühweins. Da kann auch das Schieben eines Fahrrades zum rechtlichen Risiko werden, denn ein Fahrzeug führt nach der Rechtsprechung, wer das Zweirad unter eigenverantwortlicher Handhabung einer seiner wesentlichen technischen Vorrichtungen (zB. Lenker) durch den öffentlichen Verkehrsraum führt.

Damit hatte sich das Landgericht Freiburg herumzuschlagen. In seinem freisprechenden Urteil vom 26.10.2021 (Aktenzeichen: 11/21 10 Ns 530 Js 30832/20) bespricht es den Unterschied zwischen radelschiebenden Fußgängern und fußläufigen Radfahrern und kommt zu dem Ergebnis:

Sich betrunken zu Fuß im öffentlichen Verkehrsraum zu bewegen, ist somit auch dann nicht strafbar, wenn hierbei ein Fahrrad geschoben wird.

Immerhin ist das auch nach 12 Bechern Feuerzangenbowle also noch erlaubt – wenn man denn noch einen geöffneten Marktstand findet …

Kauft man einen Weihnachtsbaum, können einem vier unterschiedliche Sätze bei der Umsatzsteuer begegnen:

  • 19 % für einen künstlichen Baum
  • 7 % für einen natürlich gewachsenen Baum bei einem Händler oder aus dem Baumarkt
  • 5,5 % für einen natürlich gewachsenen Baum aus dem Wald von einem Landwirt
  • 10,7 % für einen natürlich gewachsenen Baum aus einer Sonderkultur für Weihnachtsbäume von einem Landwirt

Warum? Das muss Christoph Schlüter von der Capitalia Steuerberatung erklären – wir machen nur Agrarrecht und wissen deshalb, dass das so ist!

Erstmals in 2021: Der rechtskontor49-Adventskalender!

Hinter jedem Türchen verstecken wir bis Weihnachten eine amüsante, bemerkenswerte oder einfach wundersame Information über das Recht, Anwältinnen und Anwälte oder Gerichtsentscheidungen. Schauen Sie rein!